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Kammern

Bundespsychotherapeutenkammer beschließt Eckpunkte zur Gesundheitsreform

22. Januar 2007
 

1. Deutscher Psychotherapeutentag

Berlin 17./18.05.2003

Der Deutsche Psychotherapeutentag hat am 18.05.2003 die folgenden Eckpunkte für die anstehende Reform des Gesundheitssystems beschlossen:

1. Gesundheit und Krankheit lassen sich nicht auf eine biologische Dimension verkürzen

Die Wirksamkeit psychischer Faktoren und sozialer Bedingungen bei der Entstehung, Aufrechterhaltung und Überwindung von Erkrankungen ist bei unterschiedlichen Krankheitsbildern allgemein anerkannt und wissenschaftlich belegt. Psychische und psychisch mit bedingte Erkrankungen haben in erheblichem Ausmaß zugenommen. Die akademischen Heilberufe der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind deshalb in erheblich stärkerem Umfang als bisher üblich sowohl auf der Ebene der Systemplanung als auch in der kurativen und rehabilitativen Versorgung sowie in der Prävention mit einzube-ziehen, wenn den psychosozialen Dimensionen von Gesundheit und Krankheit im Interesse der Bevölkerung angemessen Rechnung getragen und die damit verbundenen gesundheitsökonomischen Einsparpotentiale effektiv genutzt werden sollen.

2. Der direkte Erstzugang zu einer bedarfsorientierten psychotherapeutischen Versorgung muss erhalten bleiben

Repräsentative epidemiologische Untersuchungen belegen die große Verbreitung psychischer Störungen in der Bevölkerung und die damit einhergehende starke Beeinträchtigung der Betrof-fenen. Sie zählen bereits heute zur Spitzengruppe der kostenintensivsten Krankheiten und werden nach Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihrer Bedeutung weiter zunehmen. Die tatsächliche Versorgungslage ist jedoch infolge einer verfehlten Bedarfsplanung in vielen Re-gionen der BRD auch heute noch durch eine hohe Rate an Fehl- bzw. Unterversorgung psychisch Kranker gekennzeichnet. Um die verbreitete und kostenträchtige Tendenz zur Chronifizierung psychischer Störungen abzubauen, muss deshalb bei der anstehenden Gesundheitsreform an einer zentralen Errungenschaft des Psychotherapeutengesetzes, dem direkten Erstzugang des Patienten zu einem Psychotherapeuten seiner Wahl, ohne Abstriche oder Erschwernisse fest-gehalten werden.

Finanziell geförderte Hausarztmodelle oder demotivierend wirkende Praxisgebühren bei der direkten Inanspruchnahme eines Psychotherapeuten werden sich dagegen als kostensteigernde Barrieren auswirken anstatt die empirisch belegte Tendenz zur Fehlversorgung im Rahmen von Primärarztsystemen abzubauen. Psychotherapie als Krankenkassenleistung muss deshalb integraler Bestandteil einer gesamtvertraglich geregelten Basisversorgung der Bevölkerung bleiben.

3. Bedarfsplanung

Die Gleichsetzung des Versorgungsbedarfs mit dem Ist-Stand der Behandlerzahlen bei der Be-darfsplanung für die psychotherapeutische Versorgung hat keinerlei fachlich ausgewiesenen Bezug zu der tatsächlichen Verbreitung krankheitswertiger und behandlungsbedürftiger psych-ischer Störungen in der Bevölkerung. Insbesondere in ländlichen Gebieten, den neuen Bundesländern und in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie besteht deshalb eine erhebliche Unterversorgung. Eine eigene Bedarfsermittlung und Bedarfsplanung für den Bereich der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen ist deshalb unerlässlich.

Hinzukommt, dass der zehnjährige ⿿Bestandsschutz" für psychotherapeutisch tätige Ärzte nach § 101, Abs. 4 SGB V eine bedarfsorientierte und gleichmäßige Verteilung der Behandler in allen 2 Regionen verhindert und je nach den Verhältnissen in einem Planungsbereich sowohl zu einer Über- als auch zu einer Unterversorgung beitragen kann. Je nach regionalem Versorgungsbedarf sollten deshalb versorgungsorientierte und nicht berufsgruppenspezifische Neuzulassungen ermöglicht werden.

4. Weiterentwicklung einer integrierten psychotherapeutischen Versorgungskette

Bestimmte Krankheitsverläufe und psychische Krisen können stationäre psychotherapeutische Behandlungen erforderlich machen, die aufgrund fehlender Kapazitäten in der Akutversorgung und häufig langwieriger Aufnahmeprozeduren in der stationären Rehabilitation schwierig zu realisieren sind. Psychotherapeutische Akutstationen werden bedarfswidrig flächendeckend nicht vorgehalten. Erschwerend kommt hinzu, dass Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten derzeit keine Einweisungsbefugnisse für stationäre Behandlungen haben, keine kostengünstige belegpsychotherapeutische Funktionen übernehmen können und die Leitung von stationären Einheiten in der Regel noch Ärzten vorbehalten ist, obwohl es auch hierfür keine fachlichen Begründungen gibt. Diese strukturell und rechtlich beding-ten Systemdefizite führen zu vermeidbaren Kostensteigerungen, die im Interesse einer fachgerechten und kostengünstigen Kontinuität der psychotherapeutischen Versorgung dringend zu korrigieren sind.

5. Gleichberechtigte Einbeziehung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in strukturierte Behandlungsprogramme für chronische Erkrankungen und in integrierte Versorgungssysteme

Zur Förderung der Krankheitsbewältigung und zur Stärkung der persönlichen Ressourcen der Patienten ist heilkundliches psychologisches Fachwissen erforderlich, das somatisch ausgebildeten Ärzten in der Regel nicht zur Verfügung steht. Um die von der Gesundheitspolitik gewünschte Steigerung der Effektivität und Qualität bei der Behandlung chronischer Erkrankungen erreichen zu können, sind Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bereits bei der Erstellung von Behandlungsleitlinien und in der Versorgung gleichberechtigt mit zu beteiligen. Bei der Umsetzung von Disease-Management-Pro-grammen und bei integrierten Versorgungssystemen müssen psychologische Screening-Verfahren und Schnittstellen für die diagnostische und therapeutische Einbeziehung der Psychotherapeuten verbindlich vorgesehen werden.

Der Einbezug psychologisch-psychotherapeutischen Fachwissens in Disease-Management-Programme erfordert ein spezifisches Spektrum an Leistungen zusätzlich zur traditionellen Richtlinien-Psychotherapie. Dazu bedarf es zwingend einer Änderung des § 28 SGB V, der bisher die Tätigkeit im Widerspruch zur Legaldefinition des Psychotherapeutengesetzes auf die Richtlinienpsychotherapie beschränkt.

6. Mehr Mitwirkungsrechte für Psychotherapeuten in der Selbstverwaltung

Die Erfahrungen nach 4 Jahren Psychotherapeutengesetz zeigen: Das bisherige sozialrechtliche Integrationsmodell ist unzureichend, eine angemessene Vertretung der psychotherapeutischen Berufe in die Strukturen der ärztlichen Selbstverwaltung ist nicht gelungen. Dies zeigen die endlosen Auseinandersetzungen über eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, die Ausgrenzung psychotherapeutischen Sachverstandes bei den DMPs, die Ablehnung einer angemessenen Beteiligung von Psychotherapeuten im Vorstand der KBV.

Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert deshalb gesetzlich abgesicherte und angemessene Vertretungsmöglichkeiten in den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, etwa nach dem Muster eines Drei-Säulenmodells, mit einer hausärztlichen, fachärztlichen und psychotherapeutischen Versorgungsebene.[1] Jeder Versorgungsbereich soll mit einem eigenständigen Verhandlungsmandat gegenüber den Krankenkassen ausgestattet sein. Verhandlungen über Verträge mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen, die die psychotherapeutische Versorgung betreffen, sollen federführend von dem psychotherapeutischen Vorstandsmitglied geführt werden können. Im Vorstand der KBV und der KVen muss je ein Sitz für einen Vertreter der Psychotherapeuten gewährleistet sein. Dasselbe gilt für alle Gremien, die mit Fragen der stationären und ambulanten psychotherapeutischen Versorgung befasst sind. Die Psychotherapeuten müssen in der Vertreterversammlung entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an den Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigungen vertreten sein. Dies wird durch ein Verhältniswahlrecht garantiert, bei dem die bisherige 10%ige Beschränkung für die Psychotherapeuten

7. Psychotherapie erfordert eine angemessene Vergütung

Bei der Vergütung der ambulanten psychotherapeutischer Leistungen ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde zu legen, insbesondere ist § 85 Abs. 4 des SGB V in der Weise präziser zu fassen, dass alle mit Mindestzeiten versehenen psychotherapeutischen und psychodiagnostischen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen mit festen Honoraren zu vergüten sind. Wenn aus Finanzierungs- und Steuerungsgründen Selbstbeteili-gungsregelungen für Inanspruchnahmen eingeführt werden, dürfen diese nicht wie in früheren Ge-setzesentwürfen isoliert nur für die Psychotherapie gelten.

Unter Berücksichtigung des vergleichbaren Qualifikationsniveau und der funktional gleichwertigen Tätigkeit im Rahmen von Anstellungsverhältnissen ist die tarifrechtliche Gleichstellung der Psychotherapeuten mit den Fachärzten vorzusehen.

8. Berufsrechtliche Änderungsnotwendigkeiten: Legaldefinition und Ausbildungsbe-stimmungen

Die in § 1 Abs. 3 PsychThG vorgenommene Legaldefinition der Psychotherapie klammert die präventiven und rehabilitativen Fachkompetenzen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aus, die bei der anstehenden Gesundheitsreform für den Ausbau einer präventiven Orientierung und für die notwendige Weiterentwicklung der ambulanten Rehabilitation dringend benötigt werden.

Der in der Legaldefinition ebenfalls enthaltene Ausschluss von Heilversuchen stellt im übrigen ein gravierendes und zudem verfassungsrechtlich bedenkliches Hindernis bei der wissenschaftlich fundierten Weiterentwicklung der Psychotherapie dar. In der Versorgungspraxis wird dadurch in begründeten Einzelfällen der Rückgriff auf aussichtsreiche und klinisch hinreichend bewährte psychotherapeutische Interventionen als Alternative zu einer Standardbehandlung verwehrt, auf die ein Patient u.U. nur unzureichend anspricht. Eine solche Interventionsmöglichkeit muss deshalb aus fachlichen Gründen wie auch aus Gründen der Gleichstellung mit den übrigen akademischen Heilberufen durch eine entsprechende Korrektur ermöglicht werden.

Die Konzeption der Ausbildung zum Psychologischen Psychologen berücksichtigt zuwenig den psychotherapeutischen Kompetenzerwerb im Rahmen der universitären Ausbildung. Anrech-nungsmöglichkeiten sind nicht vorgesehen. Gleichzeitig sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die bisher überwiegend verfahrensorientierte Ausbildung durch problem- und störungsspezifische Ausbildungskonzeptionen zu ergänzen.

Im Anschluss an die anstehenden Reformen des Gesundheitssystems sollte daher unverzüglich eine entsprechende Novellierung der einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes vorgenommen werden.

Berlin, den 18.05.2003

mehr zur Kammergründung

[1] Für Ärzte, die hauptberuflich Psychotherapie ausüben, ist eine Option vorzusehen, sich für den fachärztlichen oder den psychotherapeutischen Versorgungsbereich zu entscheiden. Entscheiden sie sich für den psychotherapeutischen Versorgungsbereich, steht ihnen dort das aktive und passive Wahlrecht zu.