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Urteile

Bundessozialgericht ändert die Rechtsprechung: Nur bis zu 13 Nebentätigkeitsstunden erlaubt

09. Februar 2007

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 30.01.2002 die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach neben der vertragsärztlichen Tätigkeit eine anderweitige Halbtagsbeschäftigung möglich war (Pathologen-Urteil).

 

Im Falle einer Psychologischen Psychotherapeutin hat das BSG eine Drittel-Nebenbeschäftigung (38,5:3) als Maximum festgelegt. Dies ergibt sich aus der BSG-Pressemitteilung Nr. 3/02 vom 31.01.2002 zu dem Verfahren B 6 KA 20/01 R. Die Urteilsgründe sind im Einzelnen noch nicht bekannt. Mit dieser Entscheidung hat das BSG ein Berufungsurteil des LSG Rheinland-Pfalz aufgehoben, das 19,25 Stunden Nebentätigkeit zugelassen hatte.

Presse-Mitteilung Nr. 3/02 des Bundessozialgerichts (zum Presse-Vorbericht Nr. 3/02) vom 30.01.2002
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis seiner Sitzung vom 30. Januar 2002:

1) Auf die Revision des beklagten Berufungsausschusses hat der Senat das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der klagenden Psychologischen Psychotherapeutin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen; zugleich ist die Revision der Klägerin ohne Erfolg geblieben. Sie hat keinen Anspruch auf uneingeschränkte Zulassung, ohne dass ihre Rechte aus Art 12 GG verletzt werden.

Die der Zulassungsentscheidung beigefügten, im Rechtsstreit beanstandeten Nebenbestimmungen verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie wegen ihres 19,25 Wochenstunden-Arbeitsverhältnisses nicht iS von § 20 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Ärzte-ZV für die Versorgung der Versicherten in dem erforderlichen - üblichen - Umfang zur Verfügung steht. Für Letzteres fordert der Senat - teilweise in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung -, dass die vertragsärztliche/-therapeutische Tätigkeit des Zulassungsbewerbers zweifelsfrei als dessen Hauptberuf qualifiziert werden kann und prägend für seine Berufstätigkeit insgesamt sein wird. Das fordert, dass die weisungsabhängige, fremdbestimmte Erwerbstätigkeit in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis oder in einem ähnlichen Rechtsverhältnis deutlich nur untergeordneten Umfang hat. Das ist der Fall, wenn die andere Erwerbstätigkeit den Betreffenden maximal 1/3 der üblichen Wochenarbeitszeit abhängiger Beschäftigungsverhältnisse - ca 13 Std - in Anspruch nimmt (38,5 Wochenstunden : 3).

Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin scheitert auch, soweit ihr aufgegeben wurde, die wegen der Beschäftigung bestehende Interessenkollision durch Änderung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen. Die Tätigkeit in der Psychotherapeutischen Beratungsstelle der Universität ist wegen der sich auch dort ergebenden Patientenkontakte ihrem Wesen nach mit vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit nicht zu vereinbaren ( § 20 Abs 2 iVm § 1 Abs 3 Ärzte-ZV). Schon die abstrakte Möglichkeit, dass dabei Interessen- oder Pflichtenkollisionen zu Lasten von Patienten oder Kostenträgern auftreten können, schließt einen Zulassungsanspruch aus. Eine Erklärung, in der sich der Zulassungsbewerber verpflichtet, als Vertragsarzt/-psychotherapeut keine in dem anderen Erwerbsbereich bekannt gewordenen Patienten behandeln zu wollen, ist nicht geeignet, diese objektive Gefährdungssituation zu beseitigen.

Die Klägerin hat nur die außergerichtlichen Kosten des beklagten Berufungsausschusses und nicht diejenigen der Beigeladenen zu erstatten, welche im Revisionsverfahren einen Antrag gestellt und damit Erfolg gehabt haben. Nach § 193 Abs 4 Satz 2 SGG in der bis zum Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes am 2.1.2002 maßgeblichen Fassung (aF) sind die außergerichtlichen Kosten von zum Verfahren beigeladenen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht erstattungsfähig. § 193 SGG aF gilt in vertragsärztlichen Streitigkeiten, die vor dem 2.1.2002 rechtshängig geworden sind, in allen Rechtszügen fort. Im Hinblick auf die Übergangsregelung des Art 17 Abs 1 des 6. SGG-Änderungsgesetzes und aus Gründen des auch verfassungsrechtlich gebotenen prozessualen Vertrauensschutzes kommen für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Vorschriften der § § 154 ff VwGO über § 197a SGG nur in vertragsarztrechtlichen Streitverfahren zur Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Umgestaltung des Kostenrechts rechtshängig werden.

SG Mainz - S 1 KA 75/00 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KA 32/00 - - B 6 KA 20/01 R -


Erster Kommentar von Detlev Kommer

(dk) Die bisher nur in Form einer Presseerklärung vorliegenden Entscheidungsgründe des BSG lassen eine umfassende Bewertung des Urteils bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung noch nicht zu. Es bleibt daher abzuwarten, auf welcher Argumentationsbasis das BSG die Güterabwägung zwischen dem Grundrecht der Heilberufe auf Dispositionsfreiheit bei der Berufsausübung und der mit der Zulassung übernommenen Verpflichtung, zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung zu stehen, vorgenommen hat. Klar ist schon jetzt: Die bisher bestehende Dispositionsfreiheit, bis zum Umfang einer halbtägigen Nebenbeschäftigung anderweitigen Verpflichtungen nachgehen zu können, wurde durch das Urteil gravierend eingeschränkt. Der Zulassungsstatus ist damit ein gutes Stück näher an ein Anstellungsverhältnis gerückt worden oder umgekehrt formuliert: Die Freiberuflichkeit der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten wurde dadurch weiter ausgehöhlt. Auch die vom BSG unterstellte Interessenkollision im Falle einer gleichzeitigen Tätigkeit an einer Beratungsstelle und in eigener Praxis erscheint in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen wird damit an der traditionellen Trennung zwischen der Tätigkeit an Institutionen und in der Niederlassung festgehalten, obwohl sich die strikte Abschottung von institutionellen und ambulanten Versorgungsangeboten in anderen Bereichen der Medizin längst als überholt erwiesen hat, wie die aktuelle gesundheitspolitische Diskussion über integrierte Versorgungssysteme deutlich macht. Zum anderen werden die besondere Versorgungsanforderungen bei psychisch Kranken im Hinblick auf die Kontinuität der Versorgung, die bereits 1975 im Rahmen der damaligen Psychiatrie-Enquete als unerlässlich bezeichnet wurde, vom BSG offensichtlich als nachrangig angesehen. Auch dieser Aspekt des BSG-Urteils muss deshalb denjenigen Sorge bereiten, die sich über eine bessere Koordination und Verzahnung von stationären, teilstationären und ambulanten Versorgungsangeboten im Bereich der Psychotherapie Gedanken machen.

Die genauere Prüfung der im Verlauf des Monats Mai oder Juni zu erwartenden schriftlichen Urteilsbegründung wird ergeben, ob das Urteil einer verfassungskonformen Auslegung des Grundrechts auf Freiheit der Berufsausübung standhält oder ob nicht hier das Bundesverfassungsgericht gefordert sein wird, das BSG in seine Schranken zu verweisen.

Eine Reihe von Kassenärztlichen Vereinigungen nehmen das Urteil bereits jetzt zum Anlass, niedergelassene Psychotherapeuten zu Erklärungen aufzufordern, weshalb sie nur in einem vermeintlich geringen Umfang (in der Regel weniger als 10 Std. pro Woche) der ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen. Neben dem aktuellen BSG-Urteil spielt dabei auch der zunehmende Druck der Krankenkassen auf die Kassenärztlichen Vereinigungen eine Rolle, sich verstärkt um die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung zu bemühen, da die Anträge auf Kostenerstattung gem. § 13 Abs. 3 SGB V von GKV-Versicherten insbesondere außerhalb von großstädtischen Ballungsgebieten aufgrund der verfehlten Bedarfsplanung im Bereich der Psychotherapie weiter zunehmen.

Der DPTV sieht sich aufgrund der Rundschreiben der Kassenärztlichen Vereinigungen hier zu dem Hinweis veranlasst, dass aus den bisher mitgeteilten Entscheidungsgründen des BSG kein Anhaltspunkt zu entnehmen ist, dass zugelassene Vertragspsychotherapeuten rechtlich zu einer Mindestzahl von GKV-Leistungen verpflichtet werden können. Unumstritten ist, dass die Zulassung dazu verpflichtet, der GKV-Versorgung zur Verfügung zu stehen. Diese Verpflichtung ist bereits erfüllt, wenn die Psychotherapeuten unter der Woche grundsätzlich in ihrer Praxis für Patienten erreichbar sind. Darüber hinaus gehende Sprechstundenregelungen, wie sie für somatisch tätige Ärzte üblich sind, lassen sich nicht ohne weiteres auf die Tätigkeitsbedingungen der Psychotherapeuten übertragen, da ihnen aufgrund fehlender Leistungsdefinitionen im EBM das Abhalten von offenen Sprechstunden bisher verwehrt geblieben ist. Solange dies so ist, besteht kein Grund, die Anschreiben der Kassenärztlichen Vereinigungen über Gebühr ernst zu nehmen. Betroffenen Kolleginnen und Kollegen wird aber empfohlen, das weitere Vorgehen mit den zuständigen Landesgruppen des DPTV abzustimmen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.bundessozialgericht.de (dort unter Entscheidungstexte/6. Senat/30.01.2002/ )