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Landesberichte  • Psychotherapie BV  • Rosa Beilage 3/2013

KV WL: Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM)

15. August 2013
 

Die Vertreterversammlung der KVWL hat am 16.2.2013 einige Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit Wirkung zum 1.1.2013 beschlossen. Diese sind teilweise zum 1.1.2013 und teilweise zum 1.4.2013 in Kraft getreten.

Antragspflichtige Leistungen und probatorische Sitzungen

Seit dem 1.1.2013 werden die genehmigungspflichtigen Leistungen (Kap. 35.2 EBM) und die probatorischen Sitzungen (35150 EBM) extrabudgetär vergütet. Sämtliche Regelungen, die diese Leistungen betreffen, wurden daher aus dem HVM entfernt.

Die zeitbezogene Kapazitätsgrenze entfällt somit, d.h. die erbrachten Leistungen (Kap. 35.2 und 35150 EBM) werden 1:1 vergütet. Weiterhin gültig sind natürlich die Plausibilitätsgrenzen (780 Stunden bzw. 46.800 Minuten im Quartal für eine volle Zulassung, 390 Stunden bzw. 23.400 Minuten (!) im Quartal für einen halben Sitz).

Vorteil: Im Vergleich zu der vorher bestehenden zeitbezogenen Kapazitätsgrenze ergibt sich durch die volle Vergütung im Rahmen der Plausibilitätszeiten die Möglichkeit einer deutlichen Mengenausweitung, die insbesondere für die KollegInnen mit einer halben Zulassung interessant sein dürfte.

Übrige nicht-genehmigungspflichtige Leistungen

Die nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen (Kapitel 23 EBM, GOP 35100 bis 35142, 35300 bis 35302 EBM) mit Ausnahme der probatorischen Sitzungen (s.o.) werden weiterhin im HVM geregelt.

Seit dem 1.4.2013 wird für die Leistungserbringer dieser Ziffern ein fester Vergütungsanteil in Form eines eigenen Honorartopfs bereitgestellt. Dieser neu gebildete „Fachgruppen-Honorartopf“ wird anhand der vollen Vergütung aus dem entsprechenden Quartal des Zeitraumes 3/11 bis 2/12 gebildet, d.h. die Vergütungshöhe für diese Leistungen aus dem Quartal 3/11 steht auch für die Vergütung dieser Leistungen im Quartal 3/13 zur Verfügung.

Nachteil: Werden von allen Leistungserbringern mehr dieser Leistungen erbracht als Geld im „Fachgruppen-Topf“ ist, wird fachgruppenweit je Leistung quotiert. Es gibt also keine garantierte Vergütungshöhe mehr für diese Leistung. In welcher Höhe diese Leistungen vergütet werden, erfährt der Leistungserbringer  erst im Nachhinein. Der Nachteil u.a. für die Erbringung diagnostischer Leistungen und für die Versorgung von PatientInnen mit der Gesprächsziffer liegt auf der Hand. Bestand vorher für diese zeitbezogenen Leistungen im Rahmen der zeitlichen Kapazitätsgrenze eine garantierte Honorarhöhe, wird die Anwendung dieser Ziffern jetzt zu einem wirtschaftlichen Risiko und somit verschlechtert sich vermutlich die ambulante psycho-therapeutische Versorgung psychisch Kranker.

Wie wahrscheinlich ist eine quotierte Vergütung der nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen (Kapitel 23 EBM, GOP 35100 bis 35142, 35300 bis 35302 EBM)?

Durch die oben beschriebene Möglichkeit einer deutlichen Mengenausweitung, die nicht bei der Bildung des „Fachgruppen-Honorartopfs“ berücksichtigt wurde, müssten auch deutlich mehr nicht-genehmigungspflichtige Leistungen  erbracht werden, so dass bei einer Umsetzung der Mengenausweitung mit einer quotierten Vergütung eher regelhaft zu rechnen ist.

Offen ist, wie sich diese Änderung auf die Leistungserbringung und Abrechnungspraxis der betroffenen Leistungserbringer auswirken wird. 

Dr. Ulrike Wilhelm, Lünen