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DGVT-BV-Info: Videosprechstunde – Aktuelle Abrechnungsmöglichkeiten (Stand 24.09.2020)

24. September 2020
 

Wir möchten Ihnen die aktuellen Regelungen zur Videosprechstunde anhand der Veröffentlichung auf der Homepage der KBV sowie mit weiteren Hinweisen unseres Verbands zur Abrechnung (inklusive Abrechnungsbeispiele) erläutern:

Psychotherapeut*innen dürfen während der Corona-Krise neben Einzeltherapiesitzungen auch Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) per Video durchführen. Eine Psychotherapie kann somit auch ohne persönlichen Kontakt zwischen Patient und Therapeut beginnen. Dies sollte besonderen Einzelfällen vorbehalten bleiben.

Hinweise zur Abrechnung: Für diese Sonderregelung wurde der EBM so angepasst, dass die entsprechenden Gebührenordnungspositionen auch abgerechnet werden dürfen, wenn die Leistungen in einer Videosprechstunde durchgeführt wurden.

Gilt bis: 31. Dezember 2020

Psychotherapie kann grundsätzlich auch als Videosprechstunde durchgeführt werden, wenn:

  • bereits ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden hat und
  • kein unmittelbarer persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten aus therapeutischer Sicht erforderlich ist.

Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut muss unter Berücksichtigung der individuellen Krankheits- und Lebensumstände der oder des Versicherten entscheiden, ob eine Videosprechstunde durchgeführt werden kann. Dabei müssen die Vorschriften der jeweiligen Berufsordnungen, insbesondere der Sorgfaltspflichten, beachtet werden.

Nicht jede psychotherapeutische Leistung darf im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden. Dies gilt vor allem für die Akutbehandlung, die wie auch die Sprechstunde – gerade aufgrund der Krisensituation – weiterhin in der Praxis vorgehalten werden sollte. Die Einzelpsychotherapie (nach §15 Psychotherapie-Richtlinie) und fachgruppenspezifische Einzelgesprächsleistungen sind jedoch auch über die Videosprechstunde möglich.  

Sonderregelungen während der Coronakrise:

  • In Ausnahmefällen kann eine Psychotherapie derzeit auch ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt mit einer Psychotherapeutischen Sprechstunde und einer Probatorischen Sitzung als Videosprechstunde begonnen werden, beispielsweise wenn dem Patienten ein Aufsuchen der Praxis nicht zumutbar ist. Dies sollte besonderen Einzelfällen vorbehalten bleiben. Die berufsrechtlichen Vorgaben der Landeskammer zur Gestaltung der Erstkontakte müssen hierbei beachtet werden.
  • Bereits genehmigte Gruppentherapiesitzungen (100 Min.) können unbürokratisch als Einzeltherapiesitzungen (50 Min.) durchgeführt werden, es ist lediglich eine formlose Anzeige bei der Krankenkasse erforderlich. Gruppentherapie im Rahmen der Videosprechstunde ist nicht erlaubt. Seit 1. April 2020 ist die Regelung ausgesetzt, wonach maximal 20 Prozent einer berechneten Gebührenordnungsposition je Vertragspsychotherapeut und Quartal als Videosprechstunde abgerechnet werden können.
  • Die Anzahl der Behandlungsfälle, die ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden, ist ebenfalls seit 1. April 2020 nicht wie sonst auf 20 Prozent aller Behandlungsfälle des Vertragspsychotherapeuten begrenzt.

Die Aussetzung der Begrenzungsregeln gilt weiter bis Ende des Jahres 2020. Über eine mögliche Verlängerung wird bis zum 15. November 2020 beraten.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Die KBV-Vergütungsübersicht finden Sie hier.

Eine kommentierte Vergütungsübersicht des DGVT-BV zur Videosprechstunden (mit Abrechnungsbeispielen) finden Sie hier.

In der DGVT-BV-Übersicht werden Abrechnungsbeispiele dargestellt zu folgenden Konstellationen in der Praxis, in denen die Videobehandlung zum Einsatz kommen kann:

  • Neuaufnahme eines/einer Patient*in bei ausschließlicher Durchführung von Videositzungen in der Richtlinienpsychotherapie
  • Neuaufnahme eines/einer Patient*in bei gemischter Durchführung von persönlichen Sitzungen und Videositzungen in der Richtlinienpsychotherapie
  • Integration von Videositzungen in eine bereits laufende Richtlinienpsychotherapie
  • Integration von Videositzungen in eine bereits laufende Richtlinienpsychotherapie im Rahmen der Rezidivprophylaxe
  • Neuaufnahme eines/einer Patient*in bei gemischter Durchführung von persönlichen Sitzungen und Videositzungen auch mit Bezugspersonen in der Richtlinienpsychotherapie

Über eine mögliche Verlängerung der Sonderregelung über den 31.12.2020 hinaus wird nach Auskunft der KBV bis zum 15. November 2020 beraten.