Blankoverordnung Ergotherapie ab 01.04.2024 möglich
Ab 1. April können Psychotherapeut*innen erstmals eine sog. Blankoverordnung für Heilmittel ausstellen (die Regelung gilt gleichermaßen für Ärzt*innen).
Möglich ist dies für die Ergotherapie bei allen Diagnosen und Indikationen, die im Heilmittelkatalog unter PS3 fallen (wahnhafte Störungen, affektive Störungen und Abhängigkeitserkrankungen). Im neuropsychologischen Bereich diejenigen im Bereich PS4 (dementielle Störungen).
In diesen Fällen können Psychotherapeut*innen frei entscheiden, ob sie wie bisher die Verordnung von Ergotherapie mit Angabe der genauen Behandlungsart sowie der Behandlungseinheiten/-frequenz ausstellen oder ob eine Blankoverordnung für Ergotherapie ausgestellt wird.
Wichtig zu wissen:
Das Verordnungsformular bleibt gleich, die Verordnungssoftware fragt bei den entsprechenden Diagnosegruppen ab, ob eine Blankoverordnung ausgestellt werden soll. Wird dies bejaht und angeklickt, kennzeichnet die Software die Verordnung als „Blankoverordnung“.
Was ist der Unterschied zwischen der üblichen Verordnungsmöglichkeit und einer Blankoverordnung?
Bei der neuen Möglichkeit einer Blankoverordnung von Ergotherapie übernehmen die Ergotherapeut*innen die wirtschaftliche Verantwortung für die Behandlung. Das erspart den verordnenden Psychotherapeut*innen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V.
Bei welchen Diagnosegruppen die Vorgehensweise „Blankoverordnung“ möglich ist und wie Psychotherapeut*innen konkret vorgehen, zeigt die KBV-Praxisinfo:
https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Ergotherapie_Blankoverordnung.pdf.
Verordnungsmöglichkeiten (Übersicht) für Psychotherapeut*innen:
https://www.kbv.de/media/sp/PraxisWissen_Psychotherapeuten.pdf