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Rosa Beilage 3/2012  • Psychotherapie BV

Leserbrief zum Artikel „Neuropsychologische Therapie wird Kassenleistung“

01. August 2012

Rosa Beilage vom 16. Mai 2012, S. 16/17

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrem o. g. Artikel möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

Tatsächlich ist es begrüßenswert, dass der Gemeinsame Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen endlich ein Votum zur Neuropsychologischen Behandlung gefasst hat, und dass Menschen mit Hirnschädigungen ab sofort Anspruch auf ambulante neuropsychologische Leistungen haben.

Dass dies aber zu einer „merklichen Verbesserung der ambulanten Versorgung von Menschen mit Hirnschädigungen“ beiträgt, halten wir für falsch. Problematisch sind v. a. die im Beschluss veröffentlichten Voraussetzungen „Approbation als Psychotherapeut“ und „Gebietsbezeichnung Neuropsychologie der jeweiligen Landeskammer“.

Die Voraussetzung „Approbation als Psychotherapeut“ schränkt den Kreis der potentiellen Leistungserbringer erheblich ein. Es gibt nur sehr wenige ambulant tätige Leistungserbringer; ein nicht unerheblicher Teil hat keine Approbation als Psychotherapeut, sondern eine Ausbildung in Neuropsychologie, die ja sogar laut GBA eine eigenständige Behandlungsmethode ist.

U.E. müsste es eine Approbation für Neuropsychologen geben (in den Übergangsregelungen haben einige Kollegen die Approbation ausschließlich durch Nachweis neuropsychologischer Tätigkeit erhalten!), ersatzweise eine HPG-Zulassung, eingeschränkt für den Bereich der Neuropsychologie.

Eine Gebietsbezeichnung Neuropsychologie der Psychotherapeutenkammer NRW ist kaum zu erhalten. Uns sind Fälle bekannt, bei denen der Neuropsychologe im November letzten Jahres einen Antrag auf Erteilung eines Zertifikats gestellt hat, und über den Antrag bis heute nicht beraten/entschieden wurde. Außerdem sind die Voraussetzungen für diese Gebietsbezeichnung entschieden zu hoch angesetzt. Sie entsprechen denen einer eigenen Ausbildung, nicht einer Weiterbildung. Problematisch ist u. a., dass die nachzuweisende Klinikzeit nur in zertifizierten Kliniken abgeleistet werden darf, die es in viel zu geringem Ausmaße gibt.

Doch auch wenn ein Neuropsychologe die Voraussetzungen erfüllt, kann er/sie momentan noch keine Behandlungserlaubnis beantragen (so die Auskunft der KV Düsseldorf); die KV wartet die Entscheidung des Bewertungsausschusses ab. Momentan sind auch Genehmigungen in der Kostenerstattung kaum zu erhalten, wenn man die Kriterien des GBA noch nicht erfüllt. Somit hat sich die Versorgung der Patienten verschlechtert. Einige Kollegen, die sich muti-gerweise ausschließlich neuropsychologisch arbeitend niedergelassen haben, stehen vor dem wirtschaftlichen Aus.

Mit freundlichen Grüßen

Regine Flore
(1. Vorsitzende)
Verband der Niedergelassenen Neuropsychologen e.V. (VNN)