Bundessozialgericht revidiert seine bisherige Rechtsprechung zum Umfang einer zulässigen Nebentätigkeit - Leitfaden kann bei der DGVT-Geschäftsstelle angefordert werden
Bundessozialgericht revidiert seine bisherige Rechtsprechung zum Umfang einer zulässigen Nebentätigkeit.
Ein Leitfaden, der die rechtlichen Folgen problematisiert und Hinweise gibt, wie mit den Reaktionen der KVen umzugehen ist, kann bei der DGVT-Geschäftsstelle unter der Tel.-Nr.: 07071-943413 angefordert werden.
Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.01.2002 zur Frage des Umfangs einer zulässigen Nebentätigkeit (gleichzeitige Tätigkeit in niedergelassener Praxis und an einer Beratungsstelle, s. Presse-Vorbericht des Bundessozialgerichts vom 30.01.2002; vgl. VPP 2/2002, Seite 370f.) betrifft viele Mitglieder. Das Bundessozialgericht fordert, dass eine Tätigkeit neben der vertragspsychotherapeutischen Zulassung nur untergeordneten Umfang haben darf und deshalb nicht mehr als ca. 13 Wochenstunden (1/3 der üblichen Wochenarbeitszeit) einnehmen darf. Des weiteren kann in bestimmten Fällen nach Ansicht des Bundessozialgerichts die Tätigkeit in einer psychotherapeutischen Beratungsstelle mit vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit nicht zu vereinbaren sein. Es könne hier zu Interessenkollisionen zu Lasten der Patienten bzw. der Kostenträger kommen. Die Entscheidungsgründe des Urteils liegen noch nicht vor.