Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht verabschiedet
Das Bundeskabinett hat am 17.04.2019 einen Entwurf für ein „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ be-schlossen. Das Vorhaben von Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) soll es Ausländer*innen, die Deutschland verlassen müssen, in Zukunft schwieriger machen, ihre eigene Abschiebung zu ver-hindern. Unter anderem sollen die Möglichkeiten ausgeweitet werden, Ausreisepflichtige vor einer geplanten Abschiebung in Haft zu nehmen oder existenzsichernde Leistungen zu kürzen. Und Psy-chotherapeut*innen sollen von der Beurteilung des Gesundheitszustandes von Asylbewerber*innen und Geflüchteten ausgeschlossen werden: Diagnostik und Prognose von Geflüchteten im Rahmen des Asylverfahrens soll in Zukunft ausschließlich ärztliche Aufgabe sein! Die hohen Anforderungen an ein Attest, wie sie im Rahmen der Duldung aus gesundheitlichen Gründen(§ 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG) bereits gelten, sollen nun bei der Prüfung von Abschiebungsverboten entsprechende Anwendung finden. Erkrankungen, die die Abschiebung beeinträchtigen können (sog. Abschiebungsverbote), sollen damit nur noch durch eine näher definierte „qualifizierte ärztliche Bescheinigung“ glaubhaft gemacht werden können. In der Folge wären Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeut*innen von der Erstellung von Stellungnahmen im Asylverfahren ausgeschlossen, obwohl sie qualifiziert und nach dem Psychotherapeutengesetz berechtigt sind, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren. Für asylsuchende Geflüchtete hätte der Ausschluss von psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen in der Praxis zur Folge, dass sie weitestgehend von den Möglichkeiten abgeschnitten wären, psychische Erkrankungen und deren Behandlungsbedarf im Rahmen des Asylverfahrens einbringen zu können. Dabei zählen Geflüchtete, die psychisch krank oder traumatisiert sind, zum Personenkreis der besonders Schutzbedürftigen, die vor dem Hintergrund ihrer besonderen Bedarfe einen Anspruch auf besondere Verfahrensgarantien haben. Wir verweisen auch auf die Stellungnahme der Bundespychotherapeutenkammer sowie des Paritätischen, bei dem die DGVT Mitglied ist.