BSG-Rechtsprechung zur Honorargerechtigkeit
Im Hinblick auf die zu erwartenden Nachzahlungen der einzelnen KVen aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts vom 28.1.2004 (Az: B 6 KA 52/03 R und B 6 KA 53/03 R), möchten wir unseren Mitgliedern folgenden Hinweis geben:
Das Bundessozialgericht hat in seinen aktuellen Urteilen den Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 für rechtswidrig erklärt. Damit müssen die Honorarbescheide für die betroffenen Quartale von 2000 an neu berechnet werden. Die Selbstverwaltung hat nun die Aufgabe, diese Nachzahlungen zu realisieren. Der Bewertungsausschuss wird nach den Maßgaben der BSG-Urteile eine neue Honorarformel entwickeln. (Da der Bewertungsausschuss derzeit mit den Konflikten um den EBM-Entwurf befasst ist, kann dies noch eine Zeit lang dauern.) Einen einklagbaren Rechtsanspruch halten nur diejenigen PsychotherapeutInnen in Händen, die tatsächlich regelmäßig Widerspruch gegen ihre Honorabescheide eingelegt haben.
Eine Abschlagszahlung gab es bislang nur von Seiten der KV Südwürttemberg, die umgehend auf die BSG-Urteile reagierte. In den Genuss der Nachzahlungen kamen in Südwürttemberg bislang jedoch nur diejenigen Psychotherapeuten, die Widersprüche eingelegt hatten.
Wir können denjenigen unter unseren Mitgliedern, die keine bzw. die nur vereinzelt Widersprüche eingelegt haben, derzeit zwar empfehlen, einen Antrag auf Nachzahlung fehlender Honorare mit Hinweis auf § 44 SGB X an die jeweilige KV zu richten. Nach § 44 SGB X ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt (hier: Honorarbescheid) für die Zukunft zurückzunehmen; für die Vergangenheit (hier: Zeitraum ab dem Jahr 2000) kann er zurückgenommen werden, muss aber nicht. Die zuständige Verwaltung kann hier also ihr Ermessen ausüben. Eine Verpflichtung der KVen, die alten Honorabescheide durch neue zu ersetzen, ergibt sich demnach leider nicht aus dieser Vorschrift.