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Rosa Beilage 1/2015

Honorarwiderspruch - weiterhin empfehlenswert

06. Februar 2015
 

Auch für das Quartal 3-2014 empfehlen wir Mitgliedern, Widerspruch gegen den Honorarbescheid einzulegen. Einen Text-Vorschlag für Ihren Honorarwiderspruch erhalten Mitglieder des DGVT-Berufsverbands über die Bundesgeschäftsstelle (info@dgvt-bv.de). Für alle KollegInnen bundesweit gilt, dass nur durch das routinemäßige Einlegen des Widerspruchs innerhalb der 1-Monats-Frist (Posteingangs-Stempel) ein Anspruch auf mögliche Nachzahlungen gesichert werden kann. Nach Einschätzung unserer Vertreter in den Selbstverwaltungsgremien bestehen derzeit recht gute Chancen, dass für das Jahr 2014 eine Erhöhung der Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen gerichtlich durchgesetzt werden kann. Hierzu werden von den Berufsverbänden Musterverfahren in einzelnen Bundesländern durchgeführt. Der DGVT-Berufsverband beteiligt sich derzeit unmittelbar an Musterklagen in Bayern, Berlin und Hamburg. Leider hat sich noch nichts bewegt seit der Ankündigung des Bewertungsausschusses im Sommer 2014, die Angemessenheit der Vergütung der antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen zu überprüfen. Derzeit ist im Gespräch, dass der Bewertungsausschuss im Februar 2015 über die Angemessenheit der Psychotherapeuten-Honorare entscheiden könnte. Bitte legen Sie deshalb weiterhin regelmäßig einen Widerspruch gegen Ihren Honorarbescheid ein, denn nur auf diese Weise sichern Sie sich einen Anspruch auf mögliche Nachzahlungen und dokumentieren zudem, dass PsychotherapeutInnen nicht einverstanden sind mit der aktuellen Honorarsituation.

Kerstin Burgdorf