Neuregelungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie zu Jobsharing, Anstellung und Sonderbedarf
Jobsharing zwischen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nun möglich
PP und KJP können seit 1.1.2013 eine gemeinsame Job-Sharing-Praxis gründen, ebenso können PP KJP anstellen. Vice versa kann ein KJP einen PP für die Erbringung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie anstellen. Mit der neuen Regelung in der Bedarfsplanungs-Richtlinie können Praxen gezielter auf den Bedarf vor Ort eingehen.
Der G-BA klärt mit dieser neuen Regelung in der Bedarfsplanungs-Richtlinie den bislang uneinheitlich ausgelegten Begriff „Fachidentität“ zumindest in Bezug auf PP und KJP. Ärztliche Psychotherapeuten sind in diesem Sinne derzeit formal nicht als fachidentisch mit PP/KJP anzusehen.
Empfehlung für Jobsharing-Praxen:
Bitte vergessen Sie nicht, bei Ihrer KV jährlich nach den Anpassungsfaktoren zu fragen, damit Sie und Ihre Praxis sich rechtzeitig auf das abrechenbare Gesamtpunktzahlvolumen einstellen können (vgl. §§ 42 ff. Bedarfsplanungs-Richtlinie).
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Neuregelung seit 1.1.2013
§ 47 Bedarfsplanungs-Richtlinie: Psychotherapeuten und Jobsharing
Die Bestimmungen der §§ 40 bis 46 gelten entsprechend für Anträge von Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur gemeinsamen Berufsausübung mit folgenden Maßgaben:
1. Gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 23a ist nur unter zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten einerseits oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten andererseits oder unter Angehörigen der beiden Berufsgruppen gemeinsam zulässig.
2. Arztgruppe im Sinne des § 41 ist bei Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Status als Psychotherapeut unabhängig von der Abrechnungsgenehmigung für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den maßgeblichen Psychotherapie-Richtlinien anerkannten Therapieverfahren.
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Anstellung: Fachidentität von PP und KJP - Relevanz nur im nicht gesperrten Planungsbezirk
Eine Änderung hat auch die Anstellung von Psychotherapeuten in § 61 Bedarfsplanungs-Richtlinie erfahren. Allerdings wurde die Öffnung hinsichtlich der Fachidentität von PP und KJP nur auf nicht gesperrte Planungsbezirke übernommen – die Relevanz in der Praxis dürfte somit äußerst begrenzt sein, die Neuregelung ist in diesem Sinne eine rein unter akademischen Gesichtspunkten konsequente Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
In Planungsbereichen, in denen keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, ist seit 1.1.2013 ein Beschäftigungsverhältnis sowohl unter PP einerseits oder KJP andererseits als auch ein gegenseitiges Beschäftigungsverhältnis zulässig. Bei der Beschäftigung eines PP durch einen KJP gilt jedoch die Maßgabe der Beschränkung des angestellten PP auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
Für die bisherige Einschränkung auf das Beschäftigungsverhältnis zwischen PP einerseits und KJP andererseits sieht der Gemeinsame Bundesausschuss keine Notwendigkeit mehr (dies bezieht sich wie bereits erwähnt nur auf nicht gesperrte Planungsbereiche!). So hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 48/11 R - die Gleichstellung zwischen beiden Berufsgruppen, nämlich Psychotherapeuten mit der Berufsbezeichnung KJP und PP mit einer Abrechnungsgenehmigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen angenommen. Diese Gleichstellung soll nach Ansicht des G-BA nun auch im Bereich der Anstellungsmöglichkeiten in Planungsbereichen, in denen keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, ermöglicht werden.
In Planungsbereichen, in denen Zulassungsbeschränkungen bestehen, ist weiterhin Voraussetzung für die Fachidentität bei PP und KJP der jeweilige Status als approbierter PP oder KJP.
Sonderbedarf
Die aktuelle Regelung zum Sonderbedarf in der Bedarfsplanungs-Richtlinie gilt fort, bis der G-BA eine neue Regelung entwickelt hat. Hier hat sich der G-BA eine Frist bis 30. Juni 2013 gesetzt. Das Versorgungsstrukturgesetz (VStG) sieht für die Neuregelung der Bedarfsplanung vor, dass es klare, den bisherigen Regelungstext konkretisierende Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarzt- bzw. -Vertragspsychotherapeutensitze geben soll. Die bisherige Regelung ist sehr offen und führt zu weitreichenden Beurteilungsspielräumen seitens der Zulassungsausschüsse.
Der G-BA hat nun die Aufgabe, diese Vorgaben so zu konkretisieren, dass die Erteilung einer Sonderzulassung im Bedarfsfall erleichtert wird. Hieran knüpft der Berufsstand verschiedene Forderungen. Die BPtK hat in ihrer Stellungnahme zur Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie zur Frage des Sonderbedarfs insbesondere die beiden folgenden Aspekte eingebracht: Nichteinhalten vereinbarter Wartezeiten“ und „Versorgungsbedarf mit muttersprachlicher Psychotherapie“.
Nach Ansicht der BPtK sollten Sonderbedarfszulassungen dort ermöglicht werden, wo keine zeitnahe fachärztliche Versorgung gewährleistet ist. Dies kann anhand der gemäß § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB V zu vereinbarenden akzeptierbaren Wartezeiten festgestellt werden. Werden die Wartezeiten nicht eingehalten, so liegt keine zeitnahe fachärztliche Versorgung mehr vor. In diesem Fall wäre dann dem Versorgungsbedarf durch Sonderbedarfszulassung Rechnung zu tragen.
In § 75 Abs. 1 S. 4 SGB V ist Folgendes festgelegt: „In den Gesamtverträgen nach § 83 ist zu regeln, welche Zeiten im Regelfall und im Ausnahmefall noch eine zeitnahe fachärztliche Versorgung darstellen.“ Es könnten hier also die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit den Kassen in den Bundesmantelverträgen jederzeit konkrete Toleranz-Werte für Wartezeiten festlegen. Unseres Erachtens sind für den Bereich Psychotherapie allenfalls Wartezeiten zwischen 3 und 6 Wochen tolerabel.
Die neue Formulierung der Kriterien für die Feststellung von Sonderbedarf in der Bedarfsplanungs-Richtlinie könnte dann wie folgt aussehen: (§ 36 Abs.1, neuer Buchstabe c):
„c) Versorgungsbedarf wegen Nichteinhaltung der gemäß § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB V in den Gesamtverträgen festgelegten Wartezeiten.“
Sonderbedarfszulassungen sollten nach Auffassung der BPtK des Weiteren auch dort ermöglicht werden, wo ein nicht gedeckter Bedarf an muttersprachlicher Psychotherapie besteht. Der Anteil von Migranten in der Bevölkerung variiert zwar stark zwischen städtischen und ländlichen Regionen und auch innerhalb einzelner Planungsbereiche gibt es Variationen. Eine allgemeine Anpassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie, bspw. durch einen Mindestversorgungsanteil von niedergelassenen Psychotherapeuten, die die betreffenden Sprachen sprechen, wäre daher nur bedingt sinnvoll, da sich mehrsprachige Psychotherapeuten nicht zwingend in den Regionen mit hohem Bedarf an mehrsprachigen Psychotherapeuten niederlassen. Eine spezifische Lösung biete jedoch die Sonderbedarfszulassung, die an das Durchführen von Psychotherapien in der Muttersprache der entsprechenden Patienten geknüpft werden könnten. Der Sonderbedarfstatbestand könnte dabei nach Ansicht der BPtK auf psychotherapeutische Leistungen beschränkt werden, da diese noch stärker als andere medizinische Versorgungsleistungen voraussetzten, dass Patienten sich differenziert sprachlich ausdrücken können. Bei der Auflistung von Kriterien für die Feststellung von Sonderbedarf soll nach BPtK-Forderung in § 36 Abs. 1 als neuer Buchstabe d) aufgenommen werden:
„d) Versorgungsbedarf mit Psychotherapie in einer anderen Sprache als Deutsch und die Verfügbarkeit eines entsprechenden Angebots.“
Kerstin Burgdorf