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Berufsbild KJP / PP

Entwurf des Bundesinnenministeriums für eine Allgemeine Waffenverordnung - Anforderungen an die ärztlichen bzw. psychologischen Gutachter

16. Januar 2007
 

Abschnitt 2
Nachweis der persönlichen Eignung

§ 4
Gutachten über die persönliche Eignung

(1) Derjenige,

1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen gerechtfertigte Bedenken bestehen, dass er

a) geschäftsunfähig oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,

b) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,

c) auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder

2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, erwerben und besitzen will,

hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen auf dem betreffenden Fachgebiet sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters die vollständigen Unterlagen.

(3) Zwischen dem Gutachter im Sinne des Absatzes 1 und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des Gutachters mit einem in den dort genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharzt nicht aus.

(4) Der Gutachter im Sinne des Absatzes 1 hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist für den Umgang mit Waffen oder Munition; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(5) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der zuständigen Behörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können anstelle des in § 6 Abs. 3 des Gesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung der personalaktenführenden Dienststelle vorlegen, dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

Ermächtigung:

§ 6 Abs. 4 des Gesetzes.

Erläuterung:

Ermächtigungsgrundlage ist § 6 Abs. 4 des Gesetzes. Das im Folgenden aufgezeigte Verfahren gilt unmittelbar in den Fällen des § 6 des Gesetzes; es ist sinngemäß auch in den Altfällen nach § 58 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes anzuwenden.

Schon nach dem bisherigen Waffenrecht (§ 5 Abs. 4 WaffG-alt) konnte die zuständige Behörde bei Bedenken gegen die waffenrechtliche Eignung einer Person u.a. wegen Trunksucht, Geisteskrankheit oder körperlicher Mängel verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine geistige oder körperliche Eignung vorlegt. Nähere Ausführungsbestimmungen sind hierzu seinerzeit nicht erlassen worden. Auch über die praktische Anwendung im Einzelfall ist nichts bekannt geworden.

Künftig hat die Waffenbehörde obligatorisch bei in bestimmtem Maß gegebenen Anzeichen geistiger oder körperlicher Mängel die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses anzuordnen (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes). Außerdem besteht künftig nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes die Pflicht zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige Eignung für Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben (ausgenommen als Personengruppe Jäger: § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes, von der Sache her: Schusswaffen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes). Daher erscheint es geboten, für alle Fälle möglicher mangelnder persönlicher Eignung Ausführungsvorschriften zu erlassen.

Vor dem Hintergrund, dass es einerseits in der Vergangenheit auf der Basis der bisherigen Rechtslage offenbar nur wenige ärztliche Untersuchungen wegen möglicher Eignungsmängel von Betroffenen gegeben hat, andererseits aber nunmehr grundsätzlich Antragsteller bis zum 25. Lebensjahr obligatorisch ein Gutachten über ihre geistige Eignung allein auf Grund ihres niedrigen Alters vorlegen müssen, soll das Verfahren betreffend die Feststellung der persönlichen Eignung möglichst einfach und kostengünstig gestaltet werden.

Diesen Maßgaben entspricht das Eignungsverfahren personell (vgl. § 5 Abs. 1) und inhaltlich (vgl. die weiteren Absätze des § 5).

Zu Absatz 1:

Die Nummern 1 und 2 zeichnen die in § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes genannten Fälle nach. In beiden Fällen erfolgt die Erstellung des Gutachtens auf Kosten und durch Beaufragung nach freier Auswahl des zur Beibringung (nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes) oder zur Vorlage (nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes) Verpflichteten. Der Kreis der in Frage kommenden Gutachter wird festgelegt durch das Erfordernis der Sachkunde auf dem betreffenden Fachgebiet. Sowohl in den Fällen des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, denen auf Grund der nun in Zweifelsfällen verpflichtend von der Behörde zu verlangenden Beibringung eines Gutachtens eine erhöhte Bedeutung zukommt, als auch in den Fällen des § 6 Abs. 3 des Gesetzes kommen Gutachter folgender Fachrichtungen in Betracht:

Amtsärzte; dabei ist das Gesundheitsamt als Behörde anzusehen, welches regelmäßig entweder selbst über einen sozial-psychiatrischen Dienst verfügt oder in eigener Regier einen geeigneten Gutachter aus dem Kreis der Amtsärzte einschließlich Forensiker oder der niedergelassenen Gutachter einschaltet.

Fachärzte folgender Fachrichtungen:
Psychiatrie,
Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychiatrie und Neurologie,
Nervenheilkunde,
Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind.

Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie und klinische Psychologie.

Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln; sie beinhaltet die Erfahrung des einzuschaltenden Gutachters in der Erstellung von Gutachten. Es empfiehlt sich, dass die Behörde - gegebenenfalls mit Einschaltung des Gesundheitsamtes - die Empfehlung der Berufskammern / Berufsverbände einholt,

welche konkreten Personen als Gutachter in Frage kommen, wenn der Betroffene die Behörde um Rat bittet, oder

ob die Sachkunde eines vom Betroffenen benannten Gutachters bestätigt werden kann.

Zu Absatz 2:

Diese Bestimmung bezieht sich auf die Fälle der behördlichen Beibringungsanordnung.

Satz 1 beschreibt wesentliche Inhalte des Tenors und der Begründung des anordnenden Verwaltungsaktes. Besonders hervorzuheben ist, dass die Begründung in substanziierter und für den Gutachter, der diesen Verwaltungsakt als Grundlage und -richtung seiner Begutachtung nimmt, nachvollziehbarer Weise die Zweifel oder die Bedenken begründenden Tatsachen darzulegen hat. Wichtig ist, dass es dabei nicht genügt, Rechtsbegriffe wie Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit ohne tatsächliche Unterfütterung zu verwenden.

Satz 2 stellt per Unterrichtungspflicht über die Auftragserteilung die Einbindung der Behörde sicher. Auf diese Weise wird auch vermieden, dass der Betroffene ohne Kenntnis der Behörde solange auf Suche nach einem Gutachter gehen kann, bis er einen ihm willfährigen gefunden hat (Gutachter-Shopping).

Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass nach fachlicher Beurteilung des beauftragten Gutachters die in der Beibringungsanordnung mitgeteilten Tatsachen als nicht hinreichend angesehen werden können. In diesem Fall kann der Gutachter von der Behörde verlangen, die vollständigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift räumt aus sich heraus keine Übermittlungsbefugnis der Behörde für die Übersendung ein. Vielmehr ist insoweit mit der Einwilligung des Betroffenen und gegebenenfalls mit der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu arbeiten (Mitwirkungsobliegenheit). Weigert sich der Betroffene gegenüber dem - von ihm beauftragten - Gutachter, diese zu erteilen, so wird sich die Erstellung eines dem Betroffenen günstigen Gutachtens verbieten.

Zu Absatz 3:

Das "Hausarztverbot" soll die Neutralität des Gutachters sicherstellen und der Gefahr von Gefälligkeitsbescheinigungen entgegenwirken. Satz 3 stellt klar, dass die Einbindung des Hausarztes nicht ausgeschlossen werden soll, wenn sie nach den Regeln des Fachs (lex artis) zur Erstellung des Gutachtens als sinnvoll oder geboten erscheint. Die Durchführung der Konsultation hängt von der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen ab; auf die Ausführungen oben zu Absatz 2 Satz 3 wird verwiesen.

Zu Absatz 4:

Satz 1 stellt sicher, dass sich der Gutachter im Rahmen der Begutachtung, und zwar in beiden Fällen (im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) der Begutachtung, einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen hat; Begutachtungen nach bloßer Aktenlage oder unter bloßer Zusammenführung von Zuarbeiten anderer Hilfspersonen des Gutachters werden damit ausgeschlossen.

Satz 2, 1. Halbsatz gibt dem Gutachter auf, eine klare Aussage zu treffen; dabei geht es - dem Ziel des Gutachtens entsprechend, ungeeignete Personen vom Umgang mit Waffen oder Munition auszuschließen - um eine Negativprognose (Aussage über die Nichteignung). Für die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Begutachtung durch die zuständige Waffenbehörde ist es grundsätzlich erforderlich, dass - allgemeinverständlich und in groben Zügen das gutachterliche Vorgehen offen legend - die Untersuchungsmethode aufgezeigt wird (2. Halbsatz). Diese Offenlegung verpflichtet nicht die Waffenbehörde - die damit fachlich überfordert wäre -, das methodische Vorgehen des Gutachters auf seine Übereinstimmung mit den fachlichen Regeln (lex artis) hin zu überprüfen; sie verpflichtet den Gutachter und dient der Nachprüfbarkeit etwa im Streitfall durch die Gerichte. Allerdings ist es die Waffenbehörde, die letztlich die rechtlich relevante Entscheidung über das Vorliegen der Eignung zu treffen hat; weil es daher keinen Anerkennungsautomatismus hinsichtlich des Ergebnisses eines Gutachtens geben kann, muss sie in groben Zügen mit der Möglichkeit der "Parallelwertung in der Laiensphäre" und gegebenenfalls weiterer Rückfragen beim Gutachter den Weg zum Ergebnis des Gutachters nachvollziehen können.

Satz 3 enthält eine Sonderbestimmung betreffend Gutachten bei unter 25jährigen (Fall des § 6 Abs. 3 des Gesetzes). Hier wird durch die Verordnung ein zweistufiges Verfahren zugrunde gelegt. Die erste Stufe besteht in der Durchführung und Auswertung von anerkannten Testverfahren, wobei es hier darauf ankommt, eine Aussage über geistige Mängel, bezogen auf den Umgang mit großkalibrigen Schusswaffen, zu treffen. Dabei ist geistige Reife als geistig-seelischer Entwicklungszustand zu verstehen, der sowohl emotionale als auch intellektuelle Komponenten enthält, aber von einer charakterlichen Beurteilung abzugrenzen ist. Entscheidend ist, dass in diesen Fällen kein tatsächlich zutage getretenes oder unterstelltes auffälliges Verhalten, sondern das bloße Altersstadium den Anlass der Begutachtung gibt. Bei Ablegen eines Tests in der ersten Stufe, bei dem es sich regelmäßig um ein standardisiertes Verfahren handeln wird, genügt zur Erfüllung der Verpflichtung des Satzes 2, 2. Halbsatz die Angabe des Testverfahrens mit seiner gebräuchlichen Bezeichnung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Österreich mehrjährige Erfahrungen vorliegen; dort wird mit standardisierten Tests im Antwort-Wahl-Verfahren gearbeitet, wobei das dortige Waffenrecht einen Kostenansatz von 2 500 österreichischen Schillingen vorsieht. Die Spitzenorganisationen und Berufsfachverbände der Psychologen und Psychiater halten für die erste Stufe einen Kostenansatz von 150 Euro zuzüglich Sachkosten (Kopien, Versand- oder Materialkosten) für realistisch und angemessen.

Satz 4 betrifft die - nur ausnahmsweise durchzuführende - zweite Stufe der Untersuchung.

Zu Absatz 5:

Diese Bestimmung bezieht sich auf Gutachten, deren Beibringung angeordnet ist, also auf die Fälle des § 6 Abs. 2 des Gesetzes. Sie dient einerseits der Vermeidung unnötigen Aufwandes für den Betroffenen, beschleunigt andererseits das Verfahren, wenn es etwa um den Widerruf oder die Rücknahme einer bereits erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis geht.

Durch diese Vorschrift wird nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene selbst aus eigenen Stücken ein Gutachten vorlegt mit dem Ziel, den Eindruck der zuständigen Behörde zu entkräften. In diesem Fall schließt sich wiederum der Kreis zu § 6 Abs. 2 des Gesetzes (und Absatz 1 Satz 1 Nr. 1).

Zu Absatz 6:

Die Bestimmung stellt sicher, dass säumiges Verhalten des Betroffenen bei der Beibringung des Gutachtens zu seinen Lasten geht; nicht zu seinen Lasten gehen Verzögerungen, die sich aus dem Verantwortungsbereich des Gutachters oder der Behörde (etwa bei der Bereitstellung und Übersendung der vollständigen Unterlagen) ergeben.

Eine Erstreckung dieser Vorschrift auf die Fälle des § 6 Abs. 3 des Gesetzes ist überflüssig, weil die Nichtvorlage des Gutachtens in diesem Fall ohne Weiteres die Versagung der beantragten Erlaubnis zur Folge hat.

Zu Absatz 7:

Der hier gewährte "Amtsbonus" für Dienstwaffenträger trägt der Tatsache Rechnung, dass es zu einem schwer erträglichen Wertungswiderspruch führen würde, einerseits unter 25jährigen den uneingeschränkten Umgang mit Dienstwaffen (die Waffen gerade im Sinne des § 6 Abs. 3 des Gesetzes sind) zu gestatten, andererseits für den Privatbesitz von der Vorlage eines privaten Gutachtens über die geistige Eignung abhängig zu machen. Denn der Dienstherr muss sicherstellen, dass er nur solchen Personen den uneingeschränkten Umgang mit Dienstwaffen gestattet, bei denen er sich in geeigneter Weise von ihrer hinreichenden Reife hierfür vergewissert hat.

"Dienstwaffenträger" sind insbesondere Polizisten oder Soldaten in einem Zeit- oder Berufsdienstverhältnis. "Uneingeschränkter Umgang" bedeutet, dass der Dienstwaffenträger die Befugnis zum Umgang nicht nur im dienstlichen Bereich im engeren Sinne hat, sondern insbesondere auch zur Mitnahme in den und Aufbewahrung im privaten Bereich hat. Nur bei einem in diesem Sinne uneingeschränkten Umgangsrecht ist eine Äquivalenz zwischen dem Dienstwaffentragen und dem in § 6 Abs. 3 des Gesetzes geregelten Fall des privaten Besitzens gegeben. Keinesfalls genügt der Umfang der Berechtigung eines Grundwehrdienstleistenden zum Umgang mit Dienstwaffen.