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Kerstin Burgdorf

Keine Umsatzsteuerfreiheit für Supervisionsleistungen, die nicht der Ausbildung dienen

11. Februar 2007
 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Revisionsurteil vom 30.6.2005 (Az.: V R 1/02) befunden, dass Supervision grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist. § 4 Nr. 14[1] Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht die grundsätzliche Befreiung der ärztlichen/psychotherapeutischen Heilbehandlung von der Umsatzsteuerpflicht vor; diese Befreiung umfasst jedoch nur Tätigkeiten, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten vorgenommen werden. (Zweck des Gesetzes ist die Senkung der Kosten ärztlicher Heilbehandlung.)
Für Supervisionsleistungen gilt aus Sicht des BFH etwas Anderes:
"Eine steuerfreie Heilbehandlung setzt voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können."
Grundsätzlich heißt: es gibt Ausnahmen. Folgende können für unsere Mitglieder in ihrem jeweiligen beruflichen Tätigkeitsfeld relevant werden:
1. Für Supervision, die im Rahmen der Ausbildung (z.B. zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) geleistet wird, greift ein Befreiungstatbestand nach § 4 Nr. 21[2] Umsatzsteuergesetz (UStG). Vorausgesetz, die Finanzbehörde bestätigt, dass eine Einrichtung den Zweck verfolgt, "ordnungsgemäß auf einen Beruf vorzubereiten", sind alle an der Einrichtung tätigen Ausbilder von der Umsatzsteuer befreit.
2. Die sog. Kleinunternehmerregelung dürfte vielen KollegInnen zu einer Befreiung von der Steuerpflicht für ihre angebotenen Supervisionsleistungen verhelfen. Danach wird von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wer im Vorjahr unter 17.500 Euro (inkl. MwSt.) Umsatz und im laufenden Jahr unter 50.000 Euro Umsatz bleibt. Von der Umsatzsteuer befreite Einnahmen aus heilkundlicher Tätigkeit (s. § 4 Nr. 21 UStG) bleiben dabei außer Betracht. 

 


 

[1] § 4 Nr. 14 UStG:"...sind steuerfrei: die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit.... Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet werden."

[2] § 4 Nr. 21UStG:  "...sind steuerfrei... a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen Privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, ...
b) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,..."