Skip to main content
 
Rosa Beilage 2/2012

Perspektiven für die ambulante Psychotherapie

22. Mai 2012

Informationen für unsere Mitglieder zur Niederlassung

 

Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) bietet nur wenige konkrete Ansatzpunkte für Veränderungen, die die psychotherapeutische Versorgung unmittelbar verbessern könnten. Dennoch – die Sicherstellung einer angemessenen und zeitnahen Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung ist im neuen Gesetz vorgesehen. Wie diese Vorgaben umgesetzt werden können, ist derzeit noch vollkommen unklar. Psychotherapie-Patienten in Deutschland sehen sich laut aktueller Daten der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) mit einer durchschnittlichen Wartezeit von über zwölf Wochen auf ein Erstgespräch (nicht den Beginn der Psychotherapie!) konfrontiert.

BPtK fordert 4000 zusätzliche Sitze

Die BPtK hat dies nun zum Anlass genommen, für die psychotherapeutische Versorgung insbesondere im ländlichen Raum 4000 neue Sitze für PP/KJP zu fordern. Diese aktuelle Forderung wird in diesem Jahr in den Verhandlungen mit der Politik eine große Rolle spielen. Auch die Psychotherapeutenverbände, die bereits im vergangenen Jahr die Dringlichkeit einer Versorgungsverbesserung gemeinsam mit der BPtK angemahnt hatten, werden sich diesen Zahlen anschließen können. 4000 neue Sitze bundesweit bedeuten aus Sicht der BPtK einen zusätzlichen finanziellen Bedarf für Psychotherapie von 300 Mio. Euro. Um die Relationen zu verdeutlichen, einige Zahlen: aktuell werden 28,7 Milliarden Euro jährlich für die vertragsärztliche und -psychotherapeutische Versorgung insgesamt ausgegeben. Davon 1,4 Milliarden Euro für psychotherapeutische Behandlungen (das sind 4,9 %). Im Jahr 2010 gaben die Krankenkassen zusätzlich für Psychotherapien im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens 30 Mio. Euro aus, Tendenz: steigend.

Würde die Forderung umgesetzt, könnten sich Wartezeiten für Patienten sukzessive verringern, und junge KollegInnen könnten in die GKV-Versorgung neu aufgenommen werden. Darunter sicher eine Vielzahl an KollegInnen, die derzeit in Privat- bzw. Kostenerstattungs-Praxen auch GKV-Patienten mit versorgen, denen das KV-System keine zeitnahe Versorgung zur Verfügung stellen kann.

Kostenerstattung

Die Psychotherapie in der Kostenerstattung wird, bis eine flächendeckende Versorgung sichergestellt ist, das Mittel der Wahl sein, um Versorgungsmängel des KV-Systems aufzufangen. Versicherten steht bei Vorliegen eines sog. Systemversagens („eine Krankenkasse konnte eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen, vgl. § 13 Abs. 3 SGB V“)  ein  Anspruch zu, sich die Kosten für eine notwendige, selbst beschaffte Leistung von ihrer Krankenkasse erstatten zu lassen.

Mitglieder des DGVT-Berufsverbands erhalten umfassende Informationsangebote, wie ein Einstieg ins sog. Kostenerstattungsverfahren gelingen kann (Formulare für die Antragstellung, Infoblätter, Mailingliste Kostenerstattung sowie individuelle Beratung durch die DGVT-Geschäftsstelle). Derzeit sind ca. 500 KollegInnen auf unserer Mailingliste vernetzt.

Sonderbedarfszulassung

Die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.6.2010, Az.: B 6 KA 22/09 R) bietet Ansatzpunkte für KollegInnen, Sonderbedarfsanträge zu stellen. Im großräumigen Planungsbezirk kann unter Hinweis auf eine qualitative Unterversorgung in Bezug auf ein bestimmtes Richtlinien-Verfahren ein entsprechender Antrag erwogen werden.

Das GKV-VStG sieht zudem vor, dass die Vorgaben zum Sonderbedarf zukünftig präziser gefasst werden sollen. Damit soll die Zulassung im Wege des Sonderbedarfs erleichtert werden. Das Gesetz besagt, dass der „Sonderbedarf als Mittel der Feinsteuerung der Versorgung“ aufzufassen ist. Sonderbedarfszulassungen wurden bislang nur in engem Rahmen erteilt und insbesondere für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Ob sich weitere Tatbestände ergeben können, die von den Zulassungsausschüssen akzeptiert werden (z.B. Sonderbedarf für die Behandlung von MigrantInnen), wird sich zeigen. Die derzeitige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sieht hier bisher noch sehr enge Schranken vor.

Sonderbedarfszulassungsmöglichkeiten sind neuerdings auch für die neuropsychologische Therapie entstanden, allerdings ist in diesem Rahmen keine Richtlinien-Psychotherapie abrechnungsfähig. Inwieweit hiermit wirtschaftlich auskömmliche Praxen aufgebaut werden können, wird sicherlich von der Festlegung der EBM-Ziffern abhängen (steht derzeit noch aus, vgl. Artikel zur Neuropsychologie in dieser Zeitschrift).

Mitgliedern des DGVT-Berufsverbands stehen umfassende Unterlagen zur Antragstellung auf Sonderbedarfszulassung zur Verfügung. Diese können bei der DGVT-Geschäftsstelle angefordert werden.

Neue Auswahlkriterien beim Praxis-Nachbesetzungsverfahren

Zudem wurden durch das GKV-VStG die Auswahlkriterien im Nachbesetzungsverfahren (Praxiskauf) erweitert. Als Kriterium für einen Vorrang eines Bewerbers gegenüber anderen Bewerbern gelten nun auch eine fünf Jahre dauernde Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet sowie die Erfüllung besonderer Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung des Sitzes definiert sein müssen. Für KollegInnen, die Kinderbetreuungszeiten vorweisen können, ergeben sich neue Spielräume: das Kriterium „Dauer der ärztlichen Tätigkeit“ wird um Zeiten verlängert, in denen Kinder erzogen wurden.

Das Bundessozialgerichts (BSG) hat zudem das Kriterium Approbationsalter (§ 103 Abs. 4 SGB V): im Rahmen des Praxis-Nachbesetzungsverfahrens relativiert: „Die Kriterien Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit zielen darauf ab, einen gewissen Erfahrungsstand und den dadurch erworbenen Standard zu berücksichtigen; dieser dürfte in den meisten ärztlichen Bereichen nach ca. fünf Jahren in vollem Ausmaß erreicht sein, so dass das darüber hinausgehende höhere Alter eines Bewerbers und eine noch längere ärztliche Tätigkeit keinen zusätzlichen Vorzug mehr begründen.“ Diese Rechtsprechung stellt einen wichtigen Beitrag zur Generationengerechtigkeit dar.

177 zusätzliche Praxissitze für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ab 2013

Eine bereits definitiv beschlossene Verbesserung der Versorgung steht ab Januar 2013 an: eine Nachbesserung der sog. KJP-Mindestquote bringt ab 2013 bundesweit 177 neue Sitze für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 16.2.2012 beschlossen. Das Gesetz zur Mindestquote, das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, und das einen Mindestanteil von 20 Prozent der niedergelassenen Psychotherapeuten, die „ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln“ vorsah, kann damit endlich vollständig umgesetzt werden. Die Landesausschüsse hatten in fast allen KVen bei der Neuberechnung der Sitze KollegInnen, die sowohl als „Psychologischer Psychotherapeut“ als auch „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ zugelassen sind, mit einem Faktor 0,5 als Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, hinzugerechnet. Das führte dazu, dass insgesamt zu wenige neue Sitze geschaffen wurden.

Auf die neuen Sitze werden sich sowohl KJP als auch PP (mit Behandlungserlaubnis für Kinder und Jugendliche) bewerben können. Allerdings steht derzeit noch nicht fest, in welchen Planungsbezirken Ausschreibungen stattfinden werden. Zuvor müssen innerhalb des Jahres 2012 von den einzelnen KVen die Vorgaben des GKV-VStG umgesetzt werden. Dieses Gesetz hat dem G-BA aufgegeben, die Bedarfsplanungs-Bezirke zum 1.1.2013 neu zu definieren mit dem Ziel, eine „flächendeckende ambulante Versorgung“ sicherzustellen. In diesem Zuge werden die Verhältniszahlen Einwohner/Psychotherapeuten bundesweit neu berechnet. Und dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Berechnung der 20 %-Mindestquote und die Verteilung der Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen in den einzelnen Planungsbezirken.

Die ab 1.1.2013 neu zu ermittelnden Praxissitze werden auch von PP/KJP besetzt werden können, die zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits eine Zulassung in einem anderen Planungsbezirk haben. Die im Jahr 2009 in Kraft getretene Regelung des G-BA sah zunächst vor, dass Anträge auf Zulassung von Leistungserbringern, die bereits in einem Planungsbereich zugelassen waren, und nach Wegzug aus dem Planungsbereich eine erneute Zulassung aufgrund der Mindestquote beantragten, erst nach einer sechsmonatigen Karenzfrist einen Antrag auf Zulassung stellen konnten. Dieser § 47 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist nun ersatzlos weggefallen (aufgrund des G-BA-Beschlusses vom 16.2.2012).

Kerstin Burgdorf