Gesetzliche Unfallversicherungsträger führen neues Verfahren zur Beteiligung von Psychotherapeuten ein
Berufsgenossenschaften (BGen) und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sichern ihre Versicherten gegen die Folgen von Arbeits- oder Wegeunfällen ab. Psychotherapeuten sind dabei in die Behandlung posttraumatischer Störungen infolge von Unfällen seit vielen Jahren einbezogen, allerdings hat diese Einbeziehung immer noch einen vorläufigen Charakter, es handelt sich um ein Modellverfahren.
Die Vergütung der Leistungen von Psychotherapeuten (PP/KJP und ÄP) war bisher vorwiegend im Rahmen von Einzelvereinbarungen zwischen der jeweiligen BG und dem behandelnden Psychotherapeuten zu treffen. Die Gebührenordnung für ärztliche Leistungen in diesem Rahmen, die sog. UV-GOÄ, war nicht unmittelbar für die Leistungen der Psychotherapeuten anzuwenden. Ebenfalls war vor der Behandlung im Einzelfall direkt mit dem Kostenträger die konkrete Handhabung der Auskunftspflicht des behandelnden Psychotherapeuten zu klären - im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII) gelten weitgehende Auskunftspflichten gegenüber dem Unfallversicherungsträger, vgl. § 203 Abs. 1 SGB VII.
Das erwähnte Modellverfahren wurde zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung traumatisierter Patienten von den Landesverbänden der BGen im Jahr 2002 eingeführt. Es sollte dazu dienen, PP/KJP systematisch in das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren bei psychischen Gesundheitsschäden einzubinden. Im Rahmen des Modellverfahrens wurde zudem ein neues Gebührenverzeichnis entwickelt, das die Abrechnungspositionen von Psycho-therapeuten darstellte.
Neues „Psychotherapeutenverfahren“ ab 1.7.2012
Zum 1.7.2012 ist nun das neue sog. Psychotherapeutenverfahren der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Kraft getreten.[1] (Der Name ist rein sprachlich zunächst irritierend, gemeint ist „eine Verfahrensregelung, die Psychotherapeuten in die Heilbehandlung i. R. der gesetzlichen Unfallversicherung einbezieht“). Mit dem „Psychotherapeutenverfahren“ soll die zügige psychologisch-therapeutische Intervention nach Arbeitsunfällen gewährleistet werden. Damit soll einer Entstehung und Chronifizierung von psychischen Gesundheitsschäden frühzeitig entgegengewirkt werden.
Am Psychotherapeutenverfahren können nur ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten beteiligt werden, die über spezielle fachliche Befähigungen verfügen und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sind. Die DGUV hat einen ausführlichen Katalog an Anforderungen an die Behandler zur Beteiligung am Psychotherapeutenverfahren formuliert. Neu ist auch das Gebührenverzeichnis für Psychotherapeuten, das ebenfalls zum 1.7.2012 in Kraft tritt.
Kritikpunkte am Psychotherapeuten-verfahren
Einige aus unserer Sicht problematische Punkte seien im Folgenden skizziert:
Psychotherapeuten, die am Psychotherapeutenverfahren beteiligt werden wollen, müssen neben der Approbation Fortbildungen in Diagnostik und Behandlung von typischen psychischen Störungen nach Unfällen und bei Berufskrankheiten nachweisen. Die DGUV-Regelung sieht dabei einen Umfang von 120 Stunden mit spezifischen Inhalten vor, die nachgewiesen werden müssen. Zudem sind 6 supervidierte Behandlungsfälle über psychotraumatologische Behandlungen und in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung 6 Behandlungsfälle von Patienten mit typischen Störungen nachzuweisen. Hinzu kommen die Pflicht zur Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung der DGUV zum Psychotherapeutenverfahren sowie verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen der DGUV. Behandler sollen zudem innerhalb einer Woche nach Beauftragung durch einen Unfallversicherungsträger einen Therapieplatz zur Verfügung stellen können.
Insgesamt erscheinen diese Kriterien für einen approbierten Psychotherapeuten, der eventuell auch seit Jahren bereits für die BGen Versicherte behandelt hat, eine hohe Hürde zu sein. Ob dies mit den besonderen Anforderungen an die Behandlung von Psychotherapiepatienten in diesem Bereich zu rechtfertigen ist oder ob es sich eher um eine Überregulierung handelt, soll dahin gestellt bleiben. Die Praxis wird zeigen, inwieweit die gesetzlichen Unfallversicherungsträger zukünftig genügend Psychotherapeuten am neuen Verfahren beteiligen können.
Kerstin Burgdorf
[1] Ein Abdruck des „Psychotherapeutenverfahrens“ der DGUV im Wortlaut findet sich in der aktuellen Ausgabe von Verhaltenstherapie & Psychosoziale Praxis (3/2012).