DGVT-BV-FAQ: Thema Anstellung - Feiertage im Teilzeitarbeitsverhältnis
Thema Anstellung - Feiertage im Teilzeitarbeitsverhältnis
Viele Mitarbeiter*innen in Teilzeit arbeiten nicht an allen Werktagen in der Woche, sondern nur an z.B. zwei oder drei Tagen in der Woche. Wie ist in solchen Fällen mit Feiertagen umzugehen?
Für welche Feiertage erhalten Teilzeitmitarbeiter*innen Entgeltfortzahlung?
Fällt eingeplanter Arbeitstag auf einen Feiertag, schuldet die Teilzeitkraft an diesem Tag keine Arbeitsleistung. Arbeitgeber*innen schulden aber die Vergütung, denn § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes sieht vor, dass Arbeitgeber*innen für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen haben, das die Mitarbeiter*innen ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. Dies gilt für Vollzeit- und Teilzeit, befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse gleichermaßen.
Haben die Arbeitsvertragsparteien beispielsweise vereinbart, dass eine Teilzeitkraft immer montags und dienstags arbeitet, dann profitiert die Teilzeitkraft von allen Feiertagen, die auf einen Montag oder Dienstag fallen. Sie muss ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, erhält aber die volle Vergütung für diese Tage. Umgekehrt kann sie aus Feiertagen, die auf einen Mittwoch, Donnerstag, Freitag oder Samstag fallen, keine Rechte herleiten. Diese tangieren ihr Arbeitsverhältnis nicht.
Haben die Arbeitsvertragsparteien keine klare Regelung, an welchen Wochentagen gearbeitet wird, kommt es nach der gesetzlichen Regelung auch hier darauf an, ob die Teilzeitkraft an dem Feiertag zur Arbeit eingeplant gewesen wäre. Ist dies der Fall, dann muss sie an dem Feiertag nicht arbeiten, erhält aber die Vergütung. Ein Indiz kann hier die bisherige Einsatzplanung sein. Fiel in der Vergangenheit der Arbeitseinsatz z.B. in jeder zweiten Woche auf einen Montag und ist ein solcher Montag dann ein Feiertag, spricht viel dafür, dass die Teilzeitkraft dort eingesetzt worden wäre und für diesen Tag eine Vergütung fordern kann. Dies ist natürlich im Einzelfall genau zu prüfen.
Müssen Teilzeitmitarbeiter*innen einen Feiertag nacharbeiten?
Nein. Fällt ein geplanter Arbeitstag auf einen Feiertag, müssen Teilzeitmitarbeiter*innen die Arbeit nicht an einem anderen Tag der Woche nachholen.
Dies ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Absprache. Verpflichtet sich eine Person, an z.B. zwei festgelegten Wochentagen eine Arbeitsleistung zu erbringen, kann ein*e Arbeitgeber*in diese Person genau an diesen Wochentagen zur Arbeit einteilen, aber keine Arbeitsleistung an einem anderen Wochentag verlangen. Vollkommen einleuchtend ist dies für die Vollzeitkraft in der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Niemand denkt auch nur darüber nach, von dieser einen Arbeitseinsatz am Samstag zu verlangen, wenn ein Feiertag auf die Wochentage von Montag bis Freitag fällt. Würde man Teilzeitkräfte anders, nämlich schlechter behandeln und von diesen eine Nacharbeit fordern, wäre dies eine nach § 4 Abs. 1 TzBfG unerlaubte Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter*innen.