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Die ersten Revisionsurteile des Bundessozialgerichts zum sog. 'Zeitfenster' am 08.11.2000

24. Januar 2007

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hat am 8. 11. 2000 die ersten Revisionsurteile zum sog. "Zeitfenster" gefällt.

 

(Nachfolgende Pressemitteilung ist den Internetseiten des Bundessozialgerichts (BSG) entnommen)

Vorläufige Presse-Mitteilung Nr. 71/00 vom 8. 11. 2000

"Das Bundessozialgericht hat zu den Anforderungen für die bedarfsunabhängige Zulassung nichtärztlicher Psychotherapeuten entschieden:

Erforderlich ist insoweit, daß im sog "Zeitfenster" (dessen Abgrenzung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt) eine schützenswerte Praxissubstanz bestand oder aufgebaut wurde; Behandlungszeiten als Angestellter oder in der Aus- oder Weiterbildung (Beauftragungsverfahren) reichen nicht.

Die Praxissubstanz muß einen bestimmten Umfang aufgewiesen haben. Im letzten Abschnitt des Zeitfensters muß der berufliche Lebensplan erkennbar auf eine Tätigkeit als niedergelassener Psychotherapeut abgestellt gewesen sein. In den letzten Monaten müssen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung Behandlungen im annähernden Umfang einer Halbtagstätigkeit erbracht worden sein; diese Tätigkeit darf gegenüber anderen Tätigkeiten nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein.

Der 6. Senat sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenversicherung, wonach bei 250 Behandlungsstunden während sechs bis zwölf Monaten innerhalb des Zeitfensters im Regelfall die Voraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Zulassung erfüllt sind: Es kann im Einzelfall auch ausreichen, daß in den letzten drei Monaten des Zeitfensters 15 Stunden/Woche erbracht wurden.

Demgemäß hatten in den Fällen 1) bis 5) (siehe hierzu in der entsprechenden Reihenfolge abgedruckten Übersicht der zu verhandelnden Verfahren in der VPP 3/00, S. 472f) sämtliche betroffenen Psychotherapeuten mit ihren Zulassungsanträgen letztendlich keinen Erfolg."


Bundessozialgerichtsentscheidungen am 8. November 2000

Wie Sie der oben abgedruckten vorläufigen Pressemitteilung Nr. 71/00 des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 8.11.2000 entnehmen konnten, hat das Bundessozialgericht (BSG) acht Kriterien festgelegt, die bei der Auslegung der Zeitfensteranforderung zugrunde zu legen sind. Der Übersichtlichkeit halber fassen wir die Kriterien hier noch einmal kurz zusammen:

    1. Die Stichtagsregelung des Gesetzgebers (24.6.97) ist verfassungskonform.
    2. Praxen, die erst Ende 96 oder Anfang 97 gegründet wurden, können die Zeitfensteranforderungen im Einzelfall erfüllen, wenn in den letzten 3 Monaten des Zeitfensters 15 Stunden/Woche GKV-Tätigkeit nachgewiesen werden kann.
    3. Der Nachweis von 250 Stunden ambulante Tätigkeit, verteilt über die gesamte Dreijahreszeit, erfüllt nicht die Zeitfensteranforderung.
    4. Ambulante GKV-Tätigkeit muß nicht für den gesamten 3-Jahreszeitraum nachgewiesen werden. Im letzten Abschnitt des Zeitfensters muß allerdings der berufliche Lebensplan erkennbar auf eine Tätigkeit als niedergelassener Psychotherapeut abgestellt gewesen sein. In den letzten Monaten müssen zu Lasten der GKV Behandlungen im annähernden Umfang einer Halbtagstätigkeit erbracht worden sein; diese Tätigkeit darf gegenüber anderen Tätigkeiten nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein.
    5. Die Tätigkeit muß eigenverantwortlich in eigener Praxis erfolgt sein. Behandlungszeiten als Angestellter oder in der Aus- und Weiterbildung (Beauftragungsverfahren) reichen nicht.
    6. Zu berücksichtigen sind nur Tätigkeitsnachweise, die an dem Ort erfolgt sind, an dem auch die Zulassung beantragt wird.
    7. Die Behandlung muss auf der Grundlage eines Richtlinienverfahrens durchgeführt worden sein.
    8. Maßgeblich ist allein die Behandlung von GKV-Patienten. Andere Kostenträger von Psychotherapien (z. B. Selbstzahler, Privatpatienten etc.) gelten nicht.

Nach KBV-Schätzung sind noch etwa 6000 Verfahren bei den Berufsausschüssen oder bei verschiedenen Gerichten anhängig. Nach den Urteilen des BSG in Kassel haben nur noch wenige KollegInnen Aussicht auf Erfolg. Damit wird die Absicht des Gesetzgebers, durch die sozialrechtlichen Übergangsregelungen einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung zu leisten, ad absurdum geführt. Der Leistungsanspruch der Versicherten auf psychotherapeutische Behandlung wird auf diese Weise nicht umgesetzt werden. Ein zentraler Kritikpunkt an diesen Urteilen bezieht sich jedoch darauf, dass die Absicht des Gesetzgebers, mit dem Artikel 2 des Psychotherapeutengesetzes faire Regelungen zur Einbeziehung der bisherigen Erstattungspsychotherapeuten in die Kassenärztliche Versorgung nicht umgesetzt wird, wenn das BSG diese Regelungen offensichtlich als Härtefallregelungen und nicht als Übergangsregelungen interpretiert. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung, mit der für März gerechnet wird, wird die Allianz psychotherapeutischer Fachverbände deshalb die Möglichkeiten einer Verfassungsbeschwerde prüfen.


Übersicht über die am 8. November 2000 zu verhandelnden Verfahren über eine bedarfsunabhängige Zulassung von psychologischen Psychotherapeuten (Quelle: Information des BSG in Kassel):

1. B 6 KA 22/00 R

Vorinstanz SG Düsseldorf U. v. 8.3.2000           S 17 KA 262/99

Der klagende Diplom-Psychologe hat seinen Zulassungsantrag bis zum 31.12.1998 gestellt. Vom 1.6.1990 bis zum 30.6.1996 war er mit einem Beschäftigungsumfang von 19,25 Stunden als klinischer Psychologe in einer Klinik tätig. In der Zeit vom 24.6.1994 bis 24.6.1997 hat er einen bei einer Ersatzkasse versicherten Patienten im zeitlichen Umfang von 21 Stunden in seiner Privatwohnung betreut. Das SG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger führt die Revision.

2. B 6 KA 25/00R

Vorinstanz SG Düsseldorf U.v.9.2.2000            S 17 KA 264/99

Die Klägerin begann nach Abschluß ihres Psychologie-Studiums im April 1996 eine Tätigkeit in einer Tagesklinik und parallel dazu eine Ausbildung zur Verhaltenstherapeutin. Im Februar 1997 lie�? sie sich mit zwei Kollegen in einer psychologischen Praxis nieder, in der sie bis zum 24.6.1997 150 bzw. 170 Behandlungsstunden im Erstattungsverfahren ableistete. Wie viele Behandlungsstunden sie im Rahmen ihrer Ausbildung absolviert und/oder unter Supervision erbracht hat und in welchem Umfang derartige Behandlungsstunden anzurechnen sind, ist umstritten. Der Zulassungsausschuß hat die Klägerin bedarfsunabhängig zugelassen; auf den Widerspruch der beigeladenen K�?V hat der beklagte Berufungsausschuß diese Entscheidung aufgehoben und den Zulassungsantrag zurückgewiesen. Das SG hat diese Entscheidung des Beklagten aufgehoben und ihn verurteilt, die Klägerin zuzulassen. Dagegen richtet sich die Revision der beigeladenen K�?V, die von einer beigeladenen Krankenkasse unterstützt wird.

3. B 6 KA 44/00 R

Vorinstanz SG Potsdam U.v.12.4.2000          S 1 KA 374/99

Der in das Arztregister als Diplom-Psychologe eingetragene Kläger eröffnete nach Ende seiner 1994 begonnenen Ausbildung im April 1997 eine psychotherapeutische Praxis und hat seither regelmäßig ambulante Behandlungen über die K�?V und im Wege der Kostenerstattung abgerechnet erhalten, im Quartal 11/1997 (=erstes Quartal seiner Tätigkeit) allerdings nur 40 Std., später mit deutlich ansteigender Tendenz (z.B. III/99: 275 Std.). Das SG hat seiner Klage stattgegeben, da die Teilnahme an der Versorgung iS der sog. "Zeitfenster?Regelung" keine Leistungserbringung in bestimmtem Umfang erfordere. Dagegen richten sich die Revisionen des Berufungsausschusses und der K�?V.

4. B 6 KA 46/00 R

Vorinstanz SG Freiburg U.v.29.3.200          S 1 KA 2545/99

Die 1941 geborene Klägerin ist seit dem 1.3.1998 zur Erbringung verhaltenstherapeutischer Leistungen im Delegationsverfahren zugelassen. Eine eigene Praxis hat sie in der Zeit vom 24.6.1994 bis zum 24.6.1997 nicht geführt. Sie macht geltend, in diesem Zeitraum 469 Behandlungsstunden im Rahmen ihrer Ausbildung erbracht zu haben, die über die Ermächtigungsambulanz einer Universitätsklinik abgerechnet worden seien. Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin führt die Revision.

5. B 6 KA 51/00 R

Vorinstanz SG Düsseldorf U .v. 24.5.2000    S 25 KA 269/99

Die 1966 geborene Beigeladene war als Diplom-Psychologin von Ende 1993 bis Ende 1996 halbtags in einer verhaltenstherapeutischen Hochschul-Einrichtung angestellt. Seit Juli 1994 führte sie selbst Therapien gegen Kostenerstattung von Krankenkassen durch; streitig ist, ob dies in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 im Umfang von 159 Std. geschah (so die Zulassungsgremien), von mindestens 250 Std. (so die Beigeladene) oder gar nicht berücksichtigungsfähig (mangels Betreibens einer niedergelassenen Praxis - so die klagende K�?V). Nachdem die Beigeladenen ihre eigene therapeutische Tätigkeit zunächst in stundenweise von der Universität gemieteten Räumen durchgeführt hatte, bestritt sie seit Anfang 1997 Lebensunterhalt aus der therapeutischen Tätigkeit (anfangs neben Arbeitslosengeldbezug) und mietete 1999 eigene Praxisräume an. Das SG hat die Klage der K�?V gegen die von den Zulassungsgremien erteilte Zulassung abgewiesen, da es dafür weder auf eine Mindeststundenzahl noch eine eigene niedergelassene Praxis ankomme. Dagegen richtet sich die Revision der K�?V.

6. B 6 KA 52/00 R

Vorinstanz SG Freiburg U.v.12.4.2000       S 1 KA 2905/99

Der 1957 geborene klagende Diplom-Psychologe ist seit Oktober 1998 zur Erbringung tiefenpsychologischer und analytischer Psychotherapie im Delegationsverfahren zugelassen. Er ist seit 1994 als Angestellter in einem Zentrum für Psychiatrie tätig, seit 1996 im Beschäftigungsumfang von einer halben Stelle im Hinblick auf seine Ausbildung und Behandlungstätigkeit. In der Zeit vom 24.6.1994 bis zum 24.6.1997 erbrachte er Behandlungsleistungen im Rahmen seiner Ausbildung im "Beauftragungsverfahren" und rechnete im übrigen eigenständig 60 Behandlungsstunden ab, mit denen er einen Umsatz von 7000,- DM erzielt habe. Das SG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger führt die Revision.