Nachvergütungen: BMGS genehmigt Beschluss des Bewertungsausschusses
Wie bereits in der Rosa Beilage 4/2004, Seite 4ff, berichtet, liegt der definitive Beschluss des Bewertungsausschusses zur Nachvergütung psychotherapeutischer Leistungen seit dem 29.10.2004 vor. Veröffentlicht wurde er im Deutschen Ärzteblatt vom 12. November 2004 und im Dezemberheft der PP-/KJP-Ausgabe. Kurz vor Weihnachten, am 21.12.2004, hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) schriftlich mitgeteilt, dass es den Beschluss des Bewertungsausschusses zur angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und ?therapeuten gemäß § 85 Abs. 4a SGB V vom 29.10.2004 nicht beanstandet, wenn darin die Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Vertragsärzte und ?therapeuten in den neuen Bundesländern, die durch einen Abschlag von 12,5 % bei den Kosten vorgenommen wurde, bis zum 31.01.2005 beseitigt wird. Das BMGS bittet außerdem den Bewertungsausschuss, bei der Anpassung des Beschlusses an den neuen einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zu überprüfen, ob die Kostensätze bei den Vergleichsarztgruppen und die Kostenanteile (EBM-Kapitel O/U) zu bereinigen, die auch bei der Ermittlung der Erträge dieser Arztgruppen berücksichtig wurden.
Damit ist der Weg frei für die Nachzahlungen. Nach einem Artikel in der Ärztezeitung vom 29.10.2004 geht es um Nachzahlungen in Höhe von 515 Mio. EUR. Inwieweit sich die Krankenkassen an den Nachzahlungen beteiligen (siehe Rosa Beilage 4/2004, Seite 5) ist nach wie vor unklar. Unabhängig davon haben bereits einige KVen Nachvergütungen geleistet, andere haben sich bereit erklärt auf die zu erwartende Nachvergütung noch in diesem Jahr Abschlagszahlungen zu leisten. Es gibt aber auch KVen, die die Auszahlung der Nachvergütung so lange wie möglich hinauszögern. Sie berufen sich dabei auf die Verhandlungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und sind der Ansicht, dass sie ihrer Nachvergütungspflicht nicht nachzukommen brauchen, bevor die Krankenkassen ihrerseits ihrer Nachschusspflicht nicht nachgekommen sind. Sie setzen auf Abwarten und im Fall des Scheiterns der Verhandlungen mit den Krankenkassen warten sie auf die Entscheidung des anzurufenden Landesschiedsamtes.
Umgang mit den Nachvergütungen Widerspruch einlegen?
Prüfen Sie zunächst, ob Ihnen die KV im Zuge der Nachzahlungen tatsächlich einen Bescheid erteilt hat, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können. Möglicherweise gehen die KVen dazu über, mit den Bescheiden mitzuteilen, dass bei einer möglichen rechtlichen Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses die Nachvergütungen auch entsprechend nachträglich korrigiert werden. In diesem Fall kann auf einen Widerspruch verzichtet werden.
| Betr.: Bescheid über Nachvergütung für den Zeitraum ... Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen den Honorarbescheid vom ... (Nachvergütung aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004) vorsorglich Widerspruch ein, da eine abschließende rechtliche Bewertung dieses Beschlusses und seiner Umsetzung noch aussteht. Bis zu einer endgültigen rechtlichen Klärung bitte ich Sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung meinen Widerspruch ruhen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen |