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Kerstin Burgdorf

Bundessozialgericht entscheidet zu §44 SGB X

17. Januar 2007

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 22.6.2005 in zwei Verfahren zu § 44 SGB X der Revision der beklagten KV Baden-Württemberg stattgegeben. Der Senat hob die vorinstanzlichen Entscheidungen des Sozialgerichts Reutlingen sowie des Landessozialgerichts Baden-Württemberg auf und wies die Klage ab. (Vgl. hierzu den Kurzbericht in der letzten Ausgabe dieser Zeitschrift, Rosa Beilage 2/2005, S. 40).

 

In der Pressemitteilung des BSG vom 23.6.2005 heißt es: "Dem Kläger steht kein Rechtsanspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Honorarbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 zu, weil § 44 Abs 1 SGB X auf Bescheide über vertragsärztliches und -psychotherapeutisches Honorar nicht anzuwenden ist. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X steht die Aufhebung rechtswidriger nicht begünstigender Bescheide, die von zu niedrigen Punktwerten bei der Vergütung ausgingen, mit Wirkung für die Vergangenheit im Ermessen der Beklagten. Mit dem Hinweis auf die hohe finanzielle Belastung der Gesamtvergütung für das laufende Quartal, die mit der Nachvergütung der betroffenen Psychotherapeuten eintreten würde, und auf den damit zwangsläufig verbundenen Verwaltungsaufwand hat die Beklagte sachbezogene Gesichtspunkte benannt, an denen sie ihre Ermessenentscheidung ausrichten durfte. Danach verbleibt es im Regelfall bei der Bestandskraft von Honorarbescheiden, die auf Rechtsgrundlagen beruhen, die sich im Nachhinein als fehlerhaft erwiesen haben. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen aus anderen Bereichen. So enthält § 79 BVerfGG den Grundsatz, dass unanfechtbare Verwaltungsentscheidungen, die auf Normen beruhen, die das BVerfG für nichtig erklärt hat, bei Bestand bleiben."

Für diejenigen Psychotherapeuten, die keinen Widerspruch eingelegt haben oder auch nur in einzelnen Quartalen vergessen haben, Widerspruch einzulegen, ist dieses Ergebnis mehr als enttäuschend.

Es hängt nun vom guten Willen der jeweiligen KV ab, ob Nachzahlungen geleistet werden, obwohl kein Widerspruch eingelegt worden ist. Nach dem Urteilsspruch aus Kassel sind die KVen in dieser Situation zwar nicht verpflichtet zur Nachzahlung, sie können jedoch aufgrund selbstständiger Entscheidung an alle Vertragspsychotherapeuten leisten und damit dem Gebot der Fairness nachkommen. Einige wenige KVen haben sich bislang allen Vertragspsychotherapeuten gegenüber verpflichtet gesehen und unabhängig von tatsächlich eingelegten Widersprüchen nachgezahlt.

Es bleibt der dringende Rat an alle KollegInnen fortbestehen, weiterhin vorsorglich Widerspruch gegen die Honorarbescheide einzulegen. Aktuelle Widerspruchsformulare sind über die DGVT-Geschäftsstelle bzw. die DGVT-Fachgruppe Niedergelassene zu erhalten.

SG Reutlingen - S 1 KA 3143/00 - LSG Baden-Württemberg - L 5 KA 4387/02 -
BSG - B 6 KA 21/04 R

und

SG Reutlingen - S 1 KA 3223/00 - LSG Baden-Württemberg - L 5 KA 4408/02 -

BSG - B 6 KA 24/04 R