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Entscheidungen des wissenschaftlichen Beirats zur wissenschaftlichen Anerkennung der Gesprächspsychotherapie

07. Februar 2007

Nach § 6 des Psychotherapeutengesetz kann eine zur Approbation führende Ausbildung in Psychotherapie nur in solchen Therapieverfahren erfolgen, die von den zuständigen Landesbehörden als wissenschaftlich angesehen werden.

 

In Zweifelsfällen können die Landesbehörden nach § 11 PsychThG das Gutachten eines zu diesem Zweck gebildeten wissenschaftlichen Beirates einholen. Der bereits im vergangenen Jahr gebildete Beirat nach § 11 PsychThG hat sich in seinen ersten Sitzungen (Vorsitzender Prof. Dr. Jürgen Margraf, alternierender Vorsitzender Prof. Dr. Sven Olaf Hoffmann) mit Kriterien für ein solches Prüfungsverfahren beschäftigt und einen entsprechenden Anforderungskatalog für Anträge auf Anerkennung im Frühjahr definiert und publiziert (Deutsches Ärzteblatt 96, (15), 1999, S. A-1015).

Der wissenschaftliche Beirat (nach § 11 PsychThG) hat nun in seiner Sitzung am 30.09.1999 über den Antrag beraten, die "wissenschaftliche Anerkennung" der Gesprächspsychotherapie gegenüber den Länderbehörden zu empfehlen.

Für die Überprüfung wurden in Anlehnung an die ICD-10 insgesamt die folgenden 12 Anwendungsbereiche für die Psychotherapie bei Erwachsenen festgelegt.

Anwendungsbereiche von Psychotherapie für Erwachsene:

(Die Bereiche 1 bis 8 gelten als "klassische" Anwendungsbereiche für Psychotherapie)

  1. Affektive Störungen
  2. Angststörungen
    phobische Störungen
    andere Angststörungen
    Zwangsstörungen
  3. Belastungsstörungen
    Belastungsreaktion
    posttraumat. Belastungsstörung
    Anpassungsstörungen
  4. Dissoziative, Konversions- und somatoforme Störungen
    dissoziative Störungen
    somatoforme Störungen
    sonstige neurotische Störungen
  5. Essstörungen
  6. Andere Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen
    nicht-organische Schlafstörungen
    nicht-organische sexuelle Funktionsstörungen
  7. Anpassungsstörungen, somatische Krankheiten
  8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen
    Persönlichkeitsstörungen
    Verhaltensstörungen
  9. Abhängigkeiten und Missbrauch
  10. Schizophrenie und wahnhafte Störungen
  11. Anpassungsstörungen, psychische und soziale Faktoren bei Intelligenzminderung
  12. Hirnorganische Störungen

Die Wirksamkeit eines Verfahrens wird für jeden einzelnen Anwendungsbereich geprüft und gilt dann als gegeben, wenn für den Bereich mindestens drei unabhängige, methodisch akzeptable Studien vorliegen, in denen die Wirksamkeit des Verfahrens belegt wird. Damit ein Therapieverfahren einen eigenen Schwerpunkt in der Ausbildung bilden kann, d.h. damit der Beirat seine "Wissenschaftlichkeit" empfiehlt, muss seine Wirksamkeit für vier von den "klassischen" Anwendungsbereichen nach dem genannten Kriterium erbracht worden sein.

Der Gesprächstherapie wurde nun in der o.g. Sitzung des Wissenschaftlichen Beirates nach § 11 PsychThG auf der Basis der von den zuständigen Fachgesellschaften vorgelegten Gutachten die Wirksamkeit in drei klassischen Anwendungsbereichen bescheinigt, nämlich für

  • affektive Störungen,
  • Angststörungen, phobische und Zwangsstörungen,
  • Anpassungsstörungen, somatische Krankheiten.

Der Gesprächspsychotherapie fehlt also für die "Anerkennung" der Nachweis ihrer Wirksamkeit in einem der übrigen fünf ("klassischen") Bereiche. Nach dieser Entscheidung ist eine vertiefte Ausbildung in Gesprächspsychotherapie mit Approbation nicht möglich. Auch kann die Gesprächspsychotherapie derzeit kein Antragsverfahren auf Anerkennung als Richtlinienverfahren (zur Anwendung in der ambulanten Vertragspsychotherapie) durchlaufen, da dieses gemäß dem Psychotherapierichtlinien die "wissenschaftliche Anerkennung" durch den Beirat voraussetzt.

Die Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (GwG) hat am 10.11.1999 zu dieser Thematik eine Podiumsdiskussion veranstaltet. Der neue Bundesgeschäftsführer der GWG, Karl-Otto Hentze, forderte dort die fachliche Selbstbestimmung für die neuen Heilberufe: "Die einseitige Einwirkung des ärztlichen Berufsstandes auf die fachlichen Angelegenheiten der psychologischen PsychotherapeutInnen sei nicht hinnehmbar. Solange der wissenschaftliche Beirat über die fachlichen Angelegenheiten der psychologischen PsychotherapeutInnen bestimme, müsse zumindest sichergestellt werden, daß im Beirat die verschiedenen wissenschaftlich begründeten Ansätze zu Psychotherapie repräsentiert seien. Die ersten Entscheidungen des wissenschaftlichen Beirates seien angesichts der Zusammensetzung dieses Gremiums völlig erwartungsgemäß ausgefallen. Alle 12 ordentlichen Mitglieder und 10 stellvertretende Mitglieder seien Vertreter der Richtlinienverfahren, nur zwei stellvertretende Mitglieder vertreten andere Verfahren."

Die erste Vorsitzende der GwG, Frau MdB Kühn-Mengel, wies darauf hin, "daß die Gesprächspsychotherapie bereits in dem ersten Referentenentwurf zu einem Psychotherapeutengesetz im Jahre 1978 in den vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen als Psychotherapieverfahren aufgenommen worden war. Seitdem hätten überwiegend fachfremde und interessensgeleitete Gremien immer wieder die Integration der Gesprächspsychotherapie in das Versorgungssystem blockiert. Die Entscheidung des wissenschaftlichen Beirats sei zu vergleichen mit der Vorstellung, daß Opel und Toyota gemeinsam darüber entscheiden, ob die Automarke Mercedes zugelassen werde."