Entzug der Zulassung
Soweit ersichtlich (vgl. z.B. Plagemann, Vertragsrecht, Rdn. 277; BSG Urteil vom 19.12.1964, Az: 6 R Ka 24/83) werden die Worte "nicht mehr ausübt" wörtlich so in dem Sinne verstanden, dass der Vertragsarzt nicht ganztägig zur Verfügung stehen muss (dies deckt sich ja auch mit den Entscheidungen LG Hamburg und LSG Rheinland-Pfalz), weshalb die Zulassung auch nur dann entzogen werden kann, wenn der Vertragsarzt die Tätigkeit nicht mehr ausübt, d.h., dass er nicht mehr den Willen zur kontinuierlichen Teilnahme an der Versorgung hat.
Soweit ersichtlich, ist es bislang nicht entschieden, ob es aber andererseits eine gröbliche Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten sein könnte, wenn der Arzt/Psychotherapeut seine Praxis dauerhaft weit unter dem üblichen Sprechstundenniveau führt. Selbst wenn man aber dieser Rechtsauffassung anhängen würde, die, wie gesagt soweit ersichtlich, bislang von Gerichten nicht vertreten zu werden scheint, gilt folgendes: Die Entziehung der Zulassung ist die letzte, ultimative Disziplinarmaßnahme. Sie kann bei gröblichen Verletzungen der Vertragspflichten nur dann angesetzt werden, wenn andere, mildere Maßnahmen nicht zum Ziel führen.