Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Kostenübernahme für Fortbildung durch Arbeitgeber
Quelle: 'Rosa Beilage' zur VPP 3/2005
Soweit ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz Az.: 11 Sa 279/04 vom 03.06.2005 (Quelle: ZDF, Recht und Justiz)
Auf den ersten Blick hat dieses Urteil nicht unmittelbar etwas mit der Tätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten zu tun. Aber nur auf den ersten Blick. Erheblich betroffen sind beispielsweise - etwa nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in Kliniken angestellte - Psychologen/Diplompsychologen, die, aus welchen Gründen auch immer, eine Approbation als Psychologische Psychotherapeuten besitzen ( Zum Beispiel, um gelegentlich einer selbstständigen heilkundlich-psychotherapeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Psychotherapeut/-in nachgehen zu können und zu dürfen).
Mitglieder dieses Personenkreises sind auf Grund der Fortbildungsordnungen, die bereits von einzelnen Psychotherapeutenkammern formuliert und in Kraft gesetzt worden sind, zum Nachweis ihrer Fortbildung, im allgemeinen im Umfang von 50 Punkten pro Jahr, ebenso verpflichtet wie ihre selbstständig arbeitenden Kolleginnen und Kollegen. Und das, obwohl beider Tätigkeiten und Qualifikationsprofile nur sehr bedingt miteinander vergleichbar sind.
Pfiffige Arbeitgeber könnten nun, und einige tun das auch, diese für sie unerwartet durch die Kammern geschaffene, günstige Situation nutzen, um auf kaltem Wege und abseits von tariflichen Vereinbarungen, auf Kosten ihrer Mitarbeiter ihren eigenen Vorteil zu befördern. Sie lassen ihre Mitarbeiter bei jeder beantragten Fortbildungsveranstaltung vor deren Genehmigung, oft auch schon bei einfachen und kurzen Dienstreisen, die dann als Fortbildungsmaßnahmen deklariert werden, so genannte Verpflichtungserklärungen unterschreiben: Nach diesen verpflichtet sich der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin, ohne wenn und aber, die vom Arbeitgeber gezahlten Reisekosten vollständig oder mindestens teilweise zurückzuzahlen, wenn sie in einem gewissen Zeitraum, oft bis zu vier Jahren, das Arbeitsverhältnis beenden. Unterschreibt der Mitarbeiter nicht, zahlt er Dienstreise oder Fortbildung aus eigener Tasche - er ist ja zur Fortbildung und deren Nachweis verpflichtet - und der Arbeitgeber hat den Vorteil, ohne eigene Kosten einen immer aktuell und hoch qualifizierten Mitarbeiter einsetzen zu können, dessen Fortbildung dann aus Sicht des Arbeitgebers nicht in dienstlichem Interesse liegt, wie in diesen Fällen argumentiert wird. Ein Sparmodell mit Zukunft!
Glücklicherweise hat das oben zitierte Gericht derartigen Praktiken nunmehr einige grobe Steine in den Weg geworfen. Die Last einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber verbleibt allerdings bis zu einer vernünftigen und realistischen Regelung bei den angestellten Kolleginnen und Kollegen.
Dietrich Stobik
Weißdornweg 23
53757 Sankt Augustin