Entwurf für ein Hospiz- und Palliativgesetz – erste Lesung 17.6.15
Die Palliativversorgung soll Bestandteil der Regelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden. Die Krankenkassen werden dazu verpflichtet, die PatientInnen bei der Auswahl von Angeboten der Palliativ- und Hospizversorgung individuell zu beraten.
Im Gesetzentwurf ist eine bessere finanzielle Ausstattung der stationären Hospize für Kinder und Erwachsene vorgesehen. Die Tagessätze für Hospize werden pro Patient um 25 Prozent von derzeit rund 198 Euro auf rund 255 Euro angehoben und die Krankenkassen sollen künftig 95 statt 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten tragen.
Bei den ambulanten Hospizdiensten sollen künftig neben den Personalkosten auch die Sachkosten bezuschusst werden. Die sogenannte Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) soll flächendeckend verbreitet werden.
Für den Fachbereich Behindertenhilfe und Soziale Psychiatrie von Bedeutung ist, dass Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung künftig bezahlt von der Krankenkasse für ihre Bewohner eine Planung zur individuellen medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren können (§ 132g SGB V).
Die Sterbebegleitung soll Bestandteil des Versorgungsauftrages der gesetzlichen Pflegeversicherung werden. Pflegeheime sollen gezielt Kooperationsverträge mit Haus- und Fachärzten abschließen. Pflegeheime werden mit dem Gesetz stärker als bisher verpflichtet, Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten einzugehen, um die medizinische Versorgung in den Heimen generell aufzuwerten.
Ärzte sollen zusätzliche Vergütungen erhalten können, wenn sie sich an der medizinischen Versorgung von Bewohnern von Pflegeheimen beteiligen. Mit Wirkung zum 1. April 2016 sollen entsprechende Ziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) verankert sein, heißt es in dem Entwurf.
Ausdrücklich erwähnt werden auch Praxisnetze, die von den ergänzenden Vergütungsregeln profitieren können sollen.
Vorbild ist die zahnärztliche Versorgung in Heimen, die bereits mit dem Versorgungsstrukturgesetz der vorigen Koalition eingeführt worden ist. Aus der Kann-Möglichkeit, Kooperationen mit Ärzten einzugehen, wird laut Regierungsentwurf eine Soll-Vorschrift.
Der Bewertungsausschuss wird beauftragt, die Auswirkungen dieser Gesetzesänderung zu evaluieren.
Die DGVT begrüßt das Hospiz- und Palliativgesetz und die damit verbundenen Pläne der Bundesregierung, die Versorgung von schwerstkranken und sterbenden Menschen zu verbessern. Allerdings wurden in dem Entwurf bisher psychische Erkrankungen nicht berücksichtigt. Psychotherapie in Pflegeheimen ist eine dringende Notwendigkeit – darauf weist eine Vielzahl empirischer Studien hin. Denn Bewohner von Pflegeheimen haben eine erhöhte Prävalenzrate von 25 bis 35 Prozent an Depressionen. Laut Bundespsychotherapeutenkammer wird nur ungefähr die Hälfte der psychischen Erkrankungen in Palliativ- oder Hospizeinrichtungen erkannt und nur etwas mehr als ein Drittel behandelt.
Nach jetzigem Kenntnisstand ist folgendes parlamentarische Verfahren vorgesehen:
- September 2015: Anhörung Gesundheitsausschuss Bundestag
- November 2015: 2./3. Lesung Bundestag
- November 2015: 2. Durchgang Bundesrat.
Den Gesetzentwurf, Stand 12.06.2015, finden Sie unter
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/051/1805170.pdf
Waltraud Deubert