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Rosa Beilage 4/2014

Neu im EBM: Psychotherapie in kleinen Gruppen

01. Dezember 2014
 

(kb). Über die Veränderungen zur Gruppentherapie in der VT im Sinne einer Flexibilisierung der Kombination von Einzel- und Gruppentherapie und die in diesem Punkt geänderte Psychotherapie-Richtlinie hatten wir bereits in der Rosa Beilage 3/2013 berichtet.

Zum 1.1.2015 treten nun Änderungen in Kraft, die allein die psychodynamischen Verfahren betreffen: die psychoanalytisch begründete Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen in kleinen Gruppen wurde als neue Leistung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Ab 1.1.2015 gibt es drei neue EBM-Gebühren-ordnungspositionen (mit „GOP“ kürzt die KBV diesen Begriff ab, er steht hier nicht für die „Gebührenordnung für Psychotherapeuten, GOP“) für die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Gruppentherapie von Kindern und Jugendlichen. Es handelt sich um die Therapie in sog. kleinen Gruppen (mit einer Größe von mindestens drei und höchstens vier Teilnehmern).


Die neuen EBM-Leistungen                 GOP

Tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie, Kurzzeittherapie:      35205

Tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie, Langzeittherapie:     35208

Analytische Psychotherapie:               35212

Diese GOP sind jeweils mit 814 Punkten bewertet. Das entspricht 83,61 Euro.

Große Gruppen künftig mit mindestens fünf Teilnehmern: Gleichzeitig wird die Mindestteilnehmerzahl für die großen Gruppen in diesem Bereich verringert – von mindestens sechs auf mindestens fünf. Unverändert bleibt die maximale Teilnehmerzahl von neun Kindern und Jugendlichen. Die Leistungen für die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Gruppentherapie bei großen Gruppen sind bereits im EBM enthalten. Es handelt sich um die GOP 35202, 35203 und 35211.

Hintergrund dieser Änderungen ist ein Beschluss des G-BA vom 18.4.2013, der eine Verringerung der Mindestteilnehmerzahl in der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Gruppentherapie von Kindern und Jugendlichen beinhaltete, so dass der EBM dahingehend angepasst werden musste. Der G-BA hatte den Beschluss damit begründet, dass mit der Verringerung der Mindestteilnehmerzahl altersspezifischen Entwicklungsbedingungen und den besonderen therapeutischen Erfordernissen bei Diagnosen wie ADHS, Autismus oder Verhaltensstörungen Rechnung getragen werde. Diese Anpassung im EBM erfolgt nun zum 1. Januar 2015.

Quelle und weitere Infos: www.kbv.de/html/newsletter/1150_11789.php