Bundestag verabschiedet Anti-Korruptionsgesetz
(wd). Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen – kurz Anti-Korruptionsgesetz – ist am 14.4.16 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden. Mit dem Anti-Korruptionsgesetz wird der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen für alle Heilberufe im Strafgesetzbuch verankert. Vier Jahre sind seit jenem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.3.2012 vergangen, in dem höchstrichterlich festgestellt wurde, dass Korruption für niedergelassene Ärzte (und andere Heilberufe) nicht verboten ist. Der neue Paragraf 299a soll diese strafrechtlichen Lücken schließen, da die schon bestehenden strafrechtlichen Regelungen zur Bestechlichkeit zwar für angestellte und verbeamtete Ärzte, nicht aber für freiberuflich Tätige galten.
Dies soll insbesondere dem Schutz der Patienten dienen, die sich darauf verlassen wollen, dass ihr/e behandelnde/r Arzt/Ärztin, ihre, ApothekerIn, PsychotherapeutIn oder PhysiotherapeutIn Entscheidungen ausschließlich aus medizinischen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen trifft. Geschützt werden soll auch die weit überwiegende Mehrzahl der Angehörigen der Gesundheitsberufe und Wettbewerber, die sich an die geltenden Regeln halten.
Zukünftig soll nun jeder Angehörige eines Heilberufs bestraft werden, der einen Vorteil annimmt oder selbst fordert, wenn er bei der Verordnung, dem Bezug oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt.
Die Annahme beziehungsweise das Versprechen von Vorteilen gegen entsprechende Gegenleistung kann nun mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden, in besonders schweren Fällen bis zu max. 5 Jahren.
KBV-Chef Dr. Andreas Gassen erklärte nach der Verabschiedung des Gesetzes: „Wir hatten in der Debatte immer wieder eine klare Abgrenzung zu erlaubten und erwünschten Kooperationen gefordert, dem nun letztlich Rechnung getragen wurde. Kooperationen im Gesundheitswesen werden in dem verabschiedeten Gesetz nicht mehr in der Weise unter Generalverdacht korruptiven Verhaltens gestellt, wie dies ursprünglich einmal vorgesehen war. Die Umsetzung des Gesetzes werden wir aber genau beobachten, ob hier wünschenswerte Kooperationen tatsächlich nicht gefährdet sind.“
Strafbarkeit nicht mehr mit Berufsrecht verknüpft
Gestrichen wurde im Regierungsentwurf ein Passus, nach dem die Strafbarkeit an die Verletzung von „berufsrechtlichen Pflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit“ geknüpft worden wäre. Rechtsexperten zufolge hätte dies zu einer ungleichen Behandlung und zu Rechtsunsicherheit geführt, denn das Berufsrecht ist regional unterschiedlich geregelt. Somit hätte es vorkommen können, dass das gleiche Verhalten eines Arztes in einem Bundesland erlaubt und in einem anderen als Korruption strafbar gewesen wäre.
Ermittlung von Amtswegen
Zudem wurde kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes ein Passus eingebracht, der festlegt, dass Korruption im Gesundheitswesen als Offizialdelikt und nicht als Antragsdelikt ausgestaltet wird. Das bedeutet, dass entsprechende Taten von den Staatsanwaltschaften von Amts wegen verfolgt werden. Ein Strafantrag – wie es ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehen war – ist nicht mehr nötig.
Bundesrat
Rechtsausschuss und Gesundheitsausschuss des Bundesrats empfehlen, vor Inkrafttreten des "Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen" nicht mehr den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die Empfehlung wird die Länderkammer aller Voraussicht nach bei ihrer Planarsitzung am 13. Mai beschließen. Danach muss das Gesetz nur noch vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Allerdings bekunden die Ausschüsse in einer Entschließung ihr Missfallen darüber, dass der Gesetzesbeschluss "allein wettbewerbsbezogene Handlungen erfasst, die patientenschutzbezogene Handlungsmodalität des ‚Verstoßes gegen berufsrechtliche Pflichten‘ hingegen ausspart". Zudem wird kritisiert, dass ganze Berufsgruppen, vor allem die der Apothekerinnen und Apotheker, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen". Angesichts dessen könnten "nicht zu rechtfertigende Strafbarkeitslücken entstehen".
Der Bundesrat, heißt es in dem Entschließungsantrag, bitte daher die Bundesregierung, "zu beobachten, ob zukünftig in der Praxis Strafverfolgungslücken in einem Umfang auftreten, der geeignet ist, das Vertrauen der Patienten in das Gesundheitssystem zu beeinträchtigen". Sollte das der Fall sein, heißt es abschließend, müssten am Anti-Korruptionsgesetz entsprechende Änderungen vorgenommen werden.
Weitere Infos zum Thema: http://www.kbv.de/html/1150_21991.php
Quelle: Rosa Beilage zur VPP 2/2016