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Berufsbild KJP / PP

Einzel- und Gruppentherapie in der Verhaltenstherapie auch bei zwei verschiedenen Psychotherapeuten möglich

16. Januar 2007
 

In der stationären Psychotherapie ist es längst üblich, unterschiedliche Therapiebausteine von verschiedenen Therapeuten durchführen zu lassen.

Laut einer Auskunft des Referatsleiters Psychotherapie der KBV, Dr. Dahm, auf die Anfrage eines Mitglieds der Vereinigung spricht nichts dagegen, dies auch in der ambulanten Psychotherapie so zu handhaben, nämlich dann, wenn Einzel- und Gruppentherapie gemischt werden sollen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach den Psychotherapierichtlinien

"im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ... die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen (ist). Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur gemäß I. 1.1.1.4 aufgrund eines dazu besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden." (II.6.)

Bisher scheiterte die Durchführung von Gruppentherapie oft an den organisatorischen Möglichkeiten der Praxis.

Dr. Dahm schreibt:

"...im Hinblick auf Ihre Anfrage können wir Ihnen bestätigen, dass weder im Bundesmantelvertrag noch in den Psychotherapie-Vereinbarungen oder Psychotherapie-Richtlinien eine Bestimmung aufgeführt ist, die eine Durchführung von Verhaltenstherapie als Gruppentherapie und als Einzeltherapie durch 2 verschiedene Therapeuten ausschließen würde. Nach Rücksprache mit einem Verhaltenstherapie-Obergutachter wurden uns zudem keine inhaltlichen Bedenken genannt, die eine entsprechende Durchführung, insbesondere wenn die beiden TherapeutInnen, wie in diesem Fall festzustellen ist, in derselben Praxis tätig sind, nicht zulassen würden..."

Es ergeben sich nun einige technische Fragen zur Antragstellung und Abrechnung, die wir - abgestimmt mit der KBV - folgendermaßen beantworten können:

  • Wenn beide Psychotherapeuten in der Kurzzeittherapie von der Berichtspflicht gegenüber dem Gutachter befreit sind:
    Die Begründung des Antrags (PTV2) wird von beiden Psychotherapeuten unterschrieben.
  • Wenn beide Psychotherapeuten in der Kurzzeittherapie gegenüber dem Gutachter berichtspflichtig sind:
    In diesem Fall bzw. wenn es um eine Langzeittherapie geht, die ohnehin das Gutachterverfahren voraussetzt, unterschreiben beide Formblatt PTV2 und den Bericht an den Gutachter gemeinsam.
  • Wenn einer der Therapeuten von der Berichtspflicht befreit ist und der andere nicht:
    Derjenige, der nicht befreit ist, schreibt den Bericht der sich auf beide Therapieteile bezieht. Beide unterschreiben Formblatt PTV2 und den Bericht gemeinsam.

Da die Krankenkassen evtl. mit dem Verfahren nicht vertraut sind, sollte das Vorgehen, begleitend zum Antrag, erläutert werden.

Bei der Abrechnung bieten sich zwei Möglichkeiten an:

  • Ein Psychotherapeut rechnet ab (in der Regel wohl derjenige, der die Einzelpsychotherapie durchführt). Die Aufteilung des Honorars erfolgt im Binnenverhältnis der beiden Psychotherapeuten.
  • Beide Psychotherapeuten rechnen getrennt ab, wobei nach einer Empfehlung einer von uns befragten KV (Pfalz) folgende Spielregeln eingehalten werden sollten: der antragstellende Therapeut führt auf dem Antrag aus, wer die Gruppentherapie durchführt (Name, Abrechnungsnummer). Der die Gruppentherapie durchführende Psychotherapeut erhält eine Kopie des genehmigten Antrages. Diese Kopie fügt er der jeweiligen Abrechnung bei. Die KV ist dann in der Lage, die Einhaltung des Gesamtkontingentes zu prüfen.

In Verbindung mit einer erheblichen Höherbewertung der Gruppenpsychotherapie und der Einführung von Kleingruppen in der Verhaltenstherapie werden diese Erleichterungen sicher zu einer Wiederbelebung der fast ausgestorbenen Gruppentherapie führen.  


[1]Mit freundlicher Genehmigung der Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten. Erstveröffentlichung im 4. Mitgliederbrief 2004 der Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten