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Gesundheitsreform 2003

Expertise des PARITÄTISCHEN zur Gesundheitsreform

25. April 2007

Die Gesundheitsreform verschlechtert auf drastische Weise die gesundheitliche Versorgung von Menschen, die von einer Behinderung, Suchterkrankung oder Obdachlosigkeit betroffen sind oder in einem Alten- oder Pflegeheim leben.

 

Die Gesundheitsreform verschlechtert auf drastische Weise die gesundheitliche Versorgung von Menschen, die von einer Behinderung, Suchterkrankung oder Obdachlosigkeit betroffen sind oder in einem Alten- oder Pflegeheim leben. In einer jetzt veröffentlichten Expertise stellt der Gesamtverband des PARITÄTISCHEN, bei dem die DGVT Mitglied ist, fest, dass die Zuzahlungsregelungen und Eigenbeteiligungen im Rahmen des Gesundheitsmoderni¬sierungsgesetzes zu einer massiven Verschlechterung der Gesundheitsversorgung von 414.000 Menschen geführt haben. Zuzahlungen von alten, behinderten, obdachlosen und suchtkranken Menschen haben eine Größenordnung von ca. 19,2 Mio. EUR. Für die gesetzlichen Krankenkassen würde die Befreiung von den Zuzahlungen jedoch lediglich Mindereinnahmen von 0,014 Prozentpunkten bedeuten. Der PARITÄTISCHE fordert deshalb, die betroffenen Personengruppen völlig von der Zuzahlungspflicht zu befreien.

Auszug aus der Expertise[1] "Modellrechnungen zu den Kosten bei einem Verzicht der Erhebung von Zuzahlungen bei alten, behinderten, suchtkranken und obdachlosen Menschen":

1. Das Problem: Gesundheitsmodernisierungsgesetz und Zuzahlungsregelungen

Bereits im Herbst 2003 hatte der Paritätische in Stellungnahmen auf problematische Entwicklungen durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz mit seinen Zuzahlungsregelungen hingewiesen. Nachdem im "Gemeinsamen Bundesausschuss" die "Chroniker-Richtlinie"[2] und die "Fahrtkosten-Richtlinie" beschlossen wurde, haben sich Versorgungslücken bei bisher drei Personengruppen gezeigt[3] :

(1) Obdachlose Menschen, die auf der Straße wohnen: Obdachlose Menschen mit wechselndem Wohnsitz erhalten oftmals die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht monatlich in einer Summe ausgezahlt sondern gestückelt in Tagesbeträgen von knapp unter 10,- EUR (Barbeträge). Gerade für diesen Personenkreis führen die Zuzahlungsregelungen dazu, dass die medizinische Versorgung faktisch gefährdet ist.

(2) Suchtkranke Menschen in Substitutionsprogrammen: Sozialhilfeabhängige, suchtkranke Menschen in Methadon-Programmen sind stark mit Gesundheitsausgaben belastet. Insbesondere werden sie dann überproportional belastet, wenn die Personen weite Strecken in ländlichen Regionen zur Methadoneinnahme zurücklegen müssen. An Wochenenden, Feiertagen oder im Urlaub erfolgt die Vergabe und Kontrolle jedoch zumeist überregional und weiter vom Wohnort entfernt. Um zu den Öffnungszeiten zur Abgabestelle zu gelangen, sind die betroffenen Menschen auf dem Land auf die Nutzung eines Taxis angewiesen. Die Ausgaben dafür werden jedoch nicht anerkannt.

(3) Bewohner von stationären Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe, die lediglich kleine Barbeträge erhalten: Diese Personen, die lediglich über den Barbetrag bzw. Zusatzbarbetrag[4] (fällt zum 01.01.2005 weg) oder vergleichbar hohe Arbeitsentgelte in Werkstätten für behinderte Menschen verfügen, müssen große Teile ihres "Taschengeldes" für medizinische Leistungen aufwenden. Zwar sind die Zuzahlungen zu den Fahrtkosten, die Praxisgebühr oder die Eigenbeteiligungen z. B. bei Heilmitteln und Medikamenten auf z. Z. 1 % bzw. 2 % des monatlichen Eckregelsatzes nach dem BSHG begrenzt. Besonders belastend für sie ist jedoch die zusätzliche Herausnahme bisheriger Leistungen aus dem Leistungskatalog der GKV, ohne dass der Barbetrag verändert wurde.

Insgesamt ist festzustellen: Für die beschriebenen Personenkreise führen die Vorschriften über Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen an medizinischen Leistungen zu einer nicht weiter hinnehmbaren Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Versorgung. Bei einer Abwicklung der Zuzahlungen über die Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe entstehen in diesem Zusammenhang bei Leistungserbringern und Kostenträgern so hohe Verwaltungsaufwendungen, dass dies nicht gerechtfertigt ist. Der Paritätische spricht sich deshalb grundsätzlich dafür aus, die angeführten Gruppen durch eine Änderung des § 62 Abs. 2 SGB V vollständig aus der Zuzahlungspflicht herauszunehmen und bis zur Verabschiedung entsprechender gesetzlicher Änderungen für eine praxisgerechte Ausgestaltung des gültigen Rechts zu sorgen.

2. Zusammenfassung: Betroffener Personenkreis und zusätzliche Aufwendungen bei Umsetzung der Paritätischen Forderungen

Die Forderungen des Paritätischen sind mit Mindereinnahmen verknüpft. Entsprechend besteht die Aufgabe, den betroffenen Personenkreis zu bestimmen und die Mindereinnahmen bei einem Verzicht auf Zuzahlungen zu berechnen. Tabelle 1 fasst die Ergebnisse zusammen:
Demnach sind 414.000 alte, behinderte, obdachlose und suchtkranke Menschen betroffen, die nur über ein geringes Einkommen, mehrheitlich nur über ein Taschengeld verfügen. Die Erlassung der Zuzahlungen verursacht jährliche Einnahmeausfälle von ca. 19,2 Millionen EUR. Diese Summe ist im Vergleich gering zu den Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung in 2002 mit 133,4 Milliarden EUR - entsprechend einem Anteil 0,014 % der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Anzahl Personen pro Jahr

Summe Zuzahlungen in EUR

Anteil an Ausgaben GKV*)

Betroffene Personen (alte, behinderte, suchtkranke und obdachlose Menschen) mit Kleinsteinkommen

414.000

16.471.000

0,012%

- darunter suchtkranke Personen mit notwendigen Taxifahrten

1.500

2.700.000

0,002%

Summe insgesamt

414.000

19.171.000

0,014%

*) Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung 2002: 133,4 Milliarden EUR

Weitere Infos finden Sie unter www.paritaet.org/gv/infothek/pid/  10.4.2004 Paritätische Expertise...

 

 


 

[1] Dr. Rudolf Machtens, Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband, Gesamtverband - Berlin, 5. April 2004

[2] Der "Gemeinsame Bundesausschuss" ( http://www.g-ba.de/ ) hat am 22. Januar 2004 die folgende Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten beschlossen. Text siehe unter: http://www.g_ba.de/pdf/ba_aek/Richtlinien/ba_aek_RL_Chroniker.pdf

[3] siehe Fachinformation vom 04.03.2004 "PARITÄTISCHE Bestandsaufnahme: "Zuzahlungsregelungen überfordern viele alte, behinderte, suchtkranke und obdachlose Menschen"

[4] nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG z. Z. beträgt der Barbetrag zwischen 84 und 90 EUR, der Zusatzbarbetrag fällt zum 1.1.2005 fort und beträgt derzeit maximal 45 EUR