Bundessozialgericht: Kein Anspruch auf Ermächtigung eines Psychotherapeuten zur Behandlung griechisch sprechender Versicherter
Die Antragstellerin war beim Psychologischen Dienst für Ausländer beschäftigt. Der Psychologische Dienst hatte zunächst eine Institutsermächtigung beantragt. Hilfsweise hatten die einzelnen beim Psychologischen Dienst beschäftigten und in verschiedenen Muttersprachen tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einen Antrag auf persönliche Ermächtigung gestellt.
Ein kurzer Blick auf den Werdegang des Verfahrens beim BSG:
Der Zulassungsausschuss hatte zunächst den Antrag auf Institutsermächtigung abgelehnt, jedoch dem Antrag der Klägerin auf eine persönliche Ermächtigung stattgegeben. Daraufhin hatten sowohl die KV als auch die beigeladene AOK Widerspruch eingelegt. Der Berufungsausschuss hob die Ermächtigung auf, die Antragstellerin erhob Klage beim Sozialgericht und bekam zunächst Recht. Auch das Landessozialgericht (LSG) sah es als erwiesen an, dass hinsichtlich der psychotherapeutischen Versorgung griechisch sprechender Versicherter Unterversorgung i. S. des § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV vorliege und bestätigte die erteilte Ermächtigung. Die hiergegen eingelegte Revision von KV und AOK beim Bundessozialgericht war erfolgreich.
Entscheidungsgründe:
Das BSG urteilte, dass es nicht zum Leistungsumfang der GKV i. S. einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung gehöre, die Verständigung zwischen Patient und Arzt oder Psychotherapeuten in der jeweiligen Muttersprache eines Patienten zu gewährleisten. Die – möglicherweise – fehlenden Kenntnisse des Therapeuten in der Muttersprache des Patienten begründen keine qualitativ unzureichende Versorgung, vermeldet das BSG im Terminbericht zu seinem Urteil.
Das Landessozialgericht hatte in der Instanz zuvor die Auffassung vertreten, dass in der betreffenden Stadt hinsichtlich der psychotherapeutischen Versorgung von griechisch sprechenden Versicherten sowohl das Tatbestandsmerkmal der Unterversorgung als auch der Versorgung eines begrenzten Personenkreises erfüllt sei (§ 31 Abs. 1 a, b Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV)). Eine sinnvolle psychotherapeutische Behandlung setze nach Auffassung des LSG eine gute Kommunikation zwischen dem Therapeuten und dem Patienten voraus. Dem widerspricht das BSG in seinem Urteil.
Das BSG begründet seine Rechtsauffassung damit, dass von Unterversorgung nur dann auszugehen sei, wenn die Krankenkasse die Behandlungsansprüche ihrer Versicherten mit den tatsächlich im Planungsbereich zugelassenen Leistungserbringern nicht sicherstellen kann. An einem Behandlungsanspruch fehle es aber schon von vorneherein, da „nach den gesetzlichen Regelungen keine Pflicht zur Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung in den verschiedensten nicht deutschen Muttersprachen von Versicherten bestehe“. Die Versicherten hätten keinen Anspruch auf „optimale Versorgung“ oder auf Bereitstellung spezieller Gesundheitsleistungen. Gem. § 72 Abs. 2 SGB V sei die vertragsärztliche Versorgung so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemeinen Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet sei.
Kommentar:
Angesichts der Tatsache, dass Psychotherapie als „sprechende Medizin“ von der Verständigungsmöglichkeit zwischen Patient und Therapeut abhängt, erscheint das Urteil des BSG problematisch. Eine Psychotherapie stellt besonders hohe Anforderungen an das Sprachverständnis, da es um Inhalte geht, die weitgehend aus der Gefühlssphäre stammen. Dies hatte das Landessozialgericht zutreffend betont und dementsprechend geurteilt.
Das BSG hingegen setzt in seinem Urteil die sprachliche Integrationsleistung der Betroffenen voraus für den Anspruch auf soziale Teilhabe (hier konkret den Anspruch auf Psychotherapie als GKV-Leistung) und überlässt es den örtlich zufälligen Gegebenheiten, ob zugelassene Psychotherapeuten Therapie in bestimmten Sprachen anbieten können oder nicht. Damit bleibt die Suche nach KV-zugelassenen Psychotherapeuten mit speziellen Sprachkenntnissen Sache des Patienten. Ebenso bleiben psychotherapeutische Hilfsangebote für ausländische Bürger in den verschiedenen Muttersprachen vornehmlich Aufgabe der Psychologischen Diensten für Ausländer, die zu großen Teilen von den Kirchen getragen werden[1].
Weiterhin gilt: Psychotherapeuten mit KV-Zulassung, die zufällig die Muttersprache des Patienten sprechen, ist es nicht untersagt, die Therapie nicht auch in dieser Sprache, die nicht Deutsch ist, durchzuführen. Entsprechende Hinweise auf diese besondere Qualifikation können auf dem Praxisschild o.ä. veröffentlicht werden.
Kerstin Burgdorf
[1] Die Stadt München verfügt über einen Ausländeranteil von insgesamt 23,8 % (Stand 2006) und griechischsprachige Bürger bildeten zum 31.12.2007 mit 21.870 Einwohnern die drittgrößte melderechtliche Gruppe (Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung).