Das Bundesverfassungsgericht stärkt Behinderte im Streit ums Persönliche Budget: Eine vorübergehende Anhebung während des Verfahrens kann geboten sein
(wd). Streiten Behinderte um die Höhe ihres Persönlichen Budgets, kann es schnell zu finanziellen Problemen kommen: Das Geld für die selbst eingestellten Hilfs- und Pflegekräfte kann nicht mehr aufgebracht werden, solange die Gerichte noch nicht abschließend entschieden haben. In dieser Situation ist eine vorläufige Erhöhung des Budgets geboten, entschied nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Andernfalls werde das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
Damit gab das Bundesverfassungsgericht einem Behinderten aus Rheinland-Pfalz die Chance, seinen Streit mit den Sozialbehörden auszutragen.
Beschwerdeführer reichte Budget nicht aus
Als Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung ist er auf ständige Pflege und Unterstützung angewiesen. Statt Pflege-Sachleistungen in Anspruch zu nehmen, hat er sich für das Persönliche Budget („Arbeitgebermodell“) entschieden. Dies ist ein pauschaliertes Budget aus gegebenenfalls verschiedenen Sozialleistungen, die dem Behinderten zustehen. Davon kann er selbst Hilfs- und Pflegekräfte einstellen.
Dem Beschwerdeführer reichte das Budget nicht aus, er klagte. Das Sozialgericht erließ zunächst eine einstweilige Anordnung, wonach das Budget während des Verfahrens erhöht werden sollte. Für einen neuen Bewilligungszeitraum wurde diese Anordnung aber nicht verlängert.
Bundesverfassungsgericht folgt Beschwerde
Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte der Behinderte geltend, ihm drohe Privatinsolvenz. Ohne eine vorläufige Anhebung
seines Persönlichen Budgets müsse er das Arbeitgebermodell aufgeben, ohne dass es zu einer rechtlichen Klärung der Höhe seines Budgets kommen kann.
Dem ist das Bundesverfassungsgericht nun gefolgt. Die Beschwerde sei "offensichtlich begründet". Das gerichtliche Eilverfahren diene unter anderem dazu, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung keine "vollendeten Tatsachen" geschaffen werden. Genau dies aber drohe hier.
Sofern die Forderungen des Mannes nicht offensichtlich überhöht sind, müssten ihm die Sozialgerichte einstweilig höhere Leistungen zusprechen. Andernfalls werde sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
Quelle: Ärzte Zeitung, 21.09.2016