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Kammern

Psychotherapie in Institutionen wie Jugendhilfe, Sozialhilfe und Rehabilitation

22. Januar 2007

Zentrale Aufgaben für den neuen Ausschuss der BPtK

 

Psychotherapie in Institutionen außerhalb des Systems der ambulanten Psychotherapie im Rahmen der Kassenärztlichen Versorgung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV; nach den Vorgaben im SGB V  Psychotherapierichtlinien) war bis zur Umsetzung des Psychotherapeutengesetzes ein fester Bestandteil der Versorgung. Psychotherapie wurde in Institutionen, bei Kostenträgern und den politischen Entscheidungsträgern als ein probates Mittel der Behandlung von psychischen Störungen, von Integrationsstörungen und psychosozialen Konflikten in den genannten Bereichen angesehen und gefördert. Dem wurde allerdings vielfach nur unzureichend über eine rechtliche Absicherung Rechnung getragen.

Durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) wurde die Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PP/KJP) normiert, es wurde eine Legaldefinition heilkundlicher Psychotherapie formuliert und die Integration von PP/KJP in die ambulante kassenärztliche Versorgung der GKV wurde rechtlich geregelt und abgesichert. Dadurch ist aber auch in den anderen Arbeitsfeldern die Diskussion darum entbrannt, in wiefern dort Psychotherapie im Sinne von Heilkunde stattfindet. Diese Fragestellung war dort bisher fremd. Mit einer hohen Selbstverständlichkeit hatte sich Psychotherapie hier entwickelt und wurde zur Behandlung der vorgefundenen Störungen und Problematiken ungeachtet ihres jeweiligen Krankheitswerts herangezogen. Insbesondere die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, aber auch die Familientherapie hat auf diese Weise in den letzten Jahrzehnten erhebliche Entwicklungsimpulse erfahren.

So wie es gelungen ist, die psychologische Psychotherapie und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in der GKV zu verankern, steht es an, für die hier genannten institutionellen Arbeitsfelder rechtliche Absicherungen zu erreichen. Dies erhält zusätzliche Brisanz durch die auf breiter Front diskutierten Einsparungen der Kostenträger, die alle freiwilligen oder rechtlich nicht abgesicherten Leistungen zur Disposition stellen.

Dazu ist zu erarbeiten, in welchem jeweiligen gesetzlichen Rahmen Psychotherapie stattfindet und welche Vorschläge zu einer Verbesserung der rechtlichen Absicherung zu entwickeln wären. Hieraus könnten Initiativen zur Novellierung von Gesetzen und Rechtsverordnungen erwachsen.

Weiterhin erscheint es sinnvoll, nach Wegen zu suchen, die die derzeitige strikte Trennung zwischen Krankenversorgung und anderen Leistungen aufhebt und Mischfinanzierungen möglich macht. Es ist eben oft nicht eindeutig zu definieren, wann Krankenbehandlung aufhört und Rehabilitation oder Jugendhilfe beginnt. Vielmehr werden hier Leistungen künstlich getrennt oder verschoben, die eigentlich integriert zu sehen sind. In nicht wenigen Fällen führt auch der Streit um die Zuständigkeit zu Verunsicherungen beim Klienten und Verzögerungen der Leistungserbringung, die zu Chronifizierungen und Folgestörungen führen, die kaum mehr zu revidieren sind. Warum soll nicht eine Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie Jugendhilfe mit übernehmen, wenn dies fachlich sinnvoll ist, oder eine Jugendhilfeeinrichtung psychotherapeutische Leistungen erbringen? Es bliebe dann den Klienten erspart, dass sie zwischen den Institutionen hin und hergeschickt werden.

Die gerade gegründete Kommission der Bundespsychotherapeutenkammer Psychotherapie in Institutionen⿿ sollte sich vorrangig mit diesen Fragen der Definition und Verknüpfung und Absicherung psychotherapeutischer Tätigkeiten in den genannten institutionellen Feldern beschäftigen. Dazu wäre natürlich der erste Schritt, die verschiedenen Arbeitsfelder zu beschreiben und die Qualität in der psychotherapeutischen Versorgung herauszustellen.

Johannes Broil, Psych. Psychotherapeut, Köln,
eMail: nordrhein-westfalen@dgvt.de