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Gesundheitsreform 2003

Kabinett beschließt am 28.5.2003 Gesundheitsreform

25. April 2007

Künftig haben Versicherte, die ohne Überweisung ihres Hausarztes einen Facharzt aufsuchen, für jede erste Inanspruchnahme eine Praxisgebühr in Höhe von 15 Euro zu entrichten.

 

Künftig haben Versicherte, die ohne Überweisung ihres Hausarztes einen Facharzt aufsuchen, für jede erste Inanspruchnahme eine Praxisgebühr in Höhe von 15 Euro zu entrichten. Ausgenommen sind Besuche bei Kinderärzten, Frauenärzten und Augenärzten, Psychotherapeuten sowie Notfälle. Ausgenommen sind ferner Konsultationen im Rahmen von zugelassenen Disease-Management-Programmen oder integrierter Versorgung. Eine Befreiung gibt es für chronisch Kranke und Behinderte in Dauerbehandlung, für deren Krankheit oder Behinderung kein strukturiertes Behandlungsprogramm oder keine integrierte Versorgung zur Verfügung steht. Versicherte, die einen Facharzt auf Überweisung in Anspruch nehmen, müssen in den Folgequartalen keine Praxisgebühr bezahlen, wenn es sich um eine unmittelbare Weiterbehandlung derselben Krankheit handelt.