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Urteile

Bundessozialgericht: Endgültig keine Nachvergütung für 1999

09. Februar 2007

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die KVen im Jahr 1999 nicht zur Punktwertstützung für genehmigungspflichtige Leistungen verpflichtet waren. Dies bedeutet, dass nun endgültig keine Nachvergütungen für das Jahr 1999 gezahlt werden.

 

In seiner Pressemitteilung vom 7. November 2002 berichtet der für Kassenarztrecht zuständige 6. Senat des BSG über seine Sitzung vom 6. November 2002:

"Für die Vergütung der im Jahr 1999 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen ist Art. 11 des Gesetzes vom 16.6.1998 (Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze; Art. 11 dieses Gesetzes sieht Übergangsregelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen vor, die Red.) maßgebend, das in Art. 1 das Psychotherapeutengesetz enthält. Mit dem Gesetz wurde die Integration der Psychologischen Psychotherapeuten in das System der vertragsärztlichen Versorgung mit Wirkung zum 1.1.1999 geregelt. Zugleich wurde in Art. 11 aaO ein Rahmen für das Ausgabenvolumen für psychotherapeutische Leistungen im ersten Jahr (1999) festgesetzt, weil nicht abschätzbar war, wie viele Psychotherapeuten die Zulassung beantragen und erhalten würden und wie groß das Volumen psychotherapeutischer Leistungen und der Honorarforderungen sein werde.

Währenddessen Abs. 1 bestimmte, dass es sich um ein höchstens zur Verfügung stehendes Ausgabenvolumen handele - also eine Obergrenze festgelegt war -, regelte Abs. 2 eine Untergrenze für den Auszahlungspunktwert, die 90 % des Punktwertes für die hausärztlichen Beratungs- und Betreuungsleistungen (Abschnitt B II des EBM-Ä) betrug. Bei Unterschreiten der Untergrenze waren die Gesamtvertragsparteien verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Punktwertdifferenz zu treffen. Das Volumen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen wurde in der Folgezeit durch gesetzliche Regelungen erhöht.

Mit den Vorschriften des Art. 11 Abs. 1 aaO (höchstens zur Verfügung stehendes Ausgabenvolumen) und des Art. 14 Abs. 3 GKV-SolG (nur zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zu verwenden) war im Jahr 1999 ein bestimmter Gesamtvergütungsanteil ausschließlich für die Honorierung der psychotherapeutischen Leistungen vorgesehen. Eine Anwendung der Grundsätze, die der Senat für den Zeitraum bis 1998 für die Stützung des Punktwertes der psychotherapeutischen Leistungen zu Lasten der Honorare für sonstige ärztliche Leistungen entwickelt hat, ist daher ausgeschlossen. Die Festlegung eines begrenzten Gesamtvergütungsanteils für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden."

(SG Hamburg - S 34 KA 529/99, Bundessozialgericht B 6 KA 21/02 R)

 

Bessere Aussichten in der Honorarentwicklung bieten sich den Niedergelassenen möglicherweise im Jahr 2000 (wir berichteten in der letzten Ausgabe der Rosa Beilage, Supplement zu VPP 4/2002, S. 35 ff.).

 

Wir erinnern unsere Mitglieder daran, weiterhin vorsorglich Widerspruch gegen jede KV-Abrechnung einzulegen, bei der der vergütete Punktwert unter 10 Pfennig bleibt. DGVT-Mitglieder können sich dabei den Sammelklagen, die die DGVT gemeinsam mit dem DPTV organisiert, anschließen. Ein Musterschreiben eines Widerspruchs befindet sich auf unserer Homepage (http://www.dgvt.de).