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Aktuell  • Juristisches  • Niedergelassene DGVT  • Rosa Beilage 1/2008

Problematik der Praxiswertermittlung vor dem Zulassungs- und Berufungsausschuss

25. Februar 2008

Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.11.2007.

Das Landessozialgericht hat sich tiefgreifend mit Fragen der Verkehrswertermittlung im Rahmen der Praxisnachbesetzung befasst.

 

Sachverhalt

Die Antragsstellerin zieht um und verzichtet deshalb aus persönlichen Gründen unter dem Vorbehalt, dass ein Praxisnachfolger ihre Zulassung erhält, auf ihre Zulassung im zulassungsbeschränkten Planungsbereich Tübingen. Um den ausgeschriebenen Praxissitz bewerben sich u.a. die Beigeladenen Ziffer 1 - 3. Mit den Beigeladenen 2 und 3 wurden jeweils Praxisübergabeverträge für den Fall der Zulassung abgeschlossen, wobei jeweils ein Kaufpreis von 45.000,00 € vereinbart wurde. Mit der Beigeladenen Ziffer 1 kam ein Praxisübergabevertrag zunächst nicht zustande, weil diese den geforderten Verkaufspreis als überhöht ablehnte. In der Sitzung des Zulassungsausschusses beschloss dieser die Beigeladene Ziffer 1 zur Fortführung der Praxis der Antragstellerin auszuwählen. Es sei zwar ein Vorvertrag zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen Ziffer 1 nicht zustande gekommen, da diese den geforderten Kaufpreis als zu hoch ansah. Dies scheine im Übrigen auch dem Zulassungsausschuss so. Da die Beigeladene Ziffer 1 jedoch bereit sei, den Verkehrswert zu zahlen und damit die Interessen der Antragstellerin gemäß § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V geschützt seien (weil nur bis zur Höhe des Verkehrswertes zu berücksichtigen), habe die Beigeladene Ziffer 1 als Bewerberin ausgewählt werden können und müssen.

Die Antragstellerin und Beigeladene Ziffer 2 und 3 legten Widerspruch ein, wobei sich die Antragstellerin auf ein eingeholtes Gutachten, das mit einem Praxiswert von rund 56.000,- € schließt, beruft.

In einer Verhandlungspause der Sitzung am Berufungsausschuss wurden zwischen der Antragstellerin, deren Prozessbevollmächtigten und der Beigeladenen Ziffer 1 Gespräche geführt, deren Konsequenz war, dass die Bevollmächtigte der Antragsteller nach der Pause dem Berufungsausschuss mitteilte, die Beteiligten hätten sich in der Sitzungspause auf einen Verkehrswert in Höhe von 40.000,- € geeinigt. Nach Beratung teilte der Berufungsausschuss mit, der Verkehrswert von 40.000,- € könne nicht als angemessen im Sinne des § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V angesehen werden, und es würde Verkehrswertgutachten eingeholt. Daraufhin wurde dann die Verhandlung vertagt.

Die Antragstellerin beantragte dann beim Sozialgericht Reutlingen eine einstweilige Anordnung. Es bestünden Zweifel an der Vorgehensweise des Berufungsausschusses, nachdem sich alle Bewerber über den Kaufpreis geeinigt hätten. Das Sozialgericht Reutlingen lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Über die daraufhin eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu entscheiden.

Begründung

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die von der Praxisabgeberin erhobene Beschwerde zurück. Es teilte die Auffassung der Abgeberin, die vereinbarte Kaufpreishöhe sei dem privaten Zivilrecht zuzuordnen, die Höhe des Kaufpreises sei deshalb in erster Linie Verhandlungssache der jeweiligen Parteien, nicht. Das Landessozialgericht vertritt die Auffassung, dass der Zulassungs- und Berufungsausschuss § 103 Abs. 4 SGB V beachten muss und darin festgelegt sei, dass die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes lediglich bis zur Höhe des Verkehrswertes der Praxis geschützt seien. Die Antragstellerin gehe fehl, wenn sie es für entscheidend halte, dass zwischen abgebendem Therapeut und Nachfolgebewerbern eine Einigung über die Höhe des Kaufpreises erfolgt sei. Dies bindet die Zulassungsgremien nicht, denn diese unterliegen dem Amtsermittlungsgrundsatz. Die Ermittlung des Verkehrswertes sei im Übrigen auch rechtserheblich, was sich bereits daraus ergebe, dass der Praxisabgeber sein Recht auf Wiederholung der Ausschreibung verliert, wenn er einen Vertragsschluss in Höhe des Verkehrswerts ablehnt und damit die Übergabe aus Gründen, die vom Gesetz nicht ausdrücklich geschützt werden, hat scheitern lassen. Die Gefahr des Scheiterns der Praxisübergabe wegen der Uneinigkeit über den Verkehrswert sei hier offenbar greifbar. Ohne Feststellung des Verkehrswertes könne nicht zuverlässig festgelegt werden, inwieweit die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes bereits berücksichtigt seien. Der Ermittlungsbedarf ergebe sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass zur Höhe des Verkehrswertes erheblich divergierende Schätzungen vorlägen, zum einen das von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Gutachten mit einem Verkehrswert von 56.000,- € und zum anderen die Schätzung der Beigeladenen Ziffer 4 mit einem Verkehrswert von 20.000,- €.

Das Landessozialgericht stellt insbesondere fest, dass ein irgendwie gearteter Anspruch der Antragstellerin darauf, dass der Antragsgegner, also der Berufungsausschuss von eigenen Ermittlungen absieht, nicht bestehe. Insbesondere ist ein rechtlicher Nachteil nicht darin zu sehen, dass die Antragstellerin aus der Knappheit der zur Verfügung stehenden Vertragspsychotherapeutensitze kein Kapital zu schlagen vermag. Dies wäre dann der Fall, wenn ihre Praxis oberhalb des Verkehrswerts verkauft würde. Denn der Verkehrswert übersteigende Preis beruhte dann nicht auf den durch die Leistung begründeten Wert der Praxis, sondern auch auf der als Folge von Zulassungsbeschränkungen administrativ verordneten Knappheit von Vertragspsychotherapeutensitzen. Insofern ist aus der Gesetzesformulierung auf § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V auch ein öffentliches, von den Zulassungsgremien zu beachtendes Interesse daran abzuleiten, überhöhte, den Verkehrswert übersteigende Kaufpreisforderungen zu verhindern. Es sei auch zu bedenken, dass ein Vertragsarzt, der eine Praxis zu überhöhten Preisen erwerbe, damit eine Belastung eingehe, die er angesichts der budgetbedingt begrenzten Praxiseinnahmen nur schwer auszugleichen vermag. Ein finanziell zu stark unter Druck stehender Vertragsarzt neige aber nach Erfahrung des Senats aus zahlreichen Verfahren dazu, durch unwirtschaftliches Handeln oder durch das Unterlaufen von Qualitätsstandards seinen Praxiserlös zu verbessern. Dies seien Verhaltensweisen, denen wiederum in verschiedenen Vorschriften des SGB V entgegengewirkt werde.

Unabhängig von dem damit fehlendem Anordnungsanspruch (materieller Rechtsanspruch) der Antragstellerin liegt auch der erforderliche Anordnungsgrund (also ein Grund für den schnellen, vorgezogenen einstweiligen Rechtsschutz) nicht vor. Ein solcher Grund bestehe nur, wenn es der Antragstellerin unzumutbar sei, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Eine besondere Dringlichkeit ergebe sich nicht, unzumutbare Nachteile für die Abgeberin seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Ein geltender Praxiswertverfall sei in keiner Weise näher dargelegt.

Anmerkung

Die Entscheidung des Sozialgerichts befasst sich nicht mit der Frage, was denn passiert, wenn das einzuholende Gutachten einen Verkehrswert unterhalb der 40.000,- € an Kaufpreis ergibt, auf den sich die Parteien zwischenzeitlich geeinigt haben. Dies ist eine zivilrechtliche Frage, mit der sich das Landessozialgericht auch nicht befassen muss, die aber unweigerlich auf die Parteien zukommt. Sinnvoll wäre es aufseiten der Beigeladenen Ziffer 1 sicherlich gewesen, sich auf den Kaufpreis von 40.000,00 - € lediglich unter der aufschiebenden Bedingung einzulassen, dass auch das Verkehrswertgutachten, das der Berufungsausschuss einholt, diese 40.000,- € ergibt. Für den Fall, dass dieser Gutachtenwert dann niedriger liegt, ist sinnvollerweise bereits jetzt eine Vertragsanpassung zu vereinbaren. Soweit man dem Sachverhalt entnehmen kann, ist dies aber im zivilrechtlichen Vertrag nicht so erfolgt.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Beigeladene Ziffer 1 später, wenn ein niedrigerer Verkehrswert als die 40.000,- € feststehen, sich aus ihrem Vertrag, zumindest der Höhe nach wieder lösen kann. Dies dürfte schwierig werden. Zu denken ist zunächst an § 134 BGB. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V dürfte aber kaum ein gesetzliches Verbot im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

Zu denken ist weiter an § 138 BGB, wonach die Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig sind. Nichtig sind danach insbesondere Rechtsgeschäfte, in denen sich jemand Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen, was landläufig als Wucher bezeichnet wird. „Auffällig" ist ein Missverhältnis im Sinne dieser Gesetzesvorschrift in der Regel dann, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis/Verkehrswert liegt. Dies könnte sich - je nach Ergebnis des einzuholenden Verkehrswertgutachtens - als schwierig erweisen. Eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB oder Konsequenz, dass der Vertrag in der Regel anzupassen ist, dürfte ebenfalls entfallen. Denn Voraussetzung für diese Regelung ist, dass die Parteien nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten. Hier scheinen ja aber beide Parteien in Kauf genommen zu haben, dass sich hinterher das Verkehrswertgutachten, welches der Berufungsausschuss einholt, als abweichend vom vereinbarten Kaufpreis erweist. Ein Anfechtungsgrund wegen einer wie auch immer gearteten Täuschung oder Drohung oder wegen eines Irrtums bei Abgabe der Willenserklärung, alo dem Vertragsschluss, ist ebenfalls in keinster Weise ersichtlich.
Letztendlich bliebe dann für die Praxisnachfolgerin nur die Möglichkeit, den Praxissitz nach Zulassung nicht anzutreten, um mit diesem Argument Druck auf die Abgeberin auszuüben. Dass diese Argumentationsschiene jedoch ein gefährliches Instrument ist, weil sie dazu führen kann, dass zwar die Abgeberin ihren Kaufpreis nicht erhält, aber auf der anderen Seite der Bewerber dann auch den Praxissitz nicht erhält, liegt auf der Hand.

Rechtsanwältin Susanne Locher-Weiss