Das Tübinger Modell - Eckpunkte zur Revision der psychotherapeutischen Ausbildung nach dem PsychThG
- Ein Diskussionsbeitrag -
Die Umstellung der psychologischen und (sozial-)pädagogischen Diplomstudiengänge auf Bachelor- und Masterstudiengänge wirft die Frage nach den Zugangsvoraussetzungen zur Psychotherapieausbildung neu auf. Insbesondere die Gefahr unterschiedlicher Zugangsniveaus für die Ausbildung zum / zur Psychologischen PsychotherapeutIn und zum / zur Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn hat zu breiten Diskussionen in der Fachöffentlichkeit geführt. In seltener Einigkeit wird dabei von allen psychotherapeutischen Fach- und Berufsvertretungen ein einheitlich hohes Zugangsniveau auf Masterebene gefordert. Eine solche Klarstellung bedarf nun aber einer Änderung des Psychotherapeutengesetzes. Das Bundesministerium für Gesundheit hat aus diesem Grund ein umfangreiches Forschungsgutachten in Auftrag gegeben, mit dem es die aktuelle Ausbildungssituation erfassen und möglichen Änderungsbedarf ausmachen will. Insbesondere auch durch die Bundespsychotherapeutenkammer initiiert, wird der laufende Begutachtungsprozess nun von einer intensiven Debatte um die Zukunft der Ausbildung begleitet. Neben der Zugangsfrage rücken hier auch grundsätzliche Fragen zur Ausbildungsstruktur in den Fokus.
Die Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie und ihr Ausbildungsverbund haben schon sehr früh Beratungen über die wünschenswerten Reformen an der Psychotherapieausbildung aufgenommen und legen hiermit ein gemeinsam abgestimmtes Positionspapier vor. Ziel soll es sein, das mit dem Psychotherapeutengesetz erreichte hohe Niveau der Ausbildung und der Versorgung zu erhalten, Nachwuchs in ausreichendem Maße zu sichern und dort Änderungen umzusetzen, wo die Erfahrungen der vergangenen Jahre das nahe legen. In diesem Sinne freuen wir uns, wenn der Vorschlag Eingang in die öffentliche Debatte findet und Impulse für eine zukünftige Ausbildungsregelung setzen kann.
Heiner Vogel (DGVT-Vorstand), Günter Ruggaber (DGVT-AusbildungsVerbund AV-Geschäftsführer)