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VPP 3/2016

Hohes Schmerzensgeld für eine rechtswidrige Unterbringung[1]

25. Juli 2016
 

Von Heinz Kammeier

Ende letzten Jahres hat ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe Furore gemacht, das einem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro für eine rechtswidrige Unterbringung und die während der Unterbringung vorgenommene zwangsweise medikamentöse Behandlung zuerkannt hat. Ein richtiges Ergebnis mit einer fragwürdigen Begründung.

Zum Sachverhalt

Der Kläger in diesem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe wurde eines Tages von Polizeibeamten in Handschellen in eine psychiatrische Klinik gebracht und dort mit der Diagnose „Psychose mit Verfolgungswahn“ aufgenommen. In dem Unterbringungsantrag von zwei Ärzten an das zuständige Gericht wurde diese Diagnose durch den Zusatz ergänzt: „Eine Fremd- und Eigengefährdung sind bei wahnhafter Verkennung mit psychotischen Inhalten möglich.“ Das Amtsgericht ordnete auf dieser Grundlage und nach der persönlichen Anhörung des Betroffenen die Unterbringung für einen Monat an und verlängerte sie auf Antrag der Ärzte um einen weiteren Monat. Während dieser Zeit wurde der Betroffene zwangsweise medikamentös behandelt.

Nach seiner Entlassung erreichte er im Beschwerdeverfahren die gerichtliche Feststellung, dass seine Unterbringung rechtswidrig war. Die Voraussetzungen hierfür hätten nicht vorgelegen. Daraufhin verlangte der Betroffene in einem weiteren Verfahren von der Klinik im Wege der Amtshaftung Schmerzensgeld und Schadensersatz für die erlittenen Beeinträchtigungen. Nur aufgrund der fehlerhaften ärztlichen Zeugnisse der verantwortlichen Ärzte sei es zu diesem rechtswidrigen Freiheitsentzug gekommen. Das Landgericht hat die Amtshaftungsklage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das OLG Karlsruhe eine Amtspflichtverletzung der Ärzte festgestellt. Sie hätten bei der Ausstellung ihrer ärztlichen Zeugnisse grundlegende fachliche Standards missachtet. Für eine Eigen- oder Fremdgefährdung habe es keine konkreten Anknüpfungstatsachen gegeben. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob überhaupt eine psychische Erkrankung vorgelegen habe, denn eine solche allein rechtfertige keine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik.

Anmerkung und Kritik

Dem Urteil des OLG Karlsruhe, mit dem es dem Betroffenen das Schmerzensgeld für einen rund zweimonatigen rechtswidrigen Freiheitentzug und der ebenfalls rechtswidrigen zwangsweisen medikamentösen Behandlung zusprach, ist im Ergebnis zuzustimmen. Eine zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei für ihn „ein besonders demütigendes Erlebnis, (...) wohl demütigender als eine zweimonatige Haft“, so das OLG. Zudem könne sich die öffentlich-rechtliche Unterbringung für den Betroffenen und seine weitere Zukunft – mit Blick auf Dritte, Behörden, Arbeitgeber, Vermieter oder Bekannte – „erheblich stigmatisierend“ auswirken, auch wenn im Nachhinein die Rechtswidrigkeit festgestellt worden sei.

Für den Betroffenen mag diese Entscheidung eine gewisse Genugtuung bedeuten. Dennoch ist der vom OLG Karlsruhe in diesem Urteil vorgenommenen Aufgaben- und damit Fehlerzuweisung an die Ärzte und an das Gericht kritisch zu begegnen.

Zunächst ist der Blick auf die Pflichten der Ärzte einer psychiatrischen Klinik zu richten, denen eine Person zur Aufnahme nach dem Unterbringungsgesetz bzw. dem PsychKG zugeführt wird und zu der die Polizei angibt, sie sei aufgrund psychischer Krankheit fremdgefährdend. Das OLG Karlsruhe leitet den Schmerzensgeldanspruch aus der Haftung der Klinik für Fehler der Aufnahmeärzte ab. Diese Fehler bestünden in einer Pflichtverletzung, denn die Ärzte „schafften“ erst die Voraussetzung für eine Unterbringung und seien deshalb verpflichtet, im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung „bei ihren Einschätzungen die üblichen fachlichen Standards bei Diagnose und Gefährdungsprognose einzuhalten“. An späterer Stelle im Urteil heißt es sogar, sie hätten die Unterbringung „verursacht“. Im Verfahren vor dem OLG hatte ein Sachverständiger diesbezüglich ausgeführt, bei den von den Aufnahmeärzten ausgestellten Zeugnissen für das Gericht seien „elementare Grundsätze, die in der psychiatrischen Praxis anerkannt sind, verletzt“ worden.

Psychiatrische Diagnosen allein rechtfertigen keine Unterbringung

Die Diagnose einer „Psychose mit Verfolgungswahn“ lasse für sich allein keine Schlussfolgerung auf eine Gefährdungsprognose zu. Nicht alle Menschen, die an einer Psychose leiden, seien gleichzeitig gefährlich und damit unterbringungsbedürftig. Eine psychische Krankheit ist demnach von einer vorliegenden Gefährlichkeit und von einer Unterbringungsbedürftigkeit zu unterscheiden. Mit anderen Worten: Bei „psychischer Krankheit“, bei „Gefährlichkeit“ und bei „Unterbringungsbedürftigkeit“ handelt es sich um drei unterschiedliche Sachverhalte, die sorgfältig voneinander zu differenzieren und je für sich zu beurteilen sind.

Diese Differenzierung führt deshalb auch konsequent zur gerichtlichen Klarstellung dahin gehend, dass es für eine Gefährdungsprognose als Voraussetzung einer Unterbringung zum Schutz Dritter nicht auf die Frage ankomme, ob der Betroffene unter einer Psychose leide. Und ergänzend lässt sich hier aus dem Bereich des Maßregelrechts hinzufügen, auch eine bloße Behandlungsbedürftigkeit rechtfertigt keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dann stellt sich allerdings die Frage, wohin mit Personen, die zwar als gefährlich anzusehen sind und vor denen der Staat die Allgemeinheit zu schützen hat, die aber nicht in der Weise und dem Ausmaß psychisch krank sind, dass sie auch einer Krankenhausbehandlung bedürfen? Und um noch eins draufzusetzen: Was tun und wohin mit den Menschen, die zwar psychisch krank und gefährlich sind, aber mittels einer wirksamen Patientenverfügung jegliche Behandlung ablehnen?

Diese Fragen führen weiter zu Überlegungen bezüglich der Kernkompetenz von Ärzten, hier von Ärzten in einem psychiatrischen Krankenhaus, und nach den hierauf gründenden und ihnen richtigerweise zuzuweisenden bzw. zuzumutenden Aufgaben. Ohne Zweifel gehört es zur Kompetenz von Ärzten, eine Diagnose zu stellen, in der Psychiatrie nicht anders als im somatischen Bereich. Aus der Diagnose ergeben sich Indikationen für eine Behandlung und auch für die Institution bzw. den Ort, an dem diese sinnvollerweise durchgeführt werden sollte. Das Spektrum kann von der ambulanten Behandlung zu Hause bis hin zur Aufnahme in eine Klinik, auf eine offene oder geschlossene Station, reichen. Wenn sich aber aus der Diagnose einer psychischen Erkrankung und ggf. ihrer Behandlungsbedürftigkeit allein nicht zwangsläufig die Feststellung einer erheblichen Gefährdung anderer Personen oder hochwertiger Rechtsgüter ergibt, dann müssen zur Diagnose andere Tatsachen und Faktoren hinzutreten, die die Annahme des Sachverhalts einer Gefährlichkeit rechtfertigen.

Die Beurteilung der Gefährlichkeit ist Sache der Justiz

Gefährlichkeit ist keine naturwissenschaftlich feststellbare Tatsache, sie kann nicht gemessen werden. Vielmehr handelt es sich bei ihr um eine normative Zuschreibung aufgrund bestimmter sozialrelevanter Verhaltensweisen und Geschehnisse. Gefährlichkeit ist ein Rechtsbegriff. Und damit gehört die Gefährlichkeit nicht in den Definitionsbereich der Medizin. Die Feststellung von Gefährlichkeit fällt in den Kompetenzbereich der Justiz, genauer: des Richters. Ihm kommt in unserer Rechtsordnung die Aufgabe zu, auf der Grundlage ärztlicher Auskünfte zu entscheiden, ob eine Person gefährlich ist und ihr deshalb mit einer Unterbringung zum Schutz Dritter die Freiheit entzogen werden muss. Die ärztlichen Gutachten stellen insoweit „nur“ Anknüpfungstatsachen dar. Und an diesem Punkt ist zu fragen, wie weit die Aufgabe und die Befugnis von Aufnahmeärzten in der Psychiatrie reichen kann: Darf oder muss ein dort tätiger Arzt, über die ärztliche Diagnose hinaus Tatsachen und Sachverhalte aus dem sozialen Leben einer Person „ermitteln“ und an das Gericht weitergeben, die über die standardgemäße Anamnese hinaus in die Bereiche des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Gefahrenabwehr und des Strafrechts hineinreichen? – Die in den entsprechenden Landesgesetzen normierte Pflicht von Aufnahmeärzten, auch die „Unterbringungsbedürftigkeit“ – die offensichtlich das Vorliegen von „Gefährlichkeit“ einschließt – in einem Zeugnis oder Gutachten festzustellen, schießt über die ärztliche Kompetenz hinaus und greift in die vom Grundgesetz dem Richter vorbehaltene Zuständigkeit ein. Nur der Richter hat über die Zulässigkeit und die Fortdauer einer Freiheitsentziehung zu entscheiden, so Art. 104 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz.

Daran schließt sich die weitere Frage an, ob das Gericht, das die Unterbringung angeordnet hat, seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts und zur Aufklärung der mitgeteilten Diagnosen und Gefährdungstatbestände des Betroffenen sowie der zwingend festzustellenden Kausalität zwischen Erkrankung und Gefährdung hinreichend nachgekommen ist. Nach § 26 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat das Gericht „von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen“. Genügen dazu die Entgegennahme eines nicht standardgemäßen ärztlichen Zeugnisses und eine persönliche Anhörung des Betroffenen in der Klinik am Tag nach dessen Aufnahme? Man kann sich gut vorstellen, dass der Betroffene zügig nach seiner Aufnahme mit einer rasch gegen seinen Wahn wirkenden Medikation versehen wurde und daraufhin vielleicht nur wenig willens oder imstande war, seine Situation mit der gebotenen Klarheit im Kopf und der notwendigen Konzentration mit dem Richter zu erörtern.

Das OLG Karlsruhe hat in diesem Zusammenhang feststellt, dass das (damals noch: Vormundschafts-)Gericht „auf der Basis der ärztlichen Zeugnisse keine ausreichende Grundlage für die Anordnung der Unterbringung hatte“. Wieso ist das Gericht dann aber nicht seiner Amtsermittlungspflicht nachgekommen und hat die ärztlichen Zeugnisse hinterfragt oder die Ärzte zu „standardgemäßen“ ergänzenden Ausführungen aufgefordert? Zumindest hätte es die vorgelegten ärztlichen Zeugnisse gebührend kontrollieren müssen. Damit hätte es verhindern können und müssen, dass es allein die Ärzte sind, die mit ihrer Diagnosestellung die freiheitsentziehende Unterbringung erst „schaffen“ bzw. „verursachen“.

Außerdem: Da eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz oder PsychKG – anders als eine betreuungsrechtliche nach § 1906 BGB – in erster Linie dem Schutz von erheblichen Rechtsgütern Dritter vor der von einer psychisch erkrankten Person ausgehenden Gefährdung dient, sollte es doch naheliegen, dass das Gericht hinsichtlich der Frage des Vorliegens und des Ausmaßes der Gefährlichkeit einer psychisch erkrankten Person diesbezügliche Erläuterungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes, des Ordnungsamtes oder der Polizei einholt und ggf. die dort mit diesen Fragen befassten Personen ebenfalls persönlich zu ihrer Einschätzung der Gefährlichkeit anhört. Jedenfalls gibt § 26 FamFG ein solches richterliches Vorgehen aus der Pflicht zur Amtsermittlung durchaus her.

Die Verhältnismäßigkeit wahren

Abschließend ist auf die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinzuweisen. Im Jahr 2011 hatte der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt, präventive Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht seien nur zulässig, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter dies unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordere. Auch damals hatte das mit der Unterbringung befasste Gericht keine ausreichende Gefährlichkeitsprognose angestellt und die vorgetragene und behauptete Gefährdung nicht unter dem Blickwinkel des Übermaßverbots bewertet. Es hätte aber, so der BGH, unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit zu bewerten gehabt, „ob Rechtsgüter gefährdet sind, die einen Freiheitsentzug durch geschlossene Unterbringung rechtfertigen“.

Seitdem liegt der Ball bei den Landesgesetzgebern. Sie haben ihre Psychisch-Kranken-Gesetze daraufhin zu überprüfen, ob zur Abwehr von krankheitsbedingten Gefährdungen hochwertiger Rechtsgüter Dritter bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und beim Blick auf die inzwischen differenzierten Behandlungs-, Versorgungs- und Kontrollangebote und -dienste einer gemeindeorientierten Psychiatrie einzig eine freiheitsentziehende geschlossene Unterbringung infrage kommen soll. Oder erweisen sich von Gesetzes wegen bereits andere Möglichkeiten naheliegender und sind deshalb besser geeignet, Personen und die von ihnen möglicherweise ausgehenden Gefährdungen unter Kontrolle zu halten?

Dr. jur. Heinz Kammeier ist Lehrbeauftragter für „Recht im Gesundheitswesen“ an der Privaten Universität Witten/Herdecke gGmbH, Mitglied der Redaktion „Recht & Psychiatrie“ und Sprecher des „Fachausschusses Forensik“ der DGSP.

Das Urteil vom 12.11.2015 – 9 U 78/11 – wird in Recht & Psychiatrie 1/2016, S. 67 vorgestellt.


[1]Quelle: PSYCHOSOZIALE Umschau, Ausgabe 2/2016, 31. Jg.; Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Redaktion und des Autors.