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Psychotherapie  • Rosa Beilage 3/2012  • Psychotherapie BV

Neuropsychologische Weiterbildung: Was ist nach der PP/KJP-Ausbildung sinnvoll?

01. August 2012
 

Die Diskussion um die „Weiterbildung[1]  in Neuropsychologie (NP)” ist durch den Beschluss des G-BA vom 24.11.2011 zur Neuropsychologie[2] besonders aktuell geworden. Der G-BA hat in diesem Beschluss in § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 festgehalten: „Zur neuropsychologischen Diagnostik (…) und zur neuropsychologischen Therapie (…) sind berechtigt (…) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, ... Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und  -therapeuten (…), jeweils mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation inhaltsgleich oder gleichwertig der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäß Weiterbildungsordnung der Landespsychotherapeutenkammern oder, soweit eine solche nicht besteht, gemäß der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer.”

Damit sind auch diejenigen Landespsychotherapeutenkammern, die noch keine Regelung haben, implizit „angeregt” worden, eine Weiterbildungsordnung für das jeweilige Land zu erarbeiten und zu beschließen. Aus der Darstellung des G-BA ist auch der Bedarf an neuropsychologischen Behandlungsleistungen anhand epidemiologischer Zahlen abzulesen (ca. 400.000 pro Jahr aufgrund von Unfällen bzw. Schlaganfällen, zuzüglich des Bedarfs an langfristigen, neuropsychologischen Behandlungen)[3]. Um eine Bedarfsdeckung an neuropsychologischer Therapie zukünftig gewährleisten zu können, erscheint es sinnvoll, die Anforderungen an entsprechende Weiterbildungsregelungen einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Derzeit sind die Kriterien zur Erlangung des Weiterbildungszertifikates nach der Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) von den KollegInnen während (!) ihrer beruflichen Tätigkeit zu erfüllen (sofern die WeiterbildungsteilnehmerInnen nicht ohnehin in einer neuropsychologischen stationären Einrichtung arbeiten).

Zu berücksichtigen ist der Indikationskatalog[4] für NP, wie ihn der G-BA[5] in § 4 Abs. des o. g. Beschlusses definiert hat: „Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, der Diskussion mit den beteiligten fachkundigen Beratern und der Literaturauswertung kommen für die neuropsychologische Therapie folgende Störungen, Schädigungen und Behinderungen gemäß ICD-10 in Betracht:

  • F04 Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt,
  • F06.6 Organische emotional labile (asthenische) Störung,
  • F06.7 Leichte kognitive Störung,
  • F06.8 Sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit,
  • F06.9 Nicht näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit
  • F07 Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns

jeweils nach erworbener Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung). Die Anwendung der neuropsychologischen Therapie ist dabei nur zulässig bei krankheitswertigen Störungen in den folgenden höheren Hirnleistungsfunktionen (Teilleistungsbereichen): 1. Lernen und Gedächtnis, 2. Höhere Aufmerksamkeitsleistungen, 3. Wahrnehmung, räumliche Leistungen, 4. Denken, Planen und Handeln, 5. Psychische Störungen bei organischen Störungen.”

Es ist nach meiner Überzeugung kaum zu übersehen, dass eine Weiterbildung in NP, die in ihrem Kern vor dem Psychotherapeutengesetz (PTG) von 1998 konzipiert worden ist und für die damalige Situation durchaus sinnvoll gewesen sein mag, nach dem Inkrafttreten des PTG mit den danach erfolgten Psychotherapieweiterbildungen nicht mehr akzeptiert werden kann, ohne die Regelungen entsprechend zu adaptieren.[6]

Nicht uninteressant ist es in diesem Zusammenhang, die Entstehungsgeschichte der Neuropsychologie-Kriterien in der Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) der BPtK[7] zu betrachten, die klar nach den damaligen Richtlinien der GNP[8] entstanden sind.[9] Und die aktuelle MWBO entspricht explizit den Curricula der GNP. Dies wird von der GNP in einer aktuellen Darstellung bestätigt: „Das Curriculum der Musterweiterbildungsordnung und das der GNP sind äquivalent. Damit soll gewährleistet werden, dass das GNP-Zertifikat von den Kammern auch zukünftig anerkannt werden kann.“[10]

Die Weiterbildungsinhalte sollen hier nur kurz skizziert werden (s. Literatur). Insgesamt sind 400 Stunden Theorie, 100 Stunden Supervision, 5 Falldokumentationen, zwei Jahre klinische Berufstätigkeit auf klinischen Stellen (Ganztagsstellen oder entsprechende Verlängerung) zu absolvieren.

Wenn man noch einen Schritt weiter geht und berücksichtigt, dass erstens die Weiterbildung (Ausbildung) zum PP/KJP den - ich denke auch berechtigten (s. u.) - Anspruch hat, weitgehend das gesamte Spektrum an psychischen Störungen nach ICD-Kap. V abdecken zu können (inkl. Persönlichkeitsstörungen als Beispiel) und zweitens, dass auch den PP/KJP Transferkompetenzen zugesprochen werden müssen, dann ist der Umfang der Weiterbildung in NP wahrscheinlich nicht mehr zu rechtfertigen.

Angesprochen werden soll noch der Begriff der „Weiterbildung”. Es dürfte sich inzwischen weitgehend herumgesprochen haben, dass das PTG als Bundesgesetz nur von „Ausbildung”[11] sprechen konnte, weil Weiterbildungen der Länderhoheit unterliegen und Länder und Bund sich damals nicht zeitnah zu einer entsprechend umfassenden Gesetzgebung in der Lage gesehen haben. Wäre das PTG entsprechend nach den Grundsätzen der Länder umgesetzt worden, dann wäre die „Ausbildung” von PP/KJP eine „Weiterbildung” nach einer Weiterbildungsordnung des jeweiligen Landes, die es 1998 noch gar nicht geben konnte[12]. Geht man ferner davon aus, dass z. B. der Diplom-Abschluss in Psychologie (inkl. Schwerpunktfach Klinische Psychologie) dem Abschluss des Medizinstudiums entspricht, woran kein Zweifel bestehen kann (ich hoffe, dass die meisten PP/KJP dies ebenso sehen, sonst könnten sie vielleicht noch ein bisschen Nachhilfe in Selbstbewusstsein vertragen), dann sollte die „Ausbildung” von PP/KJP im Sinne einer Weiterbildung analog den ärztlichen Weiterbildungen betrachtet werden.[13]

Ein Blick in die aktuellen Approbationsordnungen sowie Diplomordnungen im Fach Psychologie [14] zeigt dies deutlich. Hinsichtlich der Vorbereitung auf die Bereiche bei „P-Fachgebieten” (Psychiatrie, Psychosomatik, Psychotherapie etc.) dürften die o. g. Diplom-Studiengänge in Psychologie sogar im Vorteil sein.[15] Bezogen auf die o. g. Weiterbildungsdefinitionen würde die „Weiterbildung in NP” also eine „Weiterbildung nach einer Weiterbildung” darstellen, was es im Bereich der Medizin schlicht nicht gibt. Richtig ist, dass in der Medizin mehrere Weiterbildungen neben- oder nacheinander erbracht werden können. Neben den Weiterbildungen (Fachgebiete) in der Medizin gibt es „Basisweiterbildungen”, „Schwerpunktweiterbildungen” und „Zusatzweiterbildungen”.[16] Es sei noch hinzugefügt, dass es keine ärztliche Weiterbildung (gleich welcher Art) zu geben scheint, die einen Umfang von 240 Stunden Theorie überschreitet.

Allein nach diesen zitierten Informationen kann der Schluss gezogen werden, dass die Weiterbildung in NP nach der MWBO der BPtK in ihrem Umfang nicht nur weit überzogen ist, sondern dass sie u. a. wegen ihres Umfanges für viele (besonders niedergelassene) PP/KJP praktisch nicht absolvierbar ist. Welche „Blüten” hier sprießen, zeigt die aktuelle Entwicklung seitens der BPtK.[17] Inzwischen enthält die MWBO eine zweite Weiterbildung, die der Systemischen Therapie (ST), immerhin nur mit „mindestens 240 Stunden Theorie”.[18] Im Übrigen sollte m. E. auch in Bezug auf die sonstigen Anforderungen (erheblich viele Stunden an Supervision und Selbsterfahrung) Abstriche vorgenommen werden.

Wenn nicht insgesamt Einhalt geboten wird (die Weiterbildungen für PP/KJP in NP und ST umfassen bisher insgesamt: 1240 Stunden Theorie[19] und rund 400 Stunden Supervision und Selbsterfahrung[20]), dann gibt es vermutlich bald Weiterbildungen zu Schmerzstörungen, Angststörungen, Somatoformen Störungen usw. (Auswahl fast zufällig). Es dürfte klar werden, dass damit die Abwertung der Approbation von PP/KJP verbunden wäre.[21]

Diesen Beitrag möchte ich mit zwei Fragen abschließen:

  1. Wer rettet PP/KJP vor einer Abwertung ihrer Approbation?
  2. Wer eliminiert die vielfachen Redundanzen in den Weiterbildungsordnungen?

Dr. Heinz Liebeck, Dransfeld


[1] Zur Definition bzw. Abgrenzung der Begriffe „Weiterbildung” vs. „Ausbildung” im Bereich Psychotherapie siehe unten.

[2] Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 24.11.2011:„Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Neuropsychologische Therapie)“. Sowie „Neuropsychologische Therapie“, Zusammenfassende Dokumentation des Beratungsverfahrens gem. § 135 Abs. 1 SGB V vom 24.11.2011.

[3] G-BA, 24.11.2011, Neuropsychologische Therapie, Zusammenfassende Dokumentation, S. 14.

[4] Nicht weniger, aber auch nicht mehr!

[5] G-BA-Beschluss vom 24.11.2011, § 4.

[6] Ich bedaure für mich, dass ich das auf dem 8. Deutschen Psychotherapeutentag 2006 selbst noch nicht gesehen habe!

[7] 05.11.2011, letzte Fassung, 1. Fassung 13.05.2006.

[8] Gesellschaft für Neuropsychologie e.V.

[9] Mündlicher Bericht auf dem 8. DPT, vom 13.05.2006.

[10] GNP: Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie ab 01.08.2007. Infomaterial Nr. 1, S. 2.

[11] Psychotherapeutengesetz vom 16.06.1998, § 2 Abs. 1, Satz 2.

[12] Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen wurde bspw. als zweite Kammer erst 2001 gegründet.

[13] Während meiner langjährigen Mitgliedschaft im Gemeinsamen Beirat von Psychotherapeutenkammer Niedersachsen und Ärztekammer Niedersachsen wurde von keiner Seite diese Gleichsetzung in Frage gestellt.

[14] Hinsichtlich der Psychologie gilt: Diplom-Studiengang Psychologie. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass gut abgestimmte und aufeinander aufbauende Bachelor- und Masterstudiengänge diese Kompetenzen - auch unter Verlust von Synergieeffekten - ebenso bieten werden.

[15] Noch gibt es offenbar mindestens drei  Universitäten mit einem Diplomstudiengang Psychologie, wo die entsprechenden Ordnungen eingesehen werden können.

[16] Vgl. Bundesärztekammer, Muster-Weiterbildungsordnung, aktuelle Fassung vom 25.06.2010.

[17] Nur übertroffen von der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz mit 9 Weiterbildungsregelungen.

[18] BPtK, MWBO, von 2011, § 21.

[19] 1400 Stunden Theorie entsprechen der Theorie von über 5 (in Worten: fünf) Fachgebietsweiterbildungen in der Medizin, eher mehr, da einige mit 100 Stunden Seminare in Weiterbildung auskommen.

[20] Die Sinnhaftigkeit hoher Selbsterfahrung - zudem noch „spezifisch” bei jeder Weiterbildung ist seit Jahren in Frage zu stellen. Siehe hierzu:

- Cremerius, J. (1992): Der Lehranalytiker begeht jeden einzelnen dieser Fehler. Lehranalyse und psychoanalytische Ausbildung. In: Streeck, U. et al.: Lehranalyse und psychoanalytische Ausbildung. S. 52-69, Göttingen: Vandenhoek & Ruprecht.

- Lange, A. (1994): Nicht-schulspezifische Faktoren und die Pflicht zur Lehrtherapie: Eine kritische Auseinandersetzung. Psychologische Rundschau, 45 (3), 148-156.

[21] Dabei sollte - ohne eine „Neiddiskussion” losbrechen zu wollen berücksichtigt werden, dass PP/KJP ihre Weiterbildungen nicht unter den wirtschaftlichen Bedingungen angestellter Ärzte nach den Tarifabschlüssen des Marburger Bundes absolvieren. Das oft benutze Argument des „hohen Praxisanteils” in der ärztlichen Weiterbildung zieht schon deswegen nicht, weil die PP/KJP-Weiterbildungen auch berufsbezogen, z. B. in Kliniken, durchgeführt werden können.