G-BA zur Frage der Fachidentität von PP/KJP
Psychologischer Psychotherapeut mit Abrechnungsgenehmigung „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie“ ist nicht als fachidentisch anzusehen mit Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
In Kraft getreten ist inzwischen ein für PP/KJP interessanter Beschluss des G-BA vom 20.12.2007, der als Reminiszenz an die Weiterbildungsordnungs-Debatten des Berufsstandes erscheint. Anlass des Beschlusses sind Änderungen durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, das unter bestimmten Voraussetzungen die Anstellung fachfremder Assistenten in der Arztpraxis ermöglicht (§ 95 Abs. 1 S. 3 und § 101 Abs. 4 SGB V). § 23 l Nr. 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie wurde daraufhin wie folgt neu gefasst:
In offenen Planungsbereichen, in denen keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, ist auch eine gegenseitige Anstellung von PP und KJP zulässig. In gesperrten Planungsbereichen ist ein Beschäftigungsverhältnis nur unter PP einerseits und KJP andererseits zulässig.
Der Unterausschuss des G-BA hat sich dabei insbesondere mit der Frage befasst, ob die Abrechnungsgenehmigung eines PP für die Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen als Voraussetzung dafür anerkannt werden könne, von Fachidentität dieses PP mit einem KJP auszugehen.
Maßgebliche Gründe für seine Entscheidung sieht der G-BA in den Ausbildungsunterscheiden der beiden Berufsbezeichnungen: „ (…) Damit verfügen PP in der Regel nicht über das breit angelegte Ausbildungsspektrum eines KJP.“ Auch sei an die einmal erteilte Abrechnungsgenehmigung keine qualitätssichernde Maßnahme geknüpft, die sicher stellen könnte, dass der Therapeut über den Nachweis einer Mindestanzahl an Behandlungen über einen überschaubaren Zeitraum auch tatsächlich über die erforderliche Routine und Erfahrung in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen verfüge.
Über die Hintertüre „Anstellung fachfremder Assistenten in der Arztpraxis“ hat der G-BA einmal mehr eine Diskussion über Ausbildungsunterschiede bzw. therapeutische Routine/Erfahrung geführt. Wer die ausführliche Begründung des G-BA nachvollziehen will, findet die Texte unter www.g-ba.de/informationen/beschluesse.
Kerstin Burgdorf