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Heiner Vogel, Würzburg

Das Psychotherapeutengesetz ist da - Jetzt kommen die Psychotherapeutenkammern!

22. Januar 2007

Das Psychotherapeutengesetz von 1998 hat zwei neue Gesundheitsberufe geschaffen, den psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder-/Jugendlichenpsychotherapeuten. Gesundheitsberufe bedürfen nach den Regeln unserer Rechts- und Sozialordnung einer staatlichen Aufsicht, die bei anderen Berufen (Ärzte, Apotheker, Tierärzte und andere) vom Staat an die Kammern und damit an quasistaatliche Organisationen übertragen wurde.

 

Quelle: Reha-Psychologische Mitteilungen, Informationen des Arbeitskreises Klinische Psychologie in der Rehabilitation, Fachgruppe der Sektion Klinische Psychologie im BDP, Heft 8, 2001, S. 13-15.

Hintergrund

Dies gilt zwar nicht für alle Gesundheitsberufe gleichermaßen - für Physiotherapeuten und die Pflegeberufe gibt es bis heute keine Kammern, obwohl auch diese durchaus in bestimmten Bereichen ihre Tätigkeit selbständig erbringen. Angesichts der allgemeinen staatlichen Tendenz, sich von Aufgaben zu entledigen (Subsidiaritätsprinzip), war aber auch bei den Psychotherapeuten zu erwarten, dass die staatlichen Stellen die Einrichtung von Psychotherapeutenkammern vorantreiben würden. Dies kam auch den Bedürfnissen vieler Psychotherapeuten bzw. ihrer Verbände entgegen, versprachen die Kammern doch einen Zuwachs an Ansehen in der Gesellschaft und vielleicht auch in gewisser Weise die erhoffte Gleichstellung mit den Ärzten. Nun fallen in unserem föderalen System die Regelungen bzw. die Möglichkeiten zu Regelungen zum Thema Kammer in die Zuständigkeit der Bundesländer. Die Länder bzw. die jeweils zuständigen Ministerien sind somit der Reihe nach daran gegangen, sich mit den Psychotherapeutenverbänden vor Ort zu beraten, ob das Heilberufegesetz des Landes auch eine Psychotherapeutenkammer vorsehen soll und wenn ja, wie diese zu gestalten sei. Während einige Länder vorpreschten, waren andere eher zögerlich und abwartend, weil die unbedingte Notwendigkeit einer Kammerregelung nicht direkt einsehbar ist. Dennoch hat sich allmählich ein Trend abgezeichnet, dass alle Länder auch Psychotherapeutenkammern einrichten werden.

Stand der Entwicklung

Der gegenwärtige Stand (November 2001) ist so, dass in Bremen und Niedersachsen bereits voll funktionsfähige Psychotherapeutenkammern bestehen. In Nordrhein-Westfalen und Berlin haben die Kammerwahlen im Sommer 2001 stattgefunden, im September wurden die Vorstände der Kammern gewählt, so dass die Kammern nun ihre Arbeit aufnehmen. In Baden-Württemberg wurden die Wahlen gerade abgeschlossen, die Konstituierung der Kammerversammlung und Vorstandswahl werden noch in diesem Jahr erfolgen können. In Rheinland-Pfalz findet die Wahl im November statt. In Hessen ist der Errichtungsausschuss mit der Vorbereitung der Kammerwahl sowie der Erarbeitung von Satzung, Beitragsordnung und Geschäftsordnung beschäftigt, und in Hamburg ist der Errichtungsausschuss gerade von der zuständigen Senatsbehörde berufen worden. Heilberufekammer-Änderungsgesetze sind darüber hinaus in Schleswig-Holstein, Bayern, und Thüringen im Landtag, in den übrigen ost-deutschen Bundesländern und im Saarland befinden sie sich durchweg in der Vorbereitung durch die Ministerien. Teilweise lassen sich die Ministerien dabei durch Arbeitsgruppen der Psychotherapeutenverbände beraten.

Was ist die Kammer und welche Aufgaben hat sie?

Die Kammer ist die Pflicht-Berufsvertretung aller Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder-/ Jugendlichenpsychotherapeuten des jeweiligen Bundeslandes (Besonderheiten bei sogenannten Grenzgängern - sie sind in der Regel im Land der Tätigkeit Kammermitglied). Die Kammer hat den Rechtsstatus einer von den Mitgliedern selbstverwalteten Körperschaft des öffentlichen Rechts. Anders als bei traditionellen Berufsverbänden oder Fachgesellschaften kann man aus der Kammer nicht "austreten", außer indem man seine Berufszulassung - die Approbation - zurück gibt. Diese Pflicht-Mitgliedschaft ist ein beträchtlicher Eingriff in die Grundfreiheiten der Betroffenen und aus Sicht höchster Gerichte nur zu rechtfertigen, weil die Kammer sich per Gesetz auf die Vertretung gemeinsamer Interessen aller Psychotherapeuten im fachlichen Bereich sowie auf die Regelung der internen Belange der Psychotherapeuten beschränkt. Sollte die Kammer sich anders verhalten, z.B. durch Erklärungen oder Aktivitäten zu allgemeinpolitischen Themen, kann das einzelne Mitglied auf Unterlassung klagen und den Vorstand zur Rechenschaft (wegen Zweckentfremdung von Mitgliederbeiträgen) ziehen lassen.

Zu den gemeinsamen Interessen gehören die Regelung der Berufspflichten, das heißt eine Art Ehrencodex und auch die Einrichtung einer Beschwerde- bzw. Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen den Berufsangehörigen sowie für Streitigkeiten mit Patienten.

Während die Psychotherapeutenausbildung weiterhin staatlich definiert und geregelt ist, hat sich die Kammer um die Fort- und Weiterbildung der Berufsangehörigen zu kümmern. Sie kann entsprechende Fort- und Weiterbildungsordnungen erarbeiten, sofern sie das für zweckmäßig hält - zumindest trifft dies auf einige Bundesländer zu. In anderen Bundesländern ist diese Aufgabenregelung im Gesetz vorläufig nicht enthalten, weil diese Länder verhindern wollen, dass ein "Flickenteppich" von unterschiedlichsten Weiterbildungsordnungen der verschiedenen Psychotherapeutenkammern in der Bundesrepublik entsteht. In den Begründungen hat der Landesgesetzgeber zumeist darauf verwiesen, dass er in diesen Ländern ebenfalls die Aufgabenfestlegung "Fort- und Weiterbildungsordnungen" in das Gesetz nachträglich einfügen würde, sobald eine Bundespsychotherapeutenkammer entsprechende Rahmenvorgaben gemacht hat. Dies kann man als sinnvolle Begrenzung der Aufgaben der Kammern ansehen, gibt es doch zunächst keinen unmittelbaren Bedarf für die Festschreibung eines "Fachpsychotherapeuten für forensische Psychotherapie", "... für Herz-Kreislauf-Patienten" oder Ähnlichem. Die Möglichkeit zur individuellen Qualifizierung ist für jeden Kollegen natürlich unbenommen. Jedoch werden zunächst keine neuen quasi amtlichen Zertifikate geschaffen, die - anders als bei Ärzten - auch nicht in der Lage sein könnten, neue Gebührenziffern zu erschließen oder bessere Tarifeinstufungen zu ermöglichen. Insofern scheint es durchaus zweckmäßig, sich bundeseinheitlich erst auf gemeinsame Vorstellungen zu einigen ("Musterweiterbildungsordnung", wie bei der Bundesärztekammer), bevor sich in den Regionen bereits Ausbildungsinstitute auf die Qualifizierung von kardiologischen Psychotherapeuten oder Ähnlichem spezialisieren und ein neuer teurer Weiterbildungsmarkt entsteht.

Eine andere Aufgabe ist schließlich die Vertretung der Interessen der PsychotherapeutInnen in der Gesundheitsversorgung. Hier ist allerdings die schwierige Konstellation zu bedenken, dass es nach dem Psychotherapeutengesetz auch ärztliche Psychotherapeuten gibt, die nicht in der Psychotherapeutenkammer vertreten sind, aber durchaus vergleichbare Kompetenzen beanspruchen und vielfach sicher auch besitzen. Schon der Name "Psychotherapeutenkammer" war und ist deshalb immer wieder umstritten. Diese Bezeichnung ist dementsprechend in einigen Länder gesetzlich festgelegt worden, in anderen wiederum nicht, was die Situation nicht vereinfacht. Die meisten Länder haben zur Abstimmung zwischen den beiden Psychotherapeutengruppen ein Gremium mit Vertretern ärztlicher Psychotherapeuten sowie psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorgesehen, in dem gemeinsam interessierende Fragen abgestimmt werden sollen. Ob sich dieses Gremium als wirksam erweisen wird oder eher als störend (wie oft befürchtet), muss sich erst noch erweisen.

Schließlich sind die Kammern in ihrer Funktion als Körperschaft des Öffentlichen Rechts auch der "offizielle" Ansprechpartner der Politik und der Öffentlichkeit, wenn es um Stellungnahmen der Berufsgruppe bzw. der Berufsgruppen zu psychotherapeutischen Themen geht. Im Umkehrschluss heißt dies, dass die einzelnen Psychotherapeutenverbände, seien es Fach- oder Berufsverbände, zukünftig an Bedeutung verlieren werden. In früheren Jahren waren sie von der Politik wie eine Art gemeinsame Vertretung der Berufsgruppe angesehen worden, auch wenn dies nicht unbedingt zutraf. Die Vielfalt der Verbände der Psychotherapeuten hat der Politik gleichzeitig oft auch Kopfschmerzen bereitet, weil hier sehr häufig unterschiedliche oder widersprüchliche Positionen vorgetragen wurden. Dies hat gelegentlich auch dazu geführt, dass die Stellungnahmen der Verbände sich gegenseitig neutralisiert haben, so dass eine einheitliche Therapeutenkammer zukünftig sicherlich einen Zuwachs an Einfluss bedeuten kann.

Auf Bundesebene wird sich im Jahr 2002 eine Bundespsychotherapeutenkammer als Arbeitsgemeinschaft der Landespsychotherapeutenkammern gründen und auf der Bundesebene die gemeinsamen Interessen der Psychotherapeuten vertreten können. Sie wird durch abgestimmte Empfehlungen zu einheitlichen Regelungen bei den verschiedenen Landeskammern beitragen können und ein Forum für Austausch und Zusammenarbeit sowohl untereinander als auch zu anderen Gesundheitsberufen bieten.

Probleme und offene Fragen bei der Kammergründung

Kammern sind in vielen anderen Berufen eine Art Standesvertretung mit "konservativem" Beigeschmack. Dies lässt sich verschiedentlich erklären: Die Funktionärsposten im Rahmen der Kammern sind - im Verhältnis zu den Funktionären von Fach- oder Berufsverbänden - recht gut bezahlte Einrichtungen. Engagement im Bereich der Kammer bedeutet ein Engagement für die Stellung der Berufsgruppe - auch gegenüber anderen Berufsgruppen - nicht unbedingt müssen damit inhaltliche gesundheitspolitische Zielvorstellungen verbunden sein.

Zudem lässt sich erwarten, dass die Kammern überwiegend eine Politik im Interesse und für die niedergelassenen Psychotherapeuten machen. Das muss für die angestellten Kollegen keineswegs problematisch sein. Allerdings besteht zum einen die Gefahr darin, dass die Interessen der angestellten/verbeamteten Kolleginnen aus dem Blick geraten und z.B. bei Fort- und Weiterbildungsregelungen und bei dem Engagement für tarifrechtliche Regelungen vernachlässigt werden. Außerdem gibt es einige Bereiche, in denen zwar nicht Interessengegensätze, aber zumindest unterschiedliche Ausgangspositionen bestehen. Dies deutet sich beispielsweise an bei der Definition von psychotherapeutischer Tätigkeit in Beratungsstellen.

Zwar haben Kammern keine unmittelbare Zuständigkeit für die psychotherapeutische Ausbildung, die durch das Psychotherapeutengesetz deutlich teurer und aufwendiger geworden ist als zuvor, aber sie werden doch auch hier ein Ratgeber der Regierung bzw. Regierungen sein, wenn es um Weiterentwicklungen geht. Bezüglich dieses Punktes lässt sich angesichts der Mitgliederstruktur der Kammer und ihrer Funktionäre - da es sich hier durchweg um "etablierte" bzw. bereits approbierte Kollegen handelt - schließlich erwarten, dass die berechtigten Interessen der Ausbildungsteilnehmer tendenziell vernachlässigt werden.

Ein letzter, nicht ganz unwichtiger Punkt ist das Geld: eine funktionsfähige Kammerstruktur mit Geschäftsstelle und Vorstand mit angemessener Aufwandsentschädigung etc. ist kaum unter DM 200.000,--/Jahr zu haben. Wenn dies im Rahmen der Beitragsordnung auf die Mitglieder umgelegt wird, bedeutet dies in kleinen Bundesländern mit vielleicht 200 bis 300 zahlenden Kammermitgliedern jährliche Beiträge von bis zu DM 1.000,--. Viele KollegInnen werden in der Folge, so ist unschwer abzusehen, aus den traditionellen Berufs- und Fachverbänden austreten, diese werden wiederum in ihren Ressourcen und Möglichkeiten eingeschränkt.

Für den Bereich der klinischen Psychologie ist ebenfalls mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen: Insbesondere in Rehabilitationskliniken, wo die Kolleginnen und Kollegen im Schnittfeld von klinischer Psychologie und Psychotherapie gearbeitet haben, schafft das Gesetz nunmehr Strukturen, die in der Konsequenz zu Abgrenzungen und möglicherweise zu Ausgrenzungen führen werden. Es würde eine eigenständige Arbeit erfordern, die möglichen und wünschenswerten Entwicklungen für die Rehabilitationspsychologie herauszuarbeiten und zu diskutieren. Festgestellt werden kann aber schon jetzt, dass mit der Berufsvertretung der Psychotherapeuten eine institutionalisierte Interessensvertretung mit Blick auf die Statussicherung der Psychotherapeuten und die Abgrenzung der "Nicht-Psychotherapeuten" geschaffen wurde. Ohne Frage wird es hier zukünftig Abgrenzungsprobleme geben, und es erfordert die Klugheit der entsprechenden Fachgruppen und ihrer Vertretung/Vertretungen, diese Herausforderung kollegial und fair zu bewältigen.