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Rosa Beilage 2/2012

Honorarwiderspruch: Hinweis für unsere Mitglieder

22. Mai 2012
 

(kb). Weiterhin empfehlen wir unseren Mitgliedern, regelmäßig Widerspruch gegen die Honorarbescheide einzulegen. Die Empfehlung gilt, solange die Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten nicht wenigstens dem sog. kalkulatorischen Arztlohn gem. EBM entspricht. Sie dokumentieren mit Ihrem Honorarwiderspruch, dass das Gebot der Honorargerechtigkeit (Rechtsprechung des Bundessozialgerichts) noch durch einen entsprechenden Beschluss des Bewertungsausschusses nachvollzogen werden muss. Psychotherapeuten können derzeit bei maximaler Praxis-Auslastung einen Überschuss von ca. 85.000 Euro erzielen, der dem EBM zugrunde liegende kalkulatorische Arztlohn liegt bei etwa 105.000 Euro.

Mit einem schriftlichen Honorarwiderspruch innerhalb der jeweils einmonatigen Widerspruchsfrist sichern Sie sich einen eventuellen Nachvergütungsanspruch. In der Vergangenheit erhielten KollegInnen in einigen Kassenärztlichen Vereinigungen nur dann eine Nachvergütung, wenn für das entsprechende Abrechnungsquartal ein schriftlicher Widerspruch eingereicht worden war.

Den jeweils aktuellen Widerspruchstext erhalten Mitglieder des DGVT-Berufs-verbands bei der Geschäftsstelle.

 

Ihr Briefkopf

 

An die
Kassenärztliche Vereinigung …

…………….. Datum

 

Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal …

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen den Honorarbescheid XXX ein. Die Einlegung des Widerspruchs erfolgt zur Fristwahrung. Der Widerspruch richtet sich gegen die aktuelle Vergütung psychotherapeutischer Leistungen und dient zur Aufrechterhaltung sich ggf. daraus ergebender Honoraransprüche. 

Die vorgenommene Honorierung verstößt sowohl gegen das sich aus Art. 12 i. V .m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Verteilungsgerechtigkeit (vgl. Entscheidungen des Bundessozialgerichts  vom 20.1.1999 - B 6 KA 46/97 R - und vom 25.8.1999 - B 6 KA 14/98) als auch gegen das Gebot der Angemessenheit der Vergütung aus § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V.

Das BSG hat mit seinen Urteilen vom 28.1.2004 und 28.5.2008 seine früheren Rechtsgrundsätze hinsichtlich einer Honorarverteilungsgerechtigkeit bestätigt. Demnach muss es mir möglich sein, mit einer maximal ausgelasteten Praxis ein durchschnittliches fachärztliches Einkommen zu erzielen. Nach meinem Kenntnisstand ist aber auch bei maximalem Arbeitseinsatz kein Einkommen zu erreichen, das dem Durchschnitt der anderen zum Vergleich heranzuziehenden Arztgruppen entspricht.

Unter Berücksichtigung der Zeitkapazitätsgrenzen lässt sich für eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis ein maximaler Umsatz von ca. 125.000 Euro errechnen. Abzüglich der vom BSG bestätigten Kosten von 40.634 Euro (derzeit wird durch das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung anhand empirischer Daten überprüft, ob der Praxiskostenansatz von 40.634 Euro aktuell angemessen oder ggf. anzupassen ist) bleibt ein Überschuss von rund 85.000 Euro. Dieser maximal mögliche Überschuss (den nur 5 % aller Psychotherapeuten erreichen) liegt - nach allem, was aktuell bekannt ist (vgl. hierzu Deutsches Ärzteblatt PP 10 2010, S. 433) - deutlich unter dem Durchschnittsüberschuss vergleichbarer Facharztgruppen.

Angesichts der aktuellen Steigerungen der Honorare der Fachärzte wird sich die Schere zwischen den möglichen Einkommen der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Praxen auch bei voller Auslastung gegenüber den durchschnittlichen Einkommen der vergleichbaren fachärztlichen Praxen weiter zu Lasten der Psychotherapeuten verschlechtern.

Ich bitte darum, diesen Widerspruch vorläufig nicht zu bescheiden und erst das Ergebnis möglicher Musterverfahren abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen