Urteile
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VPP 1/2006
Heilpraktiker und Psychotherapie: PKN veröffentlicht zulässige Tätigkeitsbezeichnungen
10. Februar 2007
Die Liste ist entstanden auf der Basis einer Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden sowie in Abstimmung mit der juristischen Beraterin der PKN, Frau Dr. Rüping, die in mehreren Abmahn-Verfahren mit diesem Thema beschäftigt war.
Bei der Festlegung der Bezeichnungen wurden zwei Grundsätze beachtet:
- Aus der Tätigkeitsbezeichnung muss unmissverständlich hervorgehen, dass es sich um das Angebot eines Heilpraktikers handelt.
- Der Begriff "Psychotherapeut" darf - auch in seiner adjektivischen Form - in der Tätigkeitsbezeichnung nicht verwendet werden.
Die Liste zulässiger und nicht-zulässiger Tätigkeitsbezeichnungen:
1. Zulässig:
- Heilpraktiker nur für Psychotherapie
- Heilpraktiker (Psychotherapie)
- Heilpraktiker, eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie
- Heilpraktiker für Psychotherapie
2. Unzulässig:
- Therapeut für heilkundliche Psychotherapie
- Praxis für Psychotherapie
- psychotherapeutische Praxis
- psychotherapeutischer Heilpraktiker
- Fachtherapeut für Psychotherapie
- Fachtherapeut für Psychotherapie (HPG)
- Psychotherapeut (HPG)
- Psychotherapeut nach dem HPG
- Heilpraxis (Psychotherapie)
- Heilpraxis nur für Psychotherapie
- Heilpraxis für Psychotherapie
- psychotherapeutische Heilpraxis
Diese Vorgaben müssen auch in Selbstdarstellungen von Heilpraktikern (z.B. Anzeigen, Flyern, Türschildern usw.) beachtet werden.
[1] Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen.