Forderung nach Bezahlung der praktischen Tätigkeit in der Psychotherapeutenausbildung nach PsychThG
Auszug aus § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychThG-APrV) vergleichbar auch in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder-/Jugendlichenpsycho-therapeuten (KJPsychTh-APrV) , Praktische Tätigkeit
- Die praktische Tätigkeit nach §1 Abs. 3 Satz 1 (Psychotherapeutengesetz) dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht.
- Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1.800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind
- Mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zuge-lassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird, und
- Mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrich-tung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung. In der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines Psychologischen Psychotherapeuten zu erbringen.
- Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen Einrichtung ist der Ausbil-dungsteilnehmer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patienten zu beteiligen. Bei mindestens vier dieser Patienten müssen die Familie oder andere Sozialpartner des Patienten in das Behandlungskonzept einbezogen sein. Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben so-wie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu doku-mentieren.
Wenn PsychotherapeutInnen in Ausbildung (PiA) ihre Praktische Tätigkeit in Kliniken absol-vieren, verfügen sie bereits über eine Reihe qualifizierender Voraussetzungen. Sie haben ein Universitätsstudium abgeschlossen und sich für den Beruf der Diplom-PsychologIn qualifi-ziert Gilt in vergleichbarer Form für Kinder-/JugendlichenpsychotherapeutInnen in Ausbildung. . PsychotherapeutInnen in Ausbildung haben obligatorisch den Baustein Klinische Psy-chologie im Studium gewählt und auch hierin eine Prüfung abgelegt, d.h. sie haben fundierte theoretische und durch Praktika und Fallarbeit auch praktische Kenntnisse im Klinischen Be-reich. In vielen unterschiedlichen Bereichen, auch psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken, werden PsychologInnen nach dem Studium ohne Zusatzausbildung eingestellt. Die Vergütung entspricht der üblichen Vergütung von Hochschulabsolventen, die in ihrem Beruf tätig werden, und liegt bei BAT IIa. Diese Vergütung ist im normalen Dienst tariflich abgesichert.
Schauen wir uns nun die Tätigkeiten an, die PsychotherapeutInnen in Ausbildung in den Kli-niken verrichten, dann sehen wir, dass auch von dieser Seite her eine entsprechende Bezah-lung angemessen wäre.
Lernen geschieht durch eigenes Handeln und Reflexion darüber. Da die PsychologInnen ebenso wie die AusbildungsteilnehmerInnen zum Kinder-/Jugendlichenpsychotherapeuten bereits fundierte Voraussetzungen mitbringen, können sie unter fachlicher Anleitung gut und passend bei Einzel- und Gruppenbehandlungen eingesetzt werden. Möglich ist dies u.a. da-durch, dass die PsychologInnen bereits über die entsprechenden Grundlagen verfügen, sie ha-ben im Studium das Fach Klinische Psychologie absolviert und häufig bereits im Studium theoretische und praktische Kenntnisse in psychotherapeutischen Verfahren erworben. In fast allen Einrichtungen werden die PsychologInnen daher mit der Durchführung von psychoedu-kativen Verfahren sowie mit Einzel- und Gruppentherapien betraut und können in diesen Be-reichen unter Anleitung mitarbeiten. Deshalb werden die AusbildungsteilnehmerInnen von den meisten Kliniken gerne unter Vertrag genommen. Sie tragen häufig inzwischen nicht nur zur Funktionsfähigkeit der Stationen bei, sondern ohne Psychotherapeuten in Ausbildung wäre es den Kliniken oft nicht möglich, ihr vielfältiges, auch in der Außenwirkung sehr at-traktives Angebot an Einzelinterventionen und Gruppen aufrecht zu erhalten. Die PiA stellen für die Klinken einen immens wichtigen Faktor im Hinblick auf Einsparungsmöglichkeiten dar (leider häufig zu Lasten der festen PsychologInnenstellen). Auch wenn die Tätigkeiten unter Anleitungen erfolgen, so ist auch der geldwerte Nutzen einer Klinik am Einsatz von PsychotherapeutInnen in Ausbildung aufgrund ihres berufsqualifizierenden Psychologiedi-ploms beträchtlich.
Der Einsatz von PiA ist von der Art her der Tätigkeit des AiP vergleichbar. Die Tätigkeit des Arztes im Praktikum erfolgt ebenfalls nach dem Abschluss des Studiums und wird auf die Facharztausbildung angerechnet.
Wir fordern eine Bezahlung während der praktischen Tätigkeit nach BAT IIa, mindestens aber AiP-Gehalt.
Die DGVT hat sich zur Durchsetzung dieser Forderung an die Vereinigte Dienstleistungsge-werkschaft (Ver.di) gewandt.