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Landesbericht Schleswig-Holstein  • Schwangerschaftsabbruch

GMG-Entwurf vom 9. Mai - Was ist gleich geblieben gegenüber dem Arbeitsentwurf vom 13. März? Was wurde geändert? ('Rosa Beilage' zur VPP 2/2003)

05. März 2007

Was ist gleich geblieben gegenüber dem Arbeitsentwurf vom 13. März? Was wurde geändert?

 

Die Maifassung des GMG-Entwurfs scheint eine konsequente Fortentwicklung der Vorgän­gerentwürfe, da die meisten Schwerpunkte zumindest im Kern gleich geblieben sind:

  • die Reform der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen
  • die Verankerung des Hausarztprinzips
  • Neuordnung der Zulassung
  • Stärkung der integriertenVersorgung
  • die Missbrauchs- und Korruptionsbekämpfung
  • Arzneimittelversorgung

Änderungen gab es u. a. in folgenden Bereichen:

Pflicht zur fachlichen Fortbildung

Geändert wurde hier § 106 (4) SGB V. Die Nichterfüllung der Fortbildungserfordernisse führt nicht sofort zum Verlust der Zulassung, sondern es soll nach einer angemessenen Nachfrist von mindestens einem Jahr die Nachweispflicht erfolgen.

Einzelverträge

§ 106 SGB V

Nach dem neuen Entwurf können Einzelverträge auch geschlossen werden mit "geeigneten Krankenhausärzten" soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versi­cherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt ist.

Deutsches Zentrum für Qualität in der Medizin

Das Deutsche Zentrum für Qualität in der Medizin taucht im Mai-Entwurf nicht mehr als An­stalt des öffentlichen Rechts auf, sondern wird gebildet vom Bundesministerium für Gesund­heit und Soziale Sicherung, den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband der Pri­vaten Krankenversicherung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Bundeszahnärztekammer, dem Deutschen Pflegerat und den für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene.

Weiterentwicklung des ärztlichen Vergütungs- und Abrechnungssystems

Hier wurde § 85 SGB V geändert, und zwar dahingehend:

"Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistun­gen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe­rapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten."

Die Formulierung des ersten Arbeitsentwurfs, die nicht auf Gruppen von Leistungserbringern, sondern auf die erbrachte Leistung selbst (genehmigungspflichtige Psychotherapie) abstellte ist damit weggefallen. Auch die Anbindung an die Genehmigungspflicht ist entfallen. Und dass die Vergütung"einheitlich" hoch sein soll, kann man zwar vermuten, lässt sich aber aus dem Wortlaut nicht mehr zwingend herleiten.

Zusätzlich aufgenommene Punkte

Es wurden auch einige Vorschriften und Paragraphen zusätzlich in den Arbeitsentwurf aufge­nommen, beeinflusst wohl durch die Diskussionen in den Gremien der SPD und der Öffent­lichkeit. Es handelt sich dabei u.a. um:

  1. Diverse Zuzahlungen bzw. Ausschlüsse aus dem Leistungskatalog
    Herausgenommen wurden z. B. Sehhilfen und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
    § 28 Abs. 4 SGB V wurde eingefügt:
    • Versicherte zahlen für jede erste Inanspruchnahme eines an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes, die nicht auf Überweisung erfolgt, 15,- Euro je Abrechnungsquartal an den Arzt. Dies gilt nach der Formulierung in dem Entwurf auch für die Psychotherapeuten.
    • - Ausnahmen: Frauen-, Augenarzt, Teilnahme an DMPs oder Integrierter Versorgung
  2. Paritätische Zahlung von versicherungspflichtig Beschäftigten und Arbeitgebern der nach dem Arbeitsgeld zu bemessenden Beiträge wird aufgehoben.
    - Zukünftig haben die Arbeitnehmer 53% und die Arbeitgeber 47% zu tragen. Das Krankengeld soll zwar weiterhin Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV bleiben, der entsprechende Krankenversicherungsanteil soll aber in Zukunft allein von den Versicherten getragen werden.
  3. Versicherungsfremde Leistungen
    Die versicherungsfremden Leistungen Mutterschaftsgeld, Entbindungsgeld und sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Haushaltshilfen (§ 38 SGB V) sowie Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes bleiben zwar Leistungen der GKV, die Aufwendungen hierfür werden aber durch den Bund übernommen.