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Holger Schildt, Justitiar, DGPT

Müssen KV-en auch an jene PsychotherapeutInnen Nachzahlungen leisten, die keinen Widerspruch eingelegt hatten?

29. Januar 2007

Bundessozialgericht entscheidet am 22.6.2005 zu § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X

 

Wie der Berichterstatter des 6. Senats mitteilt, sollen die beiden beim BSG anhängigen Revisionsverfahren gegen die KV Baden-Württemberg (Bezirksdirektion Reutlingen) am Mittwoch, dem 22. Juni 2005 verhandelt und entschieden werden. Die Uhrzeit steht noch nicht fest.

Bei diesen Verfahren geht es um die Frage, ob eine KV jedenfalls im Falle der besonderen Situation der Psychotherapeuten in den Jahren 1993 bis 1998 verpflichtet ist, das ihr gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X zustehende Ermessen dahingehend auszuüben, dass sie bereits bestandskräftig gewordene Honorarbescheide zurück nimmt und die Honoraransprüche der Psychotherapeuten entsprechend der 10-Pfennig-Rechtsprechung des BSG neu bescheidet.


1 Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V. (DGPT)