Dürfen Patienten psychotherapeutische Behandlungsunterlagen und speziell Therapieanträge einsehen?
(Zu diesem Thema erschien jüngst eine ausführliche juristische Würdigung von Rechtsanwalt Gerhard Hilburg in der neuen Zeitschrift Psychotherapie und Recht (P.u.R., Bundesanzeigerverlag, Jahrgang 1, Heft 5, S. 144-147, siehe auch www.bundesanzeiger.de).
Danach lässt sich - verkürzt und vereinfacht - festhalten, dass hier zunächst vom grundgesetzlich geschützten Recht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung auszugehen ist. Dieses wird nur durch wenige sogenannte Ausschlusstatbestände eingeengt bzw. begrenzt: (1) die Einsichtnahme kann aus therapeutischen Gründen kontraindiziert sein, oder (2) es ist das Persönlichkeitsrecht des Behandlers berührt, oder (3) Rechte Dritter sind berührt.
Ein "therapeutische Privileg", das oft als Gegenrecht des Arztes/Therapeuten gegen das Recht des Patienten auf Einsichtnahme proklamiert wird, könne keineswegs den grundrechtlichen Charakter des Einsichtnahmerechtes berühren. Denn nur der Patient kann letztlich frei darüber verfügen, wie er eine Behandlung annimmt. Bei entsprechender Aufklärung des Patienten über die möglicherweise ungünstigen Folgen der Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen ist der Behandler letztlich verpflichtet, das Einsichtsrecht zu gewähren, wenn der Patient darauf besteht.
Konkret zieht der Autor die Schlussfolgerung, dass der Therapeut "folgende Unterlagen auf alle Fälle zugänglich machen muss:
Behandlungsdaten, Antrag an die Krankenkasse, eventuelle Testergebnisse, Konsiliarbericht, Bericht an den Gutachter, eventuell Klinikbericht, Stellungnahme des Gutachters sowie Anamnesebogen. Dabei ist zu beachten, dass bei den Behandlungsdaten nicht nur das kalendarische Datum erfasst werden muss, sondern auch die inhaltliche Struktur der Therapiestunde."
Im Ergebnis hält Hilburg fest, "dass sowohl der psychologische Psychotherapeut als auch der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ebenso wie jeder Arzt verpflichtet ist, seinem Patienten Einsicht in die Behandlungsunterlagen prinzipiell uneingeschränkt zu gewähren. Muss der Behandler jedoch befürchten, dass bei Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen dem Patienten ein gesundheitlicher Schaden zugefügt wird, so muss er den Patienten auf diesen Umstand hinweisen. Wenn der Patient nach wie vor die Einsichtnahme begehrt, so muss er diesem Verlangen nachkommen. Befinden sich jedoch in den Unterlagen subjektive Eindrücke des Behandlers, so ist dieser sehr wohl berechtigt, diese Unterlagen zurückzubehalten. Da jedoch die Gefahr besteht, dass der Behandler gerichtlich zur Offenlegung dieser Unterlagen gezwungen wird, sollte er emotional gefärbte Passagen und subjektive Eindrücke sowie Vermerke über Erklärungen Dritter getrennt von der Dokumentation anlegen. Nur so ist letztlich gesichert, dass diese Aufzeichnungen nicht dem Patienten offenbart werden."
Näheres hierzu im dem o.g. Artikel, der insgesamt - ebenso wie manche andere Beiträge der Zeitschrift Psychotherapie und Recht - durchaus zur Lektüre zu empfehlen ist.