Landessozialgericht Baden-Württemberg - Gesprächspsychotherapeuten haben Anspruch auf Fachkundeanerkennung ('Rosa Beilage' zur VPP 4/2005)
Redaktionelle Vorbemerkungen:
Die nachfolgende Meldung der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (GwG) bestätigt einmal mehr, dass die abschließende Behandlung des Antrags zur Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Richtlinienverfahren mehr als überfällig ist. Es gab zwar keinen konkreten Beschluss aber immerhin eine Positionierung des Richters und, was aus unserer Sicht bemerkenswert ist, eine interessante Einlassung der Vertreter des Gemeinsamen Bundesausschusses: Die Gesprächspsychotherapie werde nach den Prinzipien des HTA (Health Technology Assessment) geprüft. Das bedeutet, die Behandlungseffektivität wird bezogen auf - jeweils definierte - Anwendungsbereiche geprüft. Damit wird das ausgeführt, was anhand der Fragen an Fachgesellschaften und Experten zur Eröffnung des Verfahrens bereits zu erwarten gewesen war (hier wie auch bei der Neuropsychologie war gefragt worden, bei welchen Diagnosen eine Wirksamkeit gesehen wird). D.h. man muss damit rechnen, dass eine Zulassung für bestimmte Diagnosen geprüft und dann (voraussichtlich) ausgesprochen werden wird. Und es wird kaum jemand glauben können, dass solch eine Entwicklung keine Rückwirkungen auf die bislang bereits zugelassenen Verfahren hat. ...
Doch nun die Meldung der GwG: Landessozialgericht Baden-Württemberg am 2.11.2005:
Gesprächspsychotherapeuten haben Anspruch auf Fachkunde-Anerkennung - Gemeinsamer Bundesausschuss muss Lücke in den Psychotherapie-Richtlinien schließen - Das Gerichtsverfahren ruht. Gemeinsamer Bundesausschuss kündigt Beschlussfassung zur GPT für 2006 an.
Am 27.04.2005 war vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg die Berufung zur Klage eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Eintrag in das Psychotherapeutenregister auf der Grundlage seiner Fachkunde in Gesprächspsychotherapie verhandelt und vertagt worden (Az.: L 5 KA 3891/03; Verhandlungsbericht s. GwG-Website 29.04.05).
Anschließend wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beigeladen. Nach dessen Stellungnahme und der Erwiderung des Klägers wurden auch die Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS), sowie die Kassenverbände beigeladen.
Für die Weiterverhandlung am 0 2.11.2005 waren der G-BA und das BMGS zur Entsendung von sachkundigen Bevollmächtigten aufgefordert. Das BMGS entschuldigte sein Fernbleiben mit den laufenden Koalitionsverhandlungen, was vom Gericht damit kommentiert wurde, von einem Bundesministerium dürfe erwartet werden, dass es stets handlungsfähig sei.
Das LSG nahm mit Zustimmung der beklagten KV Baden-Württemberg zu Protokoll, dass der Kläger die Fachkundevoraussetzungen für den Registereintrag erfüllt hat, wenn die Gesprächspsychotherapie als Richtlinienverfahren gilt. Damit war geklärt, dass ggf. in der Sache (Gesprächspsychotherapie als Richtlinienverfahren) entschieden werden könnte und die Klage nicht aus einem sonstigen Grund zurückzuweisen wäre.
Der Vorsitzende trug sodann die Rechtsauffassung des Gerichts vor, die im Wesentlichen den Argumenten des Klägers - unterstützt durch die GwG - folgte:
- Ärzte werden in das Arztregister eingetragen, wenn die berufsrechtlich vorgeschriebene Weiterbildung erfolgt ist. Für Psychotherapeuten besteht die Sonderregelung, dass die Fachkunde in einem sozialrechtlich anerkannten Verfahren nachgewiesen sein muss (§ 95c Satz 2 SGB V).
- Aus den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) besteht für approbierte Gesprächspsychotherapeuten der Anspruch auf die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung, weil sie andernfalls von 90 % der Bevölkerung, zu deren Versorgung sie staatlich approbiert wurden, beruflich abgeschnitten blieben.
- Die Psychotherapie-Richtlinien enthalten eine Lücke: Die Gesprächspsychotherapie ist nicht als Richtlinienverfahren anerkannt. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG) verpflichtet, diese Lücke zu schließen.
- Zum schriftlichen Vortrag des G-BA, die Gesprächspsychotherapie sei das erste Psychotherapieverfahren, das nach § 135 Abs. 1 SGB V überprüft werde, betont das Gericht: Gemäß dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG), der für Richtlinien- und Gesprächspsychotherapeuten gilt, ist die Gesprächspsychotherapie nach den Maßstäben anzuerkennen, nach denen die Richtlinienverfahren derzeit anerkannt sind.
- Da die Gesprächspsychotherapie nicht als Richtlinienverfahren anerkannt ist, können Gesprächspsychotherapeuten Untätigkeitsklage unmittelbar gegen den G-BA erheben. Den G-BA im vorliegenden Verfahren zum Tätigwerden zu verpflichten, sei (leider) nicht möglich, weil der dazu erforderliche Antrag nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Klageänderung bliebe. Mit der Untätigkeitsklage kann der G-BA zur Einhaltung einer gerichtlich festgesetzten Entscheidungsfrist gezwungen werden, nicht aber zu einem bestimmten Inhalt der Entscheidung. Ob die dann getroffene Entscheidung ordnungsgemäß ist, kann erst anschließend gerichtlich geprüft werden.
- Der Ausschluss der Gesprächspsychotherapie durch Anlage 1 der Psychotherapie-Richtlinien (Psychotherapieverfahren, von denen "die Erfordernisse der Psychotherapie-Richtlinien nicht erfüllt werden") ist rechtlich unerheblich, da ihm keine Überprüfung der Ansprüche von approbierten Gesprächspsychotherapeuten zugrunde liegt. Die Anlage 1 wurde lediglich aus früheren Richtlinien übernommen, in deren Geltungszeit die neuen gesetzlichen Psychotherapeutenrechte nicht galten.
- Nach der Erklärung des Senatsvorsitzenden ergibt sich die Rechtsauffassung des Gerichts insbesondere aus dem Unterschied zwischen ärztlichen Behandlungsmethoden, die jeweils nur einen Teil der ärztlichen Tätigkeit betreffen, und Psychotherapieverfahren, die den gesamten Berufsinhalt eines Psychotherapeuten erfassen.
Wenn eine neue ärztliche Methode nicht anerkannt wird, kann die ärztliche Tätigkeit mit den bisherigen Methoden fortgesetzt werden. Für neue ärztliche Methoden hat das BSG im ISCI-Urteil klargestellt, dass die neue Methode zur künstlichen Befruchtung nicht in den Richtlinien zur künstlichen Befruchtung, die einen abgeschlossenen Methodenkatalog betreffen, sondern nach einem Antragsverfahren gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der BUB-Richtlinie geregelt werden muss.
Der Vorsitzende erweiterte die Betrachtung mit dem Hinweis, ein Richter könne mit kurzer Einarbeitungszeit sogar das "Fach" wechseln, etwa vom Strafrecht zum Wirtschaftsrecht. Ähnliche Möglichkeiten seien Psychotherapeuten aber nicht eröffnet.
Zur Anerkennung der Gesprächspsychotherapie kommt ein obligatorischer Antrag nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Überprüfung nach der BUB-Richtlinie nicht in Betracht. Das Fehlen der Gesprächspsychotherapie in dem als nicht abschließend anzusehenden Katalog der Richtlinienverfahren bewirkt einen intensiven Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), gegen den sich jeder Betroffene rechtlich wehren kann (s. z. B. unter 5.). Gesprächspsychotherapeuten können daher unmittelbar von dem G-BA verlangen, die Lücke in den Psychotherapie-Richtlinien durch Anerkennung der Gesprächspsychotherapie zu schließen. Das LSG hält insoweit die BSG-Ausführungen im Diätassistentinnen-Urteil für den vorliegenden Fall für einschlägig. - Der Kläger hatte vor allem das Systemversagen (Rechtswidrigkeit der Nichtanerkennung der Gesprächspsychotherapie seit Überprüfungsbeginn 1990) dargestellt und eine Übertragung der entsprechenden BSG-Rechtsprechung (zugunsten von Versicherten) auf den vorliegenden Fall nahe gelegt. Das Gericht schloss dies nicht aus. Für den Fall einer dahin gehenden Entscheidung war vorsorglich auch das BMGS als G-BA-Aufsichtsbehörde geladen (die u. U. zur Ersatzvornahme nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB V verpflichtet wäre).
Das LSG kam aber zu der Meinung, dass die Zuerkennung der Fachkunde in Gesprächspsychotherapie damit nicht beschleunigt würde. Denn wenn das LSG für oder gegen den Kläger entscheiden würde, sei im Revisionsverfahren, dessen Terminierung ohnehin wohl frühestens nach einem Jahr erfolge, mit dem Abwarten des BSG auf den angekündigten G-BA-Beschluss zur Gesprächspsychotherapie zu rechnen. Für die sich daraus (voraussichtlich) ergebenden neuen Tatsachenfragen zur Ordnungsgemäßheit des G-BA-Beschlusses müsste das BSG an das LSG zurückverweisen. Im Übrigen seien die Gerichte nicht in der Lage, inhaltliche Regelungen zu treffen, die nach § 92 Abs. 6a SGB V nötig und vom G-BA zu beschließen seien. Erst wenn ein G-BA-Beschluss vorliege, könne dessen Ordnungsmäßigkeit kontrolliert werden.
Deshalb regte das LSG das Ruhen des Verfahrens an, bis ein G-BA-Beschluss zur Gesprächspsychotherapie vorliegt, so dass bei einem für den Kläger unbefriedigenden G-BA-Beschluss die gerichtliche Kontrolle in diesem Verfahren erfolgen könne. Die Vertreter des G-BA wurden darauf hingewiesen, dass der G-BA-Beschluss zur Gesprächspsychotherapie nach den vom LSG mitgeteilten Grundsätzen kontrolliert werde. - Nach Aufforderung des Gerichts erklärten die Vertreter des G-BA,
gemäß - BMGS-Auftrag werde ein indikationsbezogener HTA-Bericht erstellt,
- drei Viertel der erforderlichen Arbeit seien erledigt,
- mit der Beschlussfassung durch den G-BA sei 2006 zu rechnen, ohne dass dies verbindlich zugesagt werden könne.
- Alle Seiten stimmten dem Ruhen des Verfahrens zu. Es kann auf Antrag des Klägers jederzeit fortgesetzt werden.
Quelle: www.gwg-ev.org/cms/cms.php