Bundessozialgericht: Kassenärztliche Vereinigungen sind verpflichtet, bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen (Approbation und Fachkundenachweis) die Eintragung ins Arztregister vorzunehmen.
Pressevorbericht Nr. 54/02 (23.10.2002): B 6 KA 37/01 R - P. ./. KÄV Westfalen-Lippe
Die klagende Diplom-Psychologin begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die Eintragung in das Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin. Sie arbeitet seit 1996 in einem Beratungszentrum und zusätzlich in einer psychotherapeutischen Praxis. Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin wurde ihr von der zuständigen Bezirksregierung im Februar 1999 erteilt. Der Antrag der Klägerin auf bedarfsunabhängige Zulassung ist vom Zulassungsausschuss bestandskräftig abgelehnt worden.
Die Beklagte versagte der Klägerin die Eintragung in das Arztregister mit der Begründung, ihre Qualifikation zur Behandlung Erwachsener sei nicht nachgewiesen, da in den von ihr gegenüber der Approbationsbehörde vorgelegten Falldokumentationen ganz überwiegend nur über die Be-handlung von Kindern und Jugendlichen berichtet werde.
Das SG hat die Beklagte zur Eintragung der Klägerin verpflichtet, weil die Befähigung zur Behandlung Erwachsener auch durch die schwerpunktmäßige Behandlung Jugendlicher nachgewiesen werden könne. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob für den Fachkundenachweis zu fordern sei, dass 80 % der dokumentierten Behandlungstätigkeit gegenüber Erwachsenen geleistet worden sei. Jedenfalls sei der Nachweis dann nicht geführt, wenn ein Psychologe in der Vergangenheit schwerpunktmäßig Kinder und Jugendliche behandelt habe. Nach der gesetzlichen Konzeption und zahlreichen untergesetzlichen Regelungen sei strikt zwischen der Behandlung von Kindern und Jugendlichen einerseits und von Erwachsenen andererseits zu unterscheiden.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei an den durch die Approbation geführten Nachweis der Qualifikation gebunden. Das LSG habe im Übrigen nicht hinreichend beachtet, dass Psychologische Psychotherapeuten auch Kinder und Jugendliche behandeln dürften und deshalb ihre Befähigung durch entsprechende Behandlungsleistungen in der Vergangenheit nachweisen könnten.
SG Dortmund - S 26 KA 125/00 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 29/01 -
Presse-Mitteilung Nr. 54/02 (zum Presse-Vorbericht Nr. 54/02)
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 6. November 2002:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg gehabt. Die beklagte KÄV ist verpflichtet, die Klägerin in das Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin einzutragen.
Voraussetzung für die Eintragung eines Psychologischen Psychotherapeuten sind die Approbation und der Fachkundenachweis. An die Erteilung der Approbation durch die zuständige Landesbehörde ist die KÄV als Registerstelle gebunden. Diese Bindung gilt nicht nur in der Weise, dass die KÄV den Tatbestand einer erteilten Approbation nicht in Frage stellen darf. Sie hindert die KÄV darüber hinaus, die für die Approbation nachgewiesene Qualifikation in der Sache einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Im Rahmen der ihr originär obliegenden Fachkundeprüfung hat die KÄV zu klären, ob die für die Approbation nachzuweisenden Behandlungen in einem zur Leistungspflicht der Krankenkassen gehörenden Behandlungsverfahren durchgeführt worden sind. In diesem Rahmen darf sie die Fachkunde verneinen, wenn die im Approbationsverfahren nachgewiesenen Behandlungsstunden bzw die vorgelegten Falldokumentationen formal den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, also etwa die vorgegebenen Fallzahlen nicht erreicht sind; dann ist nämlich nicht nachgewiesen, dass in hinreichendem Umfang Behandlungen in einem anerkannten Verfahren durchgeführt worden sind. Abgesehen von dieser Ausnahmelage ist die KÄV zu einer (erneuten) Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Approbation nicht berechtigt.
Da der Klägerin berufsrechtlich die für die Ausübung der Tätigkeit einer Psychologischen Psychotherapeutin notwendige Qualifikation durch die Approbation bescheinigt worden ist und die gesetzlich geforderten Falldokumentationen Behandlungen im anerkannten Verfahren der Verhaltenstherapie belegen, ist der Fachkundenachweis geführt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Eintragung in das Register.
SG Dortmund - S 26 KA 125/00
LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 29/01 - (B 6 KA 37/01 R)