BSG-Urteile vom 28.01.2004: Grundsatzentscheidung über die Honorare ab 2000
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Mit großer Spannung erwartet wurden mehrere Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) in vier Verfahren gegen die Kassenärztlichen Vereinigungen Westfalen-Lippe, Südwürttemberg und Sachsen-Anhalt. Umstritten war die Höhe des Punktwertes, mit dem ab dem Quartal 1/2000 die zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM zu vergüten sind.
Das BSG hat nun entschieden, dass seine Rechtsprechung zur Stützungsbedürftigkeit von psychotherapeutischen Leistungen auch für den Zeitraum ab dem Quartal 1/2000 Geltung hat. Im Kern geht es um die Gleichbehandlung der Psychotherapeuten innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Hierbei bezieht sich das Gericht auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Seit 2000 hatten einige KVen und Krankenkassen die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen unabhängig von den Vorgaben des BSG festgesetzt. Das BSG hat nun eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gesichert. Die KVen werden rückwirkend ab dem 1.1.2000 höher vergüten müssen. Zudem ergibt sich aus den Urteilen eine Perspektive, im EBM 2000+ und bei der Ausarbeitung der Regelleistungsvolumina der Psychotherapeuten (ab 2006) sich auf gute Bedingungen für die Psychotherapeuten-Honorare beziehen zu können.
Die kurzgefassten Konsequenzen aus den Urteilen:
Alle Honorarbescheide ab dem 1.1.2000 sind rechtswidrig. Es müssen durch die KVen neue Bescheide mit höheren Vergütungen erstellt werden. Nachzahlungen in großer Höhe sind zu erwarten.
Die Urteile im Wortlaut lagen zum Zeitpunkt des Redaktions-Schlusses noch nicht vor. Eine eingehende Analyse und Zusammenfassung finden Sie in den nächsten Wochen hier auf unserer Homepage.