Niedersächsisches Finanzgericht: Nachzahlungen der KVen sind begünstigt zu besteuern
Geklagt hatte ein Psychologischer Psychotherapeut, der im Jahr 2001 für seine in den Jahren 1993 bis 1998 geleistete Tätigkeit eine Nachzahlung von rund 228.000 DM erhalten hatte. Durch die Nachzahlung kam es im Streitjahr zu mehr als einer Verdopplung seiner Einnahmen, was sich aufgrund der Steuerprogression negativ für den Kläger auswirkte.
Das Finanzgericht hat am 31.8.2005 entschieden, dass die Nachzahlung – ausnahmsweise – der tariflichen Begünstigung nach § 34 EStG unterliege. Es rekurriert dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der drei Fallgruppen für die tarifbegünstigte Besteuerung der Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten von Freiberuflern herausgebildet hat. Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Sachlage als insgesamt mit den vom BFH entschiedenen Fallgruppen vergleichbar an.
Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts macht betroffenen Kollegen, die sich in den letzten Jahren gegen ungerechte Honorareinbußen gewehrt haben und von den KVen Nachzahlungen für mehrere Jahre erhalten haben, Hoffnung. Über die Steuerbegünstigung hat das örtlich zuständige Finanzamt zu entscheiden, das auf diese Rechtsprechung hingewiesen werden sollte. Wenden die Finanzämter § 34 EStG nicht an, bleibt die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
Niedersächsisches Finanzgericht, Entscheidung vom 31.8.2005, Az.: 2 K 306/03