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Aktuell  • Urteile  • Rosa Beilage 3/2007

Keine Haftung einer Gemeinschaftspraxis für Regresse der eingebrachten Einzelpraxen

01. Oktober 2007

Eine neu gegründete Gemeinschaftspraxis haftet nicht für die Regresse gegen einzelne der eingebrachten Einzelpraxen.

 

Zwei Radiologen hatten sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen. Einer der beiden Ärzte schuldete seiner KV aus einem Regress einen sechsstelligen Geldbetrag. Die KV verrechnete diese Forderung mit den Honoraransprüchen der neuen Gemeinschaftspraxis, da die Einzelpraxis nicht mehr existierte und über das Vermögen des betroffenen Arztes das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Sowohl vor dem Sozialgericht wie auch dem Landessozialgericht (LSG) hatte die KV Erfolg, nicht aber vor dem Bundessozialgericht (BSG).

Im Fall der Neugründung einer Gemeinschaftspraxis, deren Gesellschaftsvertrag wie hier die Übernahme der Altverbindlichkeiten der Praxispartner ausdrücklich ausschließe, bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Gemeinschaftspraxis für derartige Altverbindlichkeiten hafte. Eine entsprechende Haftungserstreckung ergebe sich auch nicht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die besondere öffentlich-rechtliche Prägung und Zweckbindung der von den KVen zu verteilenden Gesamtvergütung begründe einen solchen Anspruch nicht.

BSG, Urt. v. 7.2.2007 – B 6 KA 6/06 R
Quelle: AZR – Zeitschrift für Fachanwälte Medizinrecht 3/2007