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Susanne Locher-Weiss, Tübingen

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 27.8.2001 zur Approbation und Erforderlichkeit der Heilpraktikererlaubnis

09. Februar 2007

Die Klägerin erstrebt mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten, sie nach den Übergangsregelungen des PsychThG als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zu approbieren.

 

Die Klägerin war nach dem Studium an verschiedenen Stellen (Langzeittherapieeinrichtung für Drogenabhängige; Kurzzeittherapie für Drogenabhängige; Cotherapeutin in einer Therapiegruppe einer Praxis; Leitung von therapeutischen Selbsterfahrungsgruppen für Studenten der Psychologie; Therapeutin in einer Kurzzeittherapieeinrichtung) tätig. Am 23.12.1998 beantragte sie die Erteilung der Approbation und gab hierbei an, bislang über keine Erlaubnis der Ausübung der Heilkunde als Heilpraktikerin zu verfügen, eine solche jedoch beantragt zu haben. Der Antrag wurde mit Bescheid und Widerspruchsbescheid abgelehnt. Auch vor dem Verwaltungsgericht blieb die Klägerin erfolglos.

Begründung

Rechtliche Basis für die Erteilung der Approbation bei der Klägerin ist § 12 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 PsychThG. Diese Vorschrift fordert - abgesehen von dem hier nicht weiter problematischen Studiengang - kumulativ die Erfüllung psychotherapeutischer und weiterbildungsbezogener Richtzahlen in den verschiedenen Ziffern des § 12 Abs. 4 Satz 3 PsychThG. In diesem Zusammenhang hält das Gericht die von der Klägerin dargelegten psychotherapeutischen Leistungen nicht als anerkennungsfähig, da die Klägerin die hierfür erforderliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nicht besaß. Dies ergebe sich aus dem Regelungszweck des § 12 PsychThG als Übergangsvorschrift. Mit den unterschiedlichen Regelungen in § 12 PsychThG habe der Gesetzgeber dem rechtsstaatlichen Gebot des Bestands- und Vertrauensschutzes der beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits psychotherapeutisch tätigen Antragstellern Rechnung tragen wollen. Vertrauensschutz könne aber nur derjenige für sich reklamieren, der in der Vergangenheit in zulässiger und erlaubter Weise psychotherapeutisch tätig war. Ausgeschlossen vom Erwerb des Bestandsschutzes sind hingegen die Antragsteller, die in der Zeit vor Inkrafttreten des PsychThG unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften und möglicherweise sogar in strafbarer Art und Weise Psychotherapie ausübten. Hieraus ergebe sich, dass die in § 12 PsychThG als Tatbestandsvoraussetzung normierte psychotherapeutische Tätigkeit in der Vergangenheit durch die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz legitimiert gewesen sei. Diese Erlaubnis sei im vorliegenden Fall nicht dadurch entbehrlich gewesen, dass die LVA - wie die Klägerin im Verfahren vorgetragen hatte - Kosten- und Leistungsträger der Therapieeinrichtungen, in denen die Klägerin arbeitete, gewesen sei. Der LVA obliege es nicht, Heilkundeerlaubnisse zu erteilen und die entsprechenden Qualifikationen zu überprüfen.